Arbeitsrecht

Teilungsversteigerungsverfahren: Gegenstandswert für Rechtsanwaltskosten der Beteiligten

Aktenzeichen  V ZB 135/18

Datum:
22.4.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:220420BVZB135.18.0
Normen:
§ 26 RVG
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 7. November 2019, Az: V ZB 135/18, Beschlussvorgehend BGH, 19. September 2018, Az: V ZB 135/18, Beschlussvorgehend LG Darmstadt, 27. April 2018, Az: 5 T 246/17vorgehend AG Darmstadt, 24. März 2017, Az: 61 K 117/07

Tenor

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Vertretung der Beteiligten zu 1 212.500 €.

Gründe

1
Der Gegenstandswert für die Vertretung der Beteiligten bestimmt sich nach § 26 RVG, da auch eine Teilungsversteigerung eine Zwangsversteigerung im Sinne dieser Vorschrift ist (LG Köln, AnwBl 1981, 75, 76; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, 10. Aufl., § 26 Rn. 4). Nach § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG ist hier für jeden der Beteiligten die Hälfte des Gegenstands der Versteigerung anzusetzen. Dieser entspricht nach § 26 Nr. 1 Halbsatz 4 RVG dem nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert des zu versteigernden Grundstücks, hier 425.000 €.
Stresemann     
        
Schmidt-Räntsch     
        
Kazele
        
Haberkamp     
        
Hamdorf     
        

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