Zivil- und Zivilprozessrecht

Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs im Parteiverbotsverfahren als unbegründet – hier: Ablehnung des Richters Müller

Aktenzeichen  2 BvB 1/13

Datum:
1.3.2016
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:bs20160301b.2bvb000113
Normen:
Art 21 Abs 1 GG
Art 94 Abs 1 GG
§§ 3ff BVerfGG
§ 3 BVerfGG
§ 19 Abs 1 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 28. Januar 2014, Az: 2 BvB 1/13, Ablehnung einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 19. März 2015, Az: 2 BvB 1/13, Beschlussvorgehend BVerfG, 2. Dezember 2015, Az: 2 BvB 1/13, Beschlussnachgehend BVerfG, 17. Januar 2017, Az: 2 BvB 1/13, Urteil

Tenor

Die Ablehnung des Richters Müller wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Antragsgegnerin hat mit vor Beginn der mündlichen Verhandlung vorgelegtem Schriftsatz vom 1. März 2016 den Richter Müller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
2
1. Die Antragsgegnerin begründet ihr Ablehnungsgesuch zum einen mit Äußerungen des abgelehnten Richters in verschiedenen Zeitungsartikeln (a), zum anderen mit seiner angeblichen Kenntnis vom Inhalt der die Antragsgegnerin betreffenden Akten des saarländischen Landesamts für Verfassungsschutz (b).
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a) aa) In einem Artikel des Handelsblatts vom 29. Januar 2005 mit dem Titel “Müller gegen staatliche Finanzierung der NPD” heiße es:
Der saarländische Ministerpräsident, Peter Müller (CDU), hat sich dafür ausgesprochen, verfassungsfeindliche Parteien generell die staatliche Finanzierung zu entziehen. Trotz des gescheiterten Verbotsverfahrens sei es “unstreitig”, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolge, sagte Müller der “Bild am Sonntag”. Müller forderte zu prüfen, ob es rechtlich möglich sei, dass verfassungsfeindliche Parteien keine staatliche Finanzierung erhielten. “Dann könnte die NPD von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden”, sagte er.
4
Die Antragsgegnerin zitiert außerdem einen auf den 20. März 2003 datierten, sich auf das Jahr 2000 beziehenden Artikel mit dem Titel “Wir sind ja so antifaschistisch” auf ZEIT-Online, nach dem sich auch “Saarlands Ministerpräsident Peter Müller” zu einem möglichen Verbotsantrag gegen die NPD zustimmend geäußert habe.
5
Schließlich zitiert die Antragsgegnerin einen Artikel der taz vom 20. Januar 2016, nach dem Richter Müller Ende 2000 in der Berliner Zeitung Folgendes geäußert habe:
Es ist unstreitig, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und rassistische Inhalte vertritt. Das Gedankengut der NPD finde ich Ekel erregend.
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bb) Nach Auffassung der Antragsgegnerin begründen diese Äußerungen die Besorgnis der Befangenheit. Auch wenn Richter Müller nicht offen ein Verbot fordere, so lasse er doch keinen Zweifel daran, dass er der Antragsgegnerin zutiefst ablehnend gegenüberstehe. Seine in hohem Maße derbe und unsachliche Wortwahl lasse auf eine bereits im Grundsatz emotional-feindselige Haltung gegenüber der Antragsgegnerin schließen. Darüber hinaus sei es aus seiner Sicht “unstreitig”, dass die Antragsgegnerin “verfassungsfeindlich” sei. Die Verfassungsmäßigkeit der Antragsgegnerin stelle aber gerade die zentrale Rechtsfrage des vorliegenden Verfahrens dar, hinsichtlich derer er sich offenbar schon eine abschließende Meinung gebildet habe. Dies gelte umso mehr, als er die Antragsgegnerin im Bereich der staatlichen Parteienfinanzierung – jenseits jeglicher Rechtsgrundlage – offen diskriminiere.
7
b) Des Weiteren trägt die Antragsgegnerin vor, dass Richter Müller als Ministerpräsident des Saarlands direkter Vorgesetzter des dortigen Landesamts für Verfassungsschutz gewesen und somit davon auszugehen sei, dass er über die in seiner Amtszeit gegen die Antragsgegnerin durchgeführten geheimdienstlichen Aktionen (Überwachung von Funktionären, Infiltration der Partei mit Spitzeln etc.) informiert gewesen sei, wenn er diese Aktionen nicht sogar in Auftrag gegeben habe. Mithin dürfe davon ausgegangen werden, dass Richter Müller der Inhalt der Geheimdienstakten, deren Beschlagnahme die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren beantragt habe, bekannt sei. Demgemäß liege der Verdacht nahe, dass der Richter tendenziell geneigt sein werde, wenn der Inhalt dieser Akten tatsächlich geeignet sei, die fehlende Staatsfreiheit der Führungsebene der Antragsgegnerin und des vorgelegten Beweismaterials zu belegen, eine Offenlegung zu verhindern, um eine Bloßstellung seiner ehemaligen Kollegen und Untergebenen zu vermeiden. Dies gelte auch, soweit sich aus den Akten ergeben könne, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin – entgegen den Beteuerungen des Antragstellers – tatsächlich schon seit Jahren nachrichtendienstlich beobachtet werde.
8
2. Richter Müller hat vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 1. März 2016 eine dienstliche Äußerung abgegeben. Danach seien die Zitate zwar inhaltlich richtig wiedergegeben, er sehe sich deswegen aber nicht als befangen an. Die über die Antragsgegnerin und ihre Funktionäre durch das saarländische Landesamt für Verfassungsschutz möglicherweise geführten Akten hätten ihm nicht vorgelegen; ihr Inhalt sei ihm nicht bekannt.
9
Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
II.
10
Der Antrag auf Ablehnung von Richter Müller gemäß § 19 Abs. 1 BVerfGG ist zulässig, aber unbegründet.
11
Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 – 2 BvR 343/09 -, juris, Rn. 11; stRspr). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 108, 122 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2007 – 1 BvR 1696/03 -, juris, Rn. 8; stRspr).
12
Dies ist vorliegend nicht der Fall:
13
1. Die Äußerungen des Richters Müller bieten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an dessen Unvoreingenommenheit zu zweifeln.
14
a) Die Kundgabe politischer Meinungen, die ein Richter zu einer Zeit geäußert hat, als er noch nicht Mitglied des Bundesverfassungsgerichts war und daher den besonderen Anforderungen dieses Richteramts in seinem Verhalten noch nicht Rechnung zu tragen hatte, rechtfertigt grundsätzlich eine Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht. Den Bestimmungen über die Wahl von Richtern des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 GG, §§ 3 ff. BVerfGG) liegt als selbstverständlich, sogar als erwünscht, zugrunde, dass auch Personen, die als Repräsentanten von Parteien politische Funktionen in den Parlamenten ausgeübt oder politische Ämter in den Regierungen bekleidet haben, zu Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts gewählt und ernannt werden können, um ihre politischen Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung fruchtbar zu machen. Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass sie ihre neue Rolle als Richter unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden (BVerfGE 99, 51 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 – 2 BvR 343/09 -, juris, Rn. 15).
15
Zweifel an der Objektivität des Richters können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer – mit Engagement geäußerten – politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht (BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 – 2 BvR 1010/10, 2 BvR 1219/10 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2000 – 2 BvR 2352/99 -, juris). Entscheidend ist, dass sein Verhalten den Schluss zulässt, dass er einer der seinigen widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern “festgelegt” ist (Klein, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 19 Rn. 9 ; vgl. auch BVerfGE 35, 246 ). Dabei kann der Eindruck der Vorfestlegung aus der maßgeblichen Sicht der Verfahrensbeteiligten umso eher entstehen, je enger der zeitliche Zusammenhang mit einem solchen Verfahren ist. Je länger hingegen eine politische Äußerung zurückliegt, desto weniger kann sie die Besorgnis der Befangenheit des Richters begründen. Das Zeitmoment ist allerdings für die Beurteilung im Rahmen von § 19 BVerfGG nicht allein maßgeblich. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen (Ort, Adressatenkreis) der jeweiligen Äußerung sowie dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem anhängigen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 – 2 BvR 1010/10, 2 BvR 1219/10 -, juris, Rn. 23; Heusch, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 19 Rn. 16).
16
b) Die beanstandeten, zwischen elf und fünfzehn Jahre zurückliegenden Äußerungen des Richters Müller rechtfertigen bei der gebotenen Gesamtwürdigung keine rechtlich erheblichen Zweifel an seiner Objektivität.
17
aa) Soweit Richter Müller als saarländischer Ministerpräsident nach den aufgeführten Zitaten die Antragsgegnerin als Partei, die “unstreitig verfassungsfeindliche Ziele” und “rassistische Inhalte” verfolgt, bezeichnet haben soll, liegt darin offensichtlich keine juristische Aussage im Sinne einer Subsumtion unter die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG, sondern eine politische Bewertung. Dafür spricht auch, dass Richter Müller in dem von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Artikel der Berliner Zeitung vom 13. November 2000 mit der Aussage wiedergegeben wird: “Dennoch habe ich Bedenken gegen den Parteiverbotsantrag. Schließlich muss er beim Bundesverfassungsgericht sehr hohe juristische Hürden überwinden. […] Ob dies gelingt, ist zweifelhaft”.
18
bb) Noch weniger betrifft die von Richter Müller aufgeworfene Frage, ob “verfassungsfeindlichen” Parteien die Finanzierung entzogen werden könne, die Voraussetzungen eines Parteiverbots. Hinzu kommt, dass Richter Müller insoweit keine Rechtsauffassung geäußert, sondern lediglich eine rechtliche Prüfung angeregt hat.
19
cc) Auch die auf ZEIT-Online behauptete Zustimmung des damaligen Ministerpräsidenten des Saarlands zu einem Verbotsantrag gegen die Antragsgegnerin kann die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller nicht begründen. Es handelt sich hierbei um eine Äußerung aus dem Jahr 2000 im Vorfeld des ersten Verbotsantrags gegen die Antragsgegnerin, den Richter Müller als saarländischer Ministerpräsident im Ergebnis nicht mitgetragen, sondern im Bundesrat abgelehnt hat. Eine Festlegung hinsichtlich des Ergebnisses einer Prüfung der Voraussetzungen eines Parteiverbots gemäß Art. 21 Abs. 2 GG ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
20
dd) Bei der Äußerung von Richter Müller, er finde das Gedankengut der NPD “Ekel erregend”, handelt es sich um ein Werturteil im politischen Meinungskampf. Damit hat er zwar deutlich Abscheu gegenüber den Positionen der Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht. Sympathie, Antipathie oder Gleichgültigkeit eines Richters gegenüber Verfahrensbeteiligten sind jedoch keine zuverlässigen Anzeichen dafür, dass ein Richter nicht pflichtgemäß ohne Ansehen der Person entscheiden wird (vgl. BVerfGE 73, 330 ). Eine Besorgnis der Befangenheit ist hierdurch regelmäßig nicht begründet. Auch insoweit kann eine Festlegung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Parteiverbots der Äußerung nicht entnommen werden.
21
ee) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass frühere Stellungnahmen im Rahmen der Wahrnehmung politischer Ämter nur dann eine Befangenheit besorgen lassen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die befürchten lassen, dass der Richter auch in dem veränderten institutionellen Rahmen, in den er als Richter des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, nicht unvoreingenommen entscheiden wird. Solche weiteren Umstände sind vorliegend hinsichtlich der bereits viele Jahre zurückliegenden Äußerungen nicht ersichtlich.
22
2. Die Tatsache, dass Richter Müller in seiner früheren Funktion als Ministerpräsident des Saarlands grundsätzlich Zugriff auf möglicherweise durch das Landesamt für Verfassungsschutz über die Antragsgegnerin, ihre Funktionäre oder den Verfahrensbevollmächtigten Richter geführte Akten hatte, ist bei vernünftiger Würdigung ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit im vorliegenden Verbotsverfahren hervorzurufen.
23
Der darauf gestützte Vortrag der Antragsgegnerin besteht ausschließlich aus Vermutungen. Tatsächliche Anhaltspunkte hinsichtlich des Inhalts der Akten oder dessen Kenntnisnahme durch den Richter Müller sind nicht vorgetragen und auch in sonstiger Weise nicht ersichtlich. Die Behauptungen der Antragsgegnerin zu Akteninhalt und Kenntnisnahme erfolgen “ins Blaue hinein”. Ein solcher Vortrag, der durch keinerlei tatsächliche Umstände unterlegt ist, sondern auf reinen Vermutungen beruht, ist ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit eines Richters zu begründen.


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