Aktenzeichen 8 B 40/19, 8 B 40/19 (8 C 22/19)
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend VG Cottbus, 27. September 2018, Az: 1 K 797/13, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Das Revisionsverfahren wird voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der von ihr aufgeworfenen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Frage bieten, ob bei der Einbeziehung eines den vom Kläger angefochtenen Bescheid ändernden Bescheides in das Klageverfahren die Frist des § 74 Abs. 1 VwGO gewahrt werden muss.
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.