Strafrecht

Revision in Strafsachen: Rügeanforderungen bei Zurückweisung eines Antrags auf Einholung eines wahrnehmungspsychologischen Gutachtens

Aktenzeichen  5 StR 316/19

Datum:
24.10.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:241019B5STR316.19.0
Normen:
§ 244 Abs 4 S 1 StPO
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 30. Januar 2019, Az: 504 KLs 16/18

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Nach der Darstellung im Urteil hat sich der V-Mann, der den Angeklagten G.    als Händler von Marihuana im dreistelligen Kilobereich bezeichnet hat, bei seinen Angaben betreffend den freigesprochenen Angeklagten O.   G.  lediglich auf „Informationen aus dem Umfeld der beiden“ gestützt (UA S. 21).
2. Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 3, Abs. 6 Satz 1 StPO ist im Einklang mit den Erwägungen des Generalbundesanwalts unbegründet.
3. Die vom Angeklagten G.    erhobene Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO (Antrag auf Einholung eines wahrnehmungspsychologischen Gutachtens bezüglich einer Polizeibeamtin) ist bereits unzulässig, da die Revision nicht mitgeteilt hat, dass die Zeugin mit ihrer Begutachtung einverstanden gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 1 StR 647/11 mwN).
Sander     
        
Schneider     
        
König 
        
Berger     
        
Köhler     
        

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Kostenloses Streaming – Wann mache ich mich strafbar?

Sicher schauen Sie auch gerne Filme im Internet an. Dort ist die Auswahl mittlerweile so groß, dass das übliche TV-Programm für manch einen fast überflüssig wird. Unseriöse Anbieter sollte man aber lieber meiden. Warum, erfahren Sie in diesem Artikel.
Mehr lesen