Zivil- und Zivilprozessrecht

Wasser- und Abwassergebühr: Bezugnahme auf Gerichtsbescheid

Aktenzeichen  M 10 K 15.2588

Datum:
11.1.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 8
RDGEG RDGEG §§ 3, 5
VwGO VwGO § 67 Abs. 4 S. 4 u. 7, 70, 84 Abs. 4, 113 Abs. 1 S. 1, 124, 124 a Abs. 4, 154 Abs. 1, 167
VwZVG VwZVG Art. 17
ZPO ZPO § 711

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 25. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes vom 31. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 84 Abs. 4 VwGO abgesehen, da das Gericht der Begründung des Gerichtsbescheides folgt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen, was die rechtliche Beurteilung im Gerichtsbescheid in Frage stellen würde.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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