Familienrecht

XII ZB 416/20

Aktenzeichen  XII ZB 416/20

Datum:
4.11.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:041120BXIIZB416.20.0
Normen:
§ 70 Abs 1 FamFG
§ 70 Abs 3 FamFG
§ 81 FamFG
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Karlsruhe, 29. Juli 2020, Az: 18 WF 87/20vorgehend AG Offenburg, 28. Februar 2020, Az: 15 F 19/16

Tenor

Die als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe werden auf Kosten der Beteiligten zu 3 bis 5 verworfen.
Wert: 5.000 €

Gründe

1
Die Rechtsmittel sind unstatthaft.
2
Zwar ist eine nach § 81 FamFG getroffene Kostenentscheidung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch dann isoliert anfechtbar, wenn sie im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung ergeht. Der Bundesgerichtshof kann indessen nur nach Maßgabe des § 70 FamFG mit der Rechtsbeschwerde angerufen werden; dies gilt auch dann, wenn sich das Rechtsmittel allein gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Beschwerdegerichts richten soll (vgl. MünchKommFamFG/Schindler 3. Aufl. FamFG § 81 Rn. 93). Liegen – wie hier – die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 3 FamFG) nicht vor, findet eine Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG nur dann statt, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (vgl. auch BGH Beschluss vom 9. Dezember 2010 – V ZB 149/10 – juris Rn. 6 f.) Da es an einer solchen Zulassung fehlt, sind die Rechtsmittel unstatthaft und zu verwerfen.
Dose     
      
Klinkhammer     
      
Günter
      
Botur     
      
Krüger     
      

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen