Zivil- und Zivilprozessrecht

Rechenfehler, offensichtliches, ZPO, offensichtlicher Rechenfehler

Aktenzeichen  322 C 6034/19

Datum:
13.1.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 44989
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

322 C 6034/19 2019-10-22 Endurteil AGMUENCHEN AG München

Tenor

Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 22.10.2019 wird.
I. im Tenor wie folgt berichtigt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 650,65 € nebst Zinsen hieraus in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.01.2018 sowie weitere 1.029,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.01.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. im Tatbestand wie folgt berichtigt/ergänzt:
Auf Seite 3 wird bei der Auflistung der geltend gemachten Schadenspositionen als weitere Schadensposition ergänzt:
Rechnung …-Klinikum v. 06.02.2018: 332,38 €
III. in den Entscheidungsgründen wie folgt berichtigt:
Gesamtschadenshöhe
Zuzüglich der unstrittigen Schadenspositionen betragt der erstattungsfähige Gesamtschaden daher 15.858,74 €. Abzüglich der von der Beklagten bereits bezahlten 15.208,09 € ergibt sich daher ein restlicher Anspruch in Höhe von 650,65 €.

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen/ein offensichtlicher Rechenfehler vor, § 319 ZPO.
Auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 03.12.2019 wird Bezug genommen.


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