Zivil- und Zivilprozessrecht

Pferdekauf – Unternehmereigenschaft des Verkäufers

Aktenzeichen  17 U 1682/14

Datum:
11.1.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 126962
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 14 Abs. 1, § 476

 

Leitsatz

Verkauft ein selbstständiger und umsatzsteuerpflichtiger Reitlehrer und Pferdetrainer ein Pferd, kann er dabei als Unternehmer anzusehen sein. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

10 O 3932/11 2014-03-28 Endurteil LGMUENCHENII LG München II

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts München vom 07.09.2015 (Aktenzeichen: 17 U 1682/14) bleibt aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Leistet der Beklagte die Sicherheit, darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts München vom 07.09.2015 sowie aus dem Endurteil des Landgerichts München II vom 28.03.2014 nur nach Sicherheitsleistung durch den Kläger fortgesetzt werden.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

B.
Durch den zulässigen Einspruch (§ 539 Abs. 3, § 339 Abs. 1, § 340 Abs. 1, § 338 ZPO) wird der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO).
C.
Die zulässige Berufung (§§ 511, 517, 520 ZPO) hat keinen Erfolg, der Kläger hat einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs des Pferdes … II, auf Feststellung des Annahmeverzugs mit der Rücknahme des Pferdes sowie hinsichtlich des Feststellungsantrags auf die notwendigen Aufwendungen für das Pferd (§ 346 Abs. 1, § 347 Abs. 2 Satz 1, § 323 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1 Satz 1, § 295 Abs. 1 BGB):
I.
Der zulässige Zahlungsantrag in Höhe von € 500.000,- zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes … II hat Erfolg (§ 346 Abs. 1 BGB):
1. Unstrittig wurde zwischen den Parteien ein entsprechender Kaufvertrag über das Pferd geschlossen.
2. Dabei haben die Parteien als vereinbarte Beschaffenheit zumindest stillschweigend vereinbart, dass das Pferd keinen Röntgenbefund entsprechend demjenigen, den der Sachverständige Prof. Dr. S. im Bereich des Facettengelenks bei C4/C5 festgestellt hat, haben dürfe.
a) Dies hat der Beklagte in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2015 so eingeräumt. Das Gericht wertet dies als Parteivortrag (§ 525 Satz 1, § 137 Abs. 4 ZPO). Selbst wenn man diese Erklärung nicht als Parteivortrag ansehen würde, glaubt das Gericht der Richtigkeit der Angaben des Beklagten: Diese Angaben passen ohne weiteres in die übrigen Erklärungen des Beklagten im Termin, Widersprüche haben sich nicht ergeben. Dem Beklagten war darüber hinaus auch als erfahrenem Geschäftsmann ganz offensichtlich bewusst, was sich auch aus seiner diesbezüglich zögerlichen Sprechweise ergab, dass diese Erklärung für ihn negativ zu werten wäre. Das Gericht ist daher insoweit von der Richtigkeit der Angaben des Beklagten überzeugt.
b) Dies gilt umso mehr, als der Kläger diesen entsprechenden Vortrag des Beklagten bestätigt hat, was versehentlich nicht protokolliert wurde.
3. Der entsprechende auffällige pathologische Befund im Bereich des Facettengelenks C4/C5 lag bereits bei Übergabe des Pferdes an den Kläger vor:
a) In seinem Gutachten vom 29.07.2012 (dort Seiten 32/34 = Bl. 108/110 d. A.) hat der Sachverständige Prof. Dr. S. ausgeführt, dass bei dem Pferd … Il rechtsseitig im Bereich der Halswirbelsäule im Bereich des Synovialgelenks zwischen C4 und C5 ein Röntgenbefund vorliege. Dieser sei verdachtsweise erstmals 5 Monate nach Übergabe durch die Tierklinik W. erhoben und ca. 3 Wochen später (am 22.06.2011) an der Ludwig-Maximilian-Universität in München bestätigt worden. Ca. 11 Monate nach Übergabe (am 07.12.2011) sei die Halswirbelsäule auch computertomographisch weiterführend untersucht worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass der hintere (kaudale) Gelenkfortsatz des 4. Halswirbels rechts deutlich verändert sei. Der Gelenkfortsatz sei vergrößert und nicht vollständig und zusammenhängend von knöcherner Struktur, sondern bindegewebig oder knorpelig durchsetzt. Die Röntgenbefunde hätten sich vom Zeitpunkt der Kaufuntersuchung (Dezember 2010) über die Untersuchungen im Juli 2011 und November 2011 bis zur Untersuchung im Juli 2012 durch den Sachverständigen selbst nicht verändert. Deshalb und aufgrund der pathomorphologischen Erscheinungsform sei davon auszugehen, dass der Befund mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vor Übergabe entstanden sei. Überwiegend wahrscheinlich sei nämlich, dass es sich um eine Fraktur handele, die im Fohlenb- zw. Wachstumsalter entstanden sei. Dies ergebe sich insbesondere aus der computertomographischen Untersuchung, die keine Hinweise ergebe, die zwangsläufig mit einer Einschränkung der Funktion dieses Gelenkes einhergehen müssten. Die Gelenkfläche sei erhalten, es gebe keinen Hinweis auf einen bedeutsamen Verlust des Gelenkknorpels und es befänden sich an dem gegenüberliegenden, gelenkbildenden Fortsatz des 5. Halswirbels, der die Hauptlast des Gelenkes trage, keine Anzeichen für ausgeprägte (vgl. Gutachten vom 24.10.2013, dort Seite 14 = Bl. 205 d. A.) pathologische Reaktionen. Somit sei für die funktionell bedeutsamen Anteile des Facettengelenkes mit hoher Wahrscheinlichkeit vor einer Belastung im Rahmen der Ausbildung zum Reitpferd, die in der Regel ab einem Alter von 3 Jahren beginne, eine Heilung quoad funktionem erfolgt, ohne dass die originäre morphologische Form des Gelenkfortsatzes wiederhergestellt worden wäre. Eine derartige Frakturheilung ohne weitere degenerative Veränderungen sei fast ausschließlich bei jungen, noch im Wachstum befindlichen Pferden, möglich. Wäre eine Fraktur aufgetreten, während das Pferd sich bereits in Arbeit befunden hätte, sei davon auszugehen, dass sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch an dem gegenüberliegenden, dieses Gelenk bildenden Fortsatz, nämlich an dem des 5. Halswirbels, deutlich ausgeprägte knöcherne Zubildungen oder Auflösungen als Zeichen einer funktionell eventuell bedeutsamen Arthrose entwickelt hätten. Dieses sei aber nicht der Fall.
b) Gestützt werde dieses Ergebnis, wie sich aus dem Ergänzungsgutachten vom 24.10.2013, dort Seiten 3/4 = Bl. 194/195 d. A., ergibt, dass der Sachverständige bei seinen eigenen Untersuchungen im Jahr 2012 keinerlei Einschränkungen des Pferdes im Bereich der Halswirbelsäule feststellen konnte. Die beim Sachverständigen vorgefundenen Beschwerden hätten sich ausschließlich auf den Bereich des Rückens bezogen.
c) In der weiteren Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 08.02.2015 (dort Seiten 4/5 = Bl. 290/291 d. A.) hat der Sachverständige ausgeführt, dass aus sachverständiger Sicht nur mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einem Vorliegen des Befundes bei Übergabe des Pferdes ausgegangen werden könne, weil bei der Ankaufsuntersuchung letztlich nur eine zweidimensionale Röntgenaufnahme vom Hals in einer Richtung gefertigt, mehrere Monate nach der Ankaufsuntersuchung jedoch erst weiteres bildgebendes Material erstellt worden sei. Deswegen könne nicht mit letztendlicher Sicherheit vollständig ausgeschlossen werden, dass dieser Befund nicht nach der Übergabe des Pferdes weiteren Veränderungen ausgesetzt worden sei.
d) Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass dieser Befund tatsächlich bei der Ankaufsuntersuchung vorgelegen hat: Zum einen hat der Sachverständige Prof. Dr. S3flP, woran die Parteien auch keine Zweifel geäußert haben und auch das Gericht keinerlei Zweifel an der Sach- und Fachkompetenz des Sachverständigen hat, bereits in seinem ersten Gutachten am 29.07.2012 festgestellt, dass ein Röntgenbefund bereits im Rahmen der Ankaufsuntersuchung im Dezember 2010 vorgelegen habe. Darüber hinaus lasse sich der Röntgenbefund mit dem weiterem bildgebenden Material ohne weiteres in Einklang bringen. Im Übrigen deutet der Zustand dieses Befundes darauf hin, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Zeitpunkt entstanden sei, der vor dem 3. Lebensjahr des Pferdes, also weit vor Übergabe, liege. Im Übrigen lasse sich dies mit der sonst völlig freien Beweglichkeit des Halswirbelsäulenbereichs in Einklang bringen. Es ergeben sich daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nach der Übergabe des Pferdes noch eine weitere Veränderung des Befundes stattgefunden hätte. Die Parteien tragen diesbezüglich auch nichts vor. Das Gericht ist daher vom Vorliegen des Befundes bei Übergabe des Pferdes am 03.01.2011 überzeugt.
4. Darüber hinaus ergibt sich das Vorliegen dieses Befundes bei Übergabe aus § 476 BGB:
a) Der Beklagte hat in seiner Anhörung zur Überzeugung des Gerichts selbst eingeräumt, als selbständiger Reitlehrer und Pferdetrainer schon bei Vertragsabschluss Ende 2011 selbständig und umsatzsteuerpflichtig tätig gewesen zu sein, woraus sich seine Tätigkeit als Unternehmer im Sinn des § 14 Abs. 1 BGB ergibt. Der Verkauf eines Pferdes, auch wenn dies nicht im gewöhnlichen Tätigkeitsfeld des Beklagten lag, weicht nach Ansicht des Senats nicht so weitgehend von dieser Tätigkeit ab, als dass diese dem Gewerbe des Beklagten nicht zuzurechnen wäre.
b) Demgegenüber war der Kläger zum Zeitpunkt des Kaufs Verbraucher: Dies ergibt sich zum einen aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2015, der als Elektroingenieur nunmehr von Kapitalbeteiligungen an etlichen Firmen, von denen er einige aufgebaut habe, lebt. Es ist zumindest nicht ersichtlich, dass er im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit das Pferd gekauft hätte. Auch ist nicht ersichtlich, dass geplant gewesen wäre, zusammen mit der Zeugin B. eine gewerbliche Verwertung der Fähigkeiten des Pferdes durchzuführen. Eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers in diesem Zusammenhang ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt aus reiterlichen Aspekten sich für dieses Pferd interessiert oder es gar probegeritten habe. Selbst eine Art Sponsoring zugunsten der Zeugin B. würde nicht zu einer unternehmerischen Tätigkeit des Klägers in diesem Zusammenhang führen. Auch ein Projekt „Nina Olympia“ führt nicht zwingend zur Unternehmereigenschaft des Klägers, da diese Art der Geldausgabe auch durchaus dem Bereich eines Hobbys zugeordnet werden kann. Aufgrund der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist dieser daher davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich als Privatmann und damit als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB beim Ankauf des Pferdes gehandelt hat.
c) Der pathologische Befund wurde spätestens am 15.06.2011 festgestellt und hatte sich damit innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Pferdes gezeigt.
d) Die Nichtexistenz zum Zeitpunkt der Übergabe hat der Beklagte nicht widerlegt. Im Gegenteil: Wie unter Ziffer C 13 ausgeführt, lag der Befund am 03.01.2011 bei … II nicht nur fiktiv vor.
5. Der Kaufpreis des Pferdes ist unstrittig, die Zinspflicht ab 04.08.2011 ergibt sich, Rückzahlungspflicht unterstellt, aus dem insoweit unstrittigen Verzugseintritt zu diesem Zeitpunkt.
II.
Der Beklagte ist mit der Entgegennahme des Reitpferds im Annahmeverzug (§ 295 Satz 1 BGB): Aus dem gesamten Prozessverhalten und dem durchgängigen Bestreiten einer Rücknahmepflicht des Beklagten durch diesen über 2 Instanzen ergibt sich, dass der Beklagte unter keinen Umständen gewillt ist, der ihm obliegenden Rückzahlungspflicht nachzukommen, woraus sich die Erklärung des Beklagten ergibt, die Leistung nicht annehmen zu wollen.
III.
Der zulässige Feststellungsantrag (§ 256 Abs. 1 ZPO) über auch bis zur Rückgabe des Pferdes anfallende zukünftige notwendige Verwendungen, insbesondere Fütterungskosten, ist ebenso begründet (§ 347 Abs. 2 Satz 1 BGB), worunter auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten fallen (Palandt-Grüneberg, 75. Aufl., § 347 Randziffer 3), also insbesondere Unterstellungs-, Fütterungs-, Pflege-, Tierarztsowie Hufschmiedkosten.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 539 Abs. 3, § 344 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 709 Satz 3 analog, § 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO bestimmt.
Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für eine Revisionszulassung nicht vor.


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