IT- und Medienrecht

Befristung nach WissZeitVG – künstlerisches Personal

Aktenzeichen  7 AZR 79/17

Datum:
19.12.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR79.17.0
Normen:
§ 1 Abs 1 S 1 WissZeitVG
§ 2 Abs 5 S 1 WissZeitVG
§ 2 Abs 1 WissZeitVG
§ 17 S 2 TzBfG
§ 7 Halbs 1 KSchG
Art 5 Abs 3 GG
Spruchkörper:
7. Senat

Leitsatz

Ein Arbeitnehmer gehört zum künstlerischen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn er zur Erfüllung der ihm vertraglich obliegenden Aufgaben künstlerische Dienstleistungen zu erbringen hat. Dazu kann auch eine Lehrtätigkeit zählen, wenn sie darauf gerichtet ist, die Studierenden unmittelbar selbst zu schöpferisch-gestaltendem Wirken zu befähigen.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG München, 17. November 2015, Az: 23 Ca 5948/15, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 31. August 2016, Az: 8 Sa 118/16, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 31. August 2016 – 8 Sa 118/16 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 29. Juni 2015 geendet hat.
2
Die Klägerin wurde von dem beklagten Freistaat in der Zeit vom 11. Mai 2009 bis zum 29. Juni 2015 aufgrund von zwei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen an der Hochschule für Fernsehen und Film in München (HFF) beschäftigt. Im letzten Arbeitsvertrag der Parteien vom 2. Mai 2012 ist unter Bezugnahme auf §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG vereinbart, dass die Klägerin vom 11. Mai 2012 bis zum 10. Mai 2015 als teilzeitbeschäftigte künstlerische Mitarbeiterin mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten befristet weiterbeschäftigt wird. Nach § 5 des Arbeitsvertrags richtete sich die Lehrverpflichtung der Klägerin nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen.
3
Die HFF ist eine Kunsthochschule, an der die Studiengänge Regie, Produktion, Medienwirtschaft, Drehbuchentwicklung und Kameraführung angeboten werden. Sie ist in fünf Fachabteilungen für die jeweiligen Studiengänge und zwei Grundlagenabteilungen (Abteilung I Medienwissenschaften und Abteilung II Technik) untergliedert. Das Lehrprogramm der Abteilung II Technik, in der die Klägerin durchgehend tätig war, besteht grundsätzlich aus den Blockseminaren „Einführung in die Kinematografie“ (erstes Semester), „Fernsehen“ (drittes Semester), „Farbaufnahme analog und digital“ (fünftes Semester) und „Postproduktion“ (sechstes Semester). Die Klägerin lehrte in allen vier Seminaren als Dozentin.
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Gegenstand des Seminars „Einführung in die Kinematografie“ waren Praxisübungen zur Filmaufnahme und -bearbeitung. Die Studierenden hatten Filmszenen zu drehen, ihre Aufnahmen im Schneideraum zu bearbeiten und anschließend zu präsentieren. Dabei wurden sie ua. von der Klägerin am Drehort, im Schneideraum und bei der Präsentation betreut. Für die Filmaufnahmen erhielten die Studierenden vorwiegend technische Vorgaben. Eine der Aufgaben (Aufgabe 10 „Portrait“) lautete:
        
„Drehen Sie eine Portraitaufnahme in drei verschiedenen Lichtstimmungen: als klassisches Normalportrait und in zwei deutlich davon abweichenden Varianten. Verändern Sie nur die Ausleuchtung. Kamerastandpunkt, Brennweite und Bildausschnitt sollen konstant bleiben. Jede der Varianten soll eine klare lichtgestalterische Absicht erkennen lassen.“
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Im Rahmen der Übung „Bill und Jack“ wurde seit Jahrzehnten ein unverändertes Drehbuch verwendet und Kameratechnik aus den 1960er und 1970er Jahren eingesetzt.
6
Seit dem Jahr 2011 leitete die Klägerin das Seminar „Farbaufnahme analog und digital“. Dazu konzipierte sie zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter einen Vergleichstest zwischen verschiedenen Kamerasystemen („Battle of the Systems“). Bei diesem Vergleichstest setzten die Studierenden unterschiedliche Kamerasysteme für Filmaufnahmen in Beispielszenen ein. Die Beispielszenen für diesen Vergleichstest wurden jährlich wechselnd neu mit einer Szenenbildnerin und dem Studiomeister der HFF gestaltet. Als Aufgabenstellungen gab es ua. ein Set mit einem Zimmer für einen Kontrastumfang von 15 Blendenstufen sowie ein Set, in dem es um die Farbwiedergabe spektralreiner LED-Lichtquellen in Verbindung mit Hauttönen ging. Die Klägerin hatte hierzu einen Protokollbogen konzipiert, in den die jeweiligen technischen Parameter wie etwa Einstellungen, Filter, Blenden, Brennweite und Objektiv, Messwerte wie etwa Lichtwerte, Skizzen und weitere Beschreibungen einzutragen waren. Ein exemplarisch vorgelegter Bericht lautet:
        
„Farbwiedergabe und Farbverläufe
        
Hersteller:
        
– 6 Farbtemperatur-Presets
        
(Tungsten 3200K, 4500K for fluorescent light, 5000K, 5600K, 6500K, 7500K)
        
– 2 Kontrastumfang-Presets (Film – Log-Kurve/12 Blenden, Video – Rec709) eigentlich Farbraum, unsauber
        
Praxis:
        
– BlackMagic hat wenig Farben, farblos. Besonders bei UV
        
– Wenig Abstufungen zwischen Orange und Rot, schwer zu trennen
        
– bei Überbelichtung geht viel Farbe verloren
        
Beobachtung im Gebrauch:
        
– drei Mal Systemabsturz innerhalb von zwei Drehtagen. Meistens nachdem man die Kamera einem Temperaturwechsel ausgesetzt hat.
        
– es ist nicht möglich einzelne Clips zu löschen
        
– es ist nicht möglich durch einen ‚Push-Funktion‘ einen Weißabgleich zu machen.“
7
Im Rahmen des Seminars „Postproduktion“ hielt die Klägerin eine Vorlesung zum Thema „Stereo-3D-Produktion“ und einen mehrtägigen Praxisworkshop. Im Sommersemester 2011 organisierte sie für das Seminar außerdem zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter einen Praxisworkshop „Unterwasseraufnahmen“.
8
Auf Antrag der Klägerin bestätigte der Beklagte mit Schreiben vom 31. März 2015, dass sich die Dauer des Arbeitsvertrags wegen der Pflege von Angehörigen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WissZeitVG bis einschließlich 29. Juni 2015 verlängert.
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Mit ihrer am 1. Juni 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 11. Juni 2015 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Befristung könne nicht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden. Sie habe weder dem künstlerischen noch dem wissenschaftlichen Personal angehört. In der Abteilung II Technik würden lediglich die Grundlagen im Umgang mit der Kamera und nur technisch-praktische Fertigkeiten vermittelt. Im Umfang von etwa 70 % ihrer Arbeitszeit habe sie rein organisatorische Aufgaben der Abteilung wahrgenommen.
10
Die Klägerin hat beantragt
        
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrags vom 2. Mai 2012 beendet ist.
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Der beklagte Freistaat hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gerechtfertigt. Die Klägerin habe sowohl zum wissenschaftlichen als auch zum künstlerischen Personal gehört. Sie sei als Lehrkraft überwiegend wissenschaftlich und künstlerisch tätig gewesen. Die Lehre und Forschung in der Abteilung II Technik erfolge an der Schnittstelle zwischen wissenschaftlicher Film- und Fernsehtechnik und künstlerisch-gestalterischer Anwendung. Film und Fernsehen zählten zu den Medien mit umfassender technischer Basis; hier gelte ein „hochgradig apparativer Kunstbegriff“. In diesem Bereich sei ein nachhaltiger künstlerischer Erfolg davon abhängig, dass die technischen Grundlagen der Kamera, der Lichttechnik, des Schnitts, der Tontechnik, der Tricktechnik usw. beherrscht würden. Im Zentrum des Lehrprogramms der Abteilung II Technik stehe die unlösbare Verbindung zwischen Technologie und künstlerischem Bild- und Tonergebnis. Daher sei es unabdingbar, die technischen Grundlagen durch „Filmemacher-Persönlichkeiten“ zu vermitteln. Die Klägerin habe die Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf ihrem Gebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen müssen, um diese für ihre Lehre didaktisch und methodisch zu vermitteln. Ebenso sei erwartet worden, dass sie ihre Lehrveranstaltungen unter Beachtung künstlerischer Maßstäbe, Aspekte und Entwicklungen erbringe und gerade auch die künstlerischen Aspekte vermittle. Ihre Lehrtätigkeit habe aus einer Synthese künstlerischer und technischer Themen und Methoden bestanden, wobei das künstlerische Element überwogen habe. Die künstlerische Komponente ihrer Lehrtätigkeit ergebe sich bereits aus dem Adressatenkreis ihrer Lehrveranstaltungen, den Studierenden an der Kunsthochschule, sowie aus den Inhalten und der Zwecksetzung, künstlerischen Nachwuchs auszubilden. Die Vertiefung der künstlerischen Aspekte in den Fachabteilungen der HFF stehe der künstlerischen Prägung der Abteilung II Technik nicht entgegen.
12
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Befristungskontrollklage nicht stattgegeben werden. Der Senat kann aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund Befristung am 29. Juni 2015 geendet hat.
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I. Die im Arbeitsvertrag vom 2. Mai 2012 vereinbarte Befristung gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit der am 1. Juni 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 11. Juni 2015 zugestellten Befristungskontrollklage rechtzeitig gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht hat. Allerdings begann die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG – anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen – nicht bereits mit dem Ende der im Arbeitsvertrag vereinbarten Vertragslaufzeit am 10. Mai 2015, sondern erst am 29. Juni 2015, da das vereinbarte Ende des befristeten Arbeitsvertrags mit der Verlängerung der Vertragslaufzeit nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG hinausgeschoben wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 21. März 2018 – 7 AZR 437/16 – Rn. 11; 18. Mai 2016 – 7 AZR 533/14 – Rn. 10 mwN, BAGE 155, 101).
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II. Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob die im Arbeitsvertrag vom 2. Mai 2012 vereinbarte Befristung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG in der hier maßgeblichen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden WissZeitVG) erfüllt.
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1. Die Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Der Arbeitsvertrag vom 2. Mai 2012 nimmt auf §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG Bezug.
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2. Der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 ist die HFF eine staatliche Hochschule des beklagten Freistaats. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 2 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist. Der Beklagte kann als Träger der Hochschule von den Möglichkeiten des WissZeitVG zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal Gebrauch machen (vgl. BAG 25. April 2018 – 7 AZR 181/16 – Rn. 21; 30. August 2017 – 7 AZR 524/15 – Rn. 15, BAGE 160, 117; 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09 – Rn. 18, BAGE 138, 91).
18
3. Die Befristung überschreitet nicht die Befristungshöchstdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Diese beträgt für nicht promoviertes wissenschaftliches und künstlerisches Personal sechs Jahre. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG lässt innerhalb der zulässigen Befristungsdauer Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags zu. Diese Höchstfrist ist hier eingehalten. Unter Berücksichtigung der Laufzeiten beider Arbeitsverträge vom 11. Mai 2009 bis zum 10. Mai 2015 ergibt sich eine Gesamtbefristungsdauer von sechs Jahren. Die Dauer der Verlängerung des Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WissZeitVG bis zum 29. Juni 2015 wird nach § 2 Abs. 5 Satz 2 WissZeitVG nicht auf die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer angerechnet.
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4. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin gehöre nicht zum künstlerischen Personal und die Befristung könne nicht auf ihre etwaige Zugehörigkeit zum wissenschaftlichen Personal gestützt werden, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
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a) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an (vgl. BAG 25. April 2018 – 7 AZR 82/16 – Rn. 15; 21. März 2018 – 7 AZR 437/16 – Rn. 18; 30. August 2017 – 7 AZR 524/15 – Rn. 17, BAGE 160, 117; 20. April 2016 – 7 AZR 657/14 – Rn. 18; 29. April 2015 – 7 AZR 519/13 – Rn. 20). Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung.
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aa) Zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 25. April 2018 – 7 AZR 82/16 – Rn. 16; 21. März 2018 – 7 AZR 437/16 – Rn. 19; 30. August 2017 – 7 AZR 524/15 – Rn. 18, BAGE 160, 117; 20. April 2016 – 7 AZR 657/14 – Rn. 19; 29. April 2015 – 7 AZR 519/13 – Rn. 21).
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Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. ausführlich BAG 25. April 2018 – 7 AZR 82/16 – Rn. 17; 21. März 2018 – 7 AZR 437/16 – Rn. 20; 30. August 2017 – 7 AZR 524/15 – Rn. 19, BAGE 160, 117; 20. April 2016 – 7 AZR 657/14 – Rn. 20; 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09 – Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91).
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bb) Zum künstlerischen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der künstlerische Dienstleistungen erbringt. Es kommt – ebenso wie beim wissenschaftlichen Mitarbeiter – nicht auf dessen formelle Bezeichnung, sondern auf den künstlerischen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit an. Das Adjektiv „künstlerisch“ bedeutet „die Kunst betreffend“ (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. S. 1081). Künstlerische Betätigung iSv. Art. 5 Abs. 3 GG ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfG 27. November 1990 – 1 BvR 402/87 – BVerfGE 83, 130, 138; 24. Februar 1971 – 1 BvR 435/68 – BVerfGE 30, 173, 189). Dieser Begriff ist nach dem Zweck der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten, ua. die Qualifizierung des künstlerischen Nachwuchses zu fördern (vgl. BT-Drs. 16/3438 S. 8), auch für die Bestimmung des künstlerischen Personals iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG maßgebend. Danach gehört ein Arbeitnehmer zum künstlerischen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn er zur Erfüllung der ihm vertraglich obliegenden Aufgaben schöpferisch-gestaltend Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmen Formensprache unmittelbar zur Anschauung zu bringen hat (Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Juli 2011 WissZeitVG § 1 Rn. 22; ErfK/Müller-Glöge 18. Aufl. WissZeitVG § 1 Rn. 10b; Preis/Ulber WissZeitVG 2. Aufl. § 1 Rn. 52). Die Tätigkeit muss selbst das Merkmal des schöpferischen Gestaltens aufweisen (vgl. auch zum Begriff der künstlerischen Tätigkeit in § 69 Abs. 1 Nr. 2 LBG NW BAG 22. Februar 2001 – 6 AZR 398/99 – zu II 2 c der Gründe). Technische oder mit Verwaltungsaufgaben befasste Mitarbeiter zählen dagegen auch dann nicht zum künstlerischen Personal, wenn sie an einer Kunsthochschule tätig sind.
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Zur künstlerischen Dienstleistung kann auch eine Lehrtätigkeit gehören. Dies gilt nicht nur für die Vermittlung des interpretatorischen Zugangs zu Kunstwerken, sondern auch für eine Lehrtätigkeit, mit der die Studierenden unmittelbar selbst zu schöpferisch-gestaltendem Wirken befähigt werden sollen. Einbezogen ist auch die Vermittlung künstlerisch-praktischer Fertigkeiten oder das Unterrichten in der Anwendung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel (Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Juli 2011 WissZeitVG § 1 Rn. 22; ErfK/Müller-Glöge 18. Aufl. WissZeitVG § 1 Rn. 10b; Preis/Ulber WissZeitVG 2. Aufl. § 1 Rn. 52; APS/Schmidt 5. Aufl. WZVG § 1 Rn. 14). Dabei ist die künstlerische Lehrtätigkeit von einer Lehrtätigkeit ohne Kunstbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die künstlerischen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung ergänzenden Wissens wie etwa technischer Kenntnisse oder Fertigkeiten betraute Lehrkräfte gehören deshalb nicht zum künstlerischen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG.
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cc) Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wissenschaftliches oder künstlerisches Gepräge hat, kommt es grundsätzlich auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben den erforderlichen Wissenschafts- oder Kunstbezug nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (vgl. zum wissenschaftlichen Personal:
BAG 21. März 2018 – 7 AZR 437/16 – Rn. 21; 30. August 2017 – 7 AZR 524/15 – Rn. 20, BAGE 160, 117; 20. Januar 2016 – 7 AZR 376/14 – Rn. 34). Das bedeutet allerdings nicht, dass die tatsächliche Vertragsdurchführung unbeachtlich ist. Ist den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht eindeutig zu entnehmen, ob wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen erwartet werden, lassen sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen und ggf. aus einer bereits gelebten Vertragspraxis im Rahmen vorheriger Arbeitsverhältnisse oder sonstigen Umständen Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ausgegangen sind, was sie also als vertraglich geschuldet angesehen haben (vgl. zum wissenschaftlichen Personal BAG 21. März 2018 – 7 AZR 437/16 – Rn. 26).
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b) Danach ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin gehöre nicht zum künstlerischen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, nicht frei von Rechtsfehlern.
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aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Beklagte habe die Voraussetzungen einer künstlerischen Dienstleistung nicht hinreichend dargelegt. Allein aus dem Adressatenkreis der von der Klägerin durchgeführten Lehrveranstaltungen ergebe sich nicht, dass ihre Lehrtätigkeit künstlerisch geprägt gewesen sei. Bei der Vermittlung der praktischen Anwendung der Geräte und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Bildgestaltung handele es sich nicht um eine künstlerische Aufgabe. Der Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, dass das Lernprogramm der Abteilung II Technik über die Vermittlung technischen und naturwissenschaftlichen Basiswissens hinausgehe und durch die unlösbare Verbindung zwischen der Technologie und dem künstlerischen Bild- und Tonergebnis gekennzeichnet sei. Dies ergebe sich weder aus der Behauptung, die technischen Grundlagen müssten von „Filmemacher-Persönlichkeiten“ vermittelt werden, noch aus den Ausführungen des Beklagten zu den einzelnen Lehrveranstaltungen. Die Lektüre der zwölf „Aufgaben SW-Filmaufnahme und Filmnachbearbeitung“, zu denen die Aufgabe 10 „Portrait“ zähle, ergebe, dass diese Aufgaben sich nur mit technischem Grundlagenwissen beschäftigten, nicht aber mit der Förderung schöpferisch-gestaltender Tätigkeit selbst. Ähnliches gelte für die Beschreibung der Veranstaltung „Einführung in die Kinematografie“, der Praxisübung „Arbeit mit der mobilen Fernsehkamera“, des sog. „Farbseminars“ und des Postproduktionsseminars. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass die Lehrveranstaltungen „gestalterische Aspekte von einigem Gewicht“ enthielten.
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bb) Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
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(1) Allerdings ist das Landesarbeitsgericht von dem zutreffenden Begriff der künstlerischen Tätigkeit ausgegangen. Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Lehrtätigkeit der Klägerin nicht schon deshalb als künstlerische Dienstleistung anzusehen ist, weil die Klägerin Studierende an einer Kunsthochschule unterrichtete. Für die Beurteilung, ob eine Lehrtätigkeit künstlerisch geprägt ist, kommt es nicht auf den Adressatenkreis, sondern den Inhalt der geschuldeten Lehrtätigkeit an. Nicht jede Lehrkraft, die mit der Ausbildung von Studierenden zu Filmschaffenden befasst ist, erbringt zwangsläufig künstlerische Tätigkeit. So ist etwa – worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat – die Vermittlung von Kenntnissen über die rechtlichen Rahmenbedingungen künstlerischer Tätigkeit an Studierende einer Kunsthochschule keine künstlerische Tätigkeit.
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(2) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die Vermittlung technischer und naturwissenschaftlicher Kenntnisse der Bildgestaltung keine künstlerische Tätigkeit ist, auch wenn diese Kenntnisse für eine künstlerische Tätigkeit Filmschaffender unerlässlich sind. Das Sonderbefristungsrecht des WissZeitVG gilt nicht für Lehrkräfte, die nur mit der Vermittlung von solchem Wissen betraut sind, das lediglich die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für die eigentliche schöpferische Tätigkeit betrifft.
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(3) Das Landesarbeitsgericht hat ferner zutreffend erkannt, dass die Behauptung des Beklagten, die technischen Grundlagen müssten den Studierenden von „Filmemacher-Persönlichkeiten“ vermittelt werden, nicht die Annahme rechtfertigt, das Lernprogramm der Abteilung II Technik sei durch eine unlösbare Verbindung zwischen der Technologie und dem künstlerischen Bild- und Tonergebnis gekennzeichnet und deshalb als künstlerisch anzusehen. Entscheidend ist der Inhalt der vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Vermittlung technischer Kenntnisse wird nicht dadurch zu einer künstlerischen Aufgabe, dass sie durch einen Künstler erfolgt.
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(4) Jedoch wird die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Lektüre der zwölf „Aufgaben SW-Filmaufnahme und Filmnachbearbeitung“ ergebe, dass sich das von der Klägerin betreute Seminar „Einführung in die Kinematografie“ nur mit technischem Grundlagenwissen beschäftige, von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Im Rahmen dieses Seminars hatten die Studierenden ua. die Aufgabe, eine Portraitaufnahme in drei verschiedenen Lichtstimmungen als klassisches Normalportrait und in zwei deutlich davon abweichenden Varianten zu drehen und dazu nur die Ausleuchtung zu verändern; jede der Varianten sollte eine klare lichtgestalterische Absicht erkennen lassen. Diese Aufgabenstellung ist erkennbar nicht auf die Vermittlung von technischem Grundlagenwissen, sondern auf die Vermittlung künstlerisch-praktischer Fertigkeiten gerichtet. Die Studierenden sollten die Umsetzung ihrer lichtgestalterischen Absichten durch die Veränderung der Ausleuchtung erlernen.
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(5) Zudem hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht angenommen, der Beklagte hätte darlegen müssen, dass die Lehrveranstaltungen der Klägerin gestalterische Aspekte von einigem Gewicht enthielten. Für den Begriff der künstlerischen Dienstleistung ist es nicht maßgebend, ob eine Lehrtätigkeit „gestalterische Aspekte von einigem Gewicht“ aufweist. Abzugrenzen ist die künstlerische Lehrtätigkeit von einer Lehrtätigkeit ohne Kunstbezug. Um eine künstlerische Lehrtätigkeit handelt es sich, wenn die Lehrtätigkeit darauf gerichtet ist, die Studierenden unmittelbar selbst zu schöpferisch-gestaltendem Wirken zu befähigen. Das gilt auch für die Vermittlung künstlerisch-praktischer Fertigkeiten. Dient eine Lehrtätigkeit dem Ziel, die Studierenden unter Vermittlung praktischer Fertigkeiten an eine eigene schöpferisch-gestalterische Tätigkeit heranzuführen, gehört die Lehrtätigkeit insgesamt zur künstlerischen Dienstleistung. Eine solche Lehrtätigkeit kann nicht in einen künstlerischen und einen praktischen Teil aufgespalten werden.
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c) Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Unrecht angenommen, dass es auf die Zugehörigkeit der Klägerin zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG nicht ankomme, weil die Klägerin als „künstlerische Mitarbeiterin“ eingestellt worden sei. Allein aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, die Klägerin werde als künstlerische Mitarbeiterin befristet weiterbeschäftigt, folgt nicht zwingend, dass die Klägerin nicht zum wissenschaftlichen Personal gehörte. Da sich der Begriff des „wissenschaftlichen Personals“ inhaltlich-aufgabenbezogen bestimmt, kommt es nicht auf die formelle Bezeichnung der Klägerin als „künstlerische Mitarbeiterin“ an. Diese Bezeichnung kann die Annahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit ebenso wenig ausschließen wie sie die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit begründen kann. Entscheidend ist, welche Tätigkeit die Klägerin schuldete und ob diese Tätigkeit als wissenschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren ist.
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5. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin zum wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal gehörte. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts.
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a) Das Landesarbeitsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen hatte. Diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Zugrundelegung der vom Senat entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu grundlegend BAG 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09 – Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91; vgl. auch BAG 25. April 2018 – 7 AZR 82/16 – Rn. 15 bis 18; 21. März 2018 – 7 AZR 437/16 – Rn. 18 bis 21; 30. August 2017 – 7 AZR 524/15 – Rn. 17 bis 20, BAGE 160, 117; 28. September 2016 – 7 AZR 549/14 – Rn. 18 bis 21; 20. April 2016 – 7 AZR 657/14 – Rn. 18 bis 21; 20. Januar 2016 – 7 AZR 376/14 – Rn. 28 bis 30; 29. April 2015 – 7 AZR 519/13 – Rn. 20 bis 23) zu prüfen haben.
37
b) Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen auch nicht abschließend entscheiden, ob die Lehrtätigkeit der Klägerin eine künstlerische Dienstleistung war. Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Klägerin geschuldete Lehrtätigkeit über die Vermittlung der technisch-naturwissenschaftlichen Kenntnisse hinausging und überwiegend darauf gerichtet war, die Studierenden zu schöpferisch-gestaltendem Wirken zu befähigen. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Studierenden im Rahmen des Seminars „Farbaufnahme analog und digital“ Beispielszenen zu drehen und darüber einen Bericht zu erstellen hatten, der neben dem technischen Protokoll weitere Beschreibungen enthielt. Aus dem vorgelegten Bericht ergibt sich nicht zwingend, dass sich die Lehrtätigkeit der Klägerin in diesem Seminar auf die Vermittlung technisch-naturwissenschaftlicher Kenntnisse der Bildgestaltung beschränkte. Im Rahmen der Praxisübungen „Einführung in die Kinematografie“ hatten die Studierenden nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Filmszenen zu drehen, nachzubearbeiten und zu präsentieren. Der Umstand, dass sie dazu vorwiegend technische Vorgaben erhielten, rechtfertigt nicht die Annahme, in der Praxisübung seien nur technisch-naturwissenschaftliche Kenntnisse vermittelt worden. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Übung „Bill und Jack“ seit Jahrzehnten ein unverändertes Drehbuch verwendet und Kameratechnik aus den 1960er und 1970er Jahren eingesetzt wurde. Das Landesarbeitsgericht wird daher unter Berücksichtigung des Arbeitsvertrags und der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen – ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien – Tatsachenfeststellungen zu den von der Klägerin zu erbringenden Lehrtätigkeiten zu treffen und zu beurteilen haben, ob diese darauf gerichtet waren, die Studierenden zu schöpferisch-gestalterischem Wirken zu befähigen.
38
c) Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die Lehrtätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistung anzusehen ist, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die Klägerin überwiegend Lehrtätigkeiten auszuüben hatte oder ob die Lehrtätigkeit der Gesamttätigkeit das Gepräge gab. Dies ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hat sich darauf berufen, im Umfang von etwa 70 % ihrer Arbeitszeit rein organisatorische Aufgaben der Abteilung wahrgenommen zu haben. Tatsächliche Feststellungen hierzu hat das Landesarbeitsgericht bislang nicht getroffen. Dies wird das Landesarbeitsgericht nachzuholen haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass zu der Lehrtätigkeit der Klägerin nicht nur die Unterrichtserteilung selbst, sondern auch die Vor- und Nachbereitung ihrer Lehrveranstaltungen gehört (vgl. BAG 21. März 2018 – 7 AZR 437/16 – Rn. 31; 30. August 2017 – 7 AZR 524/15 – Rn. 26, BAGE 160, 117; 20. April 2016 – 7 AZR 657/14 – Rn. 27; 20. Januar 2016 – 7 AZR 376/14 – Rn. 36; 29. April 2015 – 7 AZR 519/13 – Rn. 26).
        
    Gräfl    
        
    Waskow    
        
    M. Rennpferdt    
        
        
        
    Holzhausen    
        
    Strippelmann    
        
        


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