IT- und Medienrecht

Erfolgloser Eilantrag gegen Datenerhebung aufgrund infektionsschutzrechtlichen Meldesystems nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Aktenzeichen  1 BvQ 89/20

Datum:
7.9.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200907.1bvq008920
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 6 Abs 1 S 1 Nr 5 IfSG vom 19.05.2020
§ 7 Abs 4 IfSG vom 19.05.2020
§ 9 Abs 1 Nr 1 Buchst k IfSG vom 19.05.2020
§ 9 Abs 1 Nr 1 Buchst n IfSG vom 19.05.2020
§ 10 Abs 3 S 2 IfSG vom 19.05.2020
§ 11 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst e IfSG vom 19.05.2020
§ 11 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst j IfSG vom 19.05.2020
§ 12 Abs 1 S 2 IfSG vom 19.05.2020
§ 12 Abs 1 S 3 IfSG vom 19.05.2020
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG ist abzulehnen. Der Antragsteller trägt nicht vor, dass seine personenbezogenen Daten bereits in das durch die angegriffenen gesetzlichen Vorschriften geregelte Meldesystem gelangt wären oder eine solche Datenerhebung konkret bevorsteht. Eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wäre daher mangels eigener, unmittelbarer und gegenwärtiger Betroffenheit in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten offensichtlich ohne Erfolgsaussichten.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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