Zivil- und Zivilprozessrecht

Korrektur eines Zinsanspruchs aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens

Aktenzeichen  2 C 951/18

Datum:
18.3.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 28912
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Schwabach
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 130a, § 319

 

Leitsatz

Verfahrensgang

2 C 951/18 2020-02-19 Endurteil AGSCHWABACH AG Schwabach

Tenor

Das Endurteil des Amtsgerichts Schwabach vom 19.02.2020 wird im Tenor Ziffer 1 wie folgt berichtigt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 940,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 850,00 € seit 23.07.2018 und aus weiteren 90 € seit 11.10.2018 sowie weitere 334,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2018 zu zahlen.

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Wie sich aus den Gründen des Endurteils (Seite 5) ergibt, stehen dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren aus dem Gesamtschadensersatzanspruch in Höhe von 2.747,08 € zu. Das sind 334,75 €. Die entscheidende Richterin ist beim Schreiben des Urteils zunächst von einer etwas höheren Gesamtforderung ausgegangen und hatte daher zunächst den höheren Betrag an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten errechnet, hat dann aber erkannt, dass die Gesamtforderung lediglich 2.747,08 € ist und, wie sich eben aus den Gründen ergibt, die vorgerichtlcihen Rechtsanwaltskosten zutreffend mit 334,75 € errechnet. Der Streitwert des Verfahrens spielt insoweit entgegen der Ansicht des Klägervertreters gar keine Rolle. Es wurde dann übersehen, den Tenor entsprechend zu korrigieren, so dass es zu dem Widerspruch zwischen Tenor und Gründen gekommen ist. Es liegt somit ein Schreibversehen der entscheidenden Richterin vor.


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