Strafrecht

Bestellung eines Pflichtverteidigers in Wirtschaftsstrafsachen

Aktenzeichen  6 Qs 5/20

Datum:
15.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZInsO – 2020, 2396
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 140 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Gemäß § 140 II S. 1 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Sach- lage in Wirtschaftsstrafsachen geboten, wenn Vorgänge der Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung durch Auswertung von Geschäftsunterlagen oder Jahresabschlüssen zu prüfen sind. (Rn. 7) (red. LS Alexander Kalomiris)

Verfahrensgang

155 Js 13844/17 2020-05-15 Bes AGREGENSBURG AG Regensburg

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 15.05.2020 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zu erneuten Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers an das Amtsgericht Regensburg – Wirtschaftsrichter – zurückgegeben.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.
Das Amtsgericht Regensburg hat am 23.04.2020 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten erlassen, in dem diesem zwei Fälle der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung (… GmbH und … GmbH) zur Last gelegt wurden und hier wegen eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 80,00 Euro gegen ihn verhängt wurde.
Der Angeklagte hat gegen diesen Strafbefehl durch seinen Verteidiger Einspruch einlegen lassen und mit Schriftsatz vom 22.04.2020 beantragt,
ihm diesen wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie wegen der Schwere der Tat gemäß § 140 II StPO als Pflichtverteidiger beizuordnen.
Die Staatsanwaltschaft ist mit Verfügung vom 27.04.2020 einer Pflichtverteidigerbestellung entgegengetreten. Das Amtsgericht Regensburg hat den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung mit Beschluss vom 15.05.2020 abgelehnt.
Hiergegen hat der Verteidiger für den Angeklagten mit Schriftsatz vom 07.07.2020, eingegangen per Fax am selben Tag, um 15:58 Uhr, Beschwerde eingelegt. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Beschwerdeschriftsatz Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom selben Tag, eingegangen per Fax um 16:12 Uhr, hat der Verteidiger des Angeklagten mitgeteilt, dass das Wahlmandat nicht mehr bestehe und das Gericht dem Angeklagten Gelegenheit geben möchte, einen anderen Verteidiger zur Pflichtverteidigerbestellung zu benennen. Das Amtsgericht Regensburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.07.2020 nicht abgeholfen.
Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat beantragt,
die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 304 I, 306 StPO zulässig und hat in der Sache Erfolg, nachdem eine Beiordnung gemäß § 140 II StPO jedenfalls wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten erscheint.
Gemäß § 140 II S. 1 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers für den (nicht mehr verte digten) Angeklagten erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Weder die Schwere der Tat noch die Schwiengkeit der Rechtslage machen vorliegend eine Pflichtverteidigerbestellung erforderlich. Das Vorliegen einer schwierigen Sachlage wird jedoch in der Rechtsprechung teilweise generell für Wirtschaftsstrafsachen vor dem Strafrichter mit der Begründung bejaht, dass auch in diesen Verfahren die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis nicht umfassend vorbereitet werden kann (Karlsruher Kommentar zur StPO, § 140, Rn. 22 m.w.N.). Nach wohl h.M. liegt eine schwierige Sachlage bei Verfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – vor bei schwieriger Beweislage, wenn zum Beispiel ein Indizienbeweis zu führen ist, oder vor dem Wirtschaftsstrafrichter, wenn insbesondere Vorgänge der Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung zu prüfen sind (Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 62. Auflage, § 140, Rdnr. 26a). Sowohl betreffend die … GmbH wie auch die … GmbH hat sich die Staatsanwaltschaft jeweils zur Auswertung der Geschäftsunterlagen einer bei der Wirtschaftsabteilung beschäftigte Bilanzbuchhalterin bedient. Diese Auswertung ist im Strafbefehlsantrag auch als Beweismittel benannt. Von Seiten der Verteidigung im weiteren Verfahren übersandte Jahresabschlüsse wurden von der Staatsanwaltschaft ebenfalls der vorgenannten Bilanzbuchhalterin zur Überprüfung und Stellungnahme übersandt. Eine diesbezüglich aktualisierte Gegenüberstellung der liquiden Mittel zu fälligen Verbindlichkeiten für die … GmbH sowie die … GmbH wurden erstellt und zur Akte genommen. Die ergänzende Stellungnahme der Bilanzbuchhalterin hingegen wurde lediglich zur Handakte genommen, inhaltlich vermutlich jedoch in die Verfügung vom 03.03.2020 eingearbeitet. Da damit in der mündlichen Verhandlung offensichtlich Vorgänge der Buchhaltung und auch Bilanzierung zur Beurteilung der bestehenden Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungsunfähigkeit sowohl der … GmbH wie auch der … GmbH zu prüfen sein werden und eine sachgerechte Verteidigung ohne Akteneinsicht aufgrund der erstellten Auswertungen nicht möglich ist, ist selbst nach oben zitierter eingeschränkter Rechtsprechung von einer schwierigen Sachlage im Sinne der Generalklausel des § 140 II StPO auszugehen, sodass die beantragte Pflichtverteidigerbestellung im Ergebnis nicht versagt werden kann.
Im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Niederlegung des Wahlverteidigermandats sowie die Bitte des vormaligen Wahlverteidigers nicht als Pflichtverteidiger bestellt zu werden, sondern vielmehr dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, einen anderen Verteidiger zu benennen, war das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die beantragte Pflichtverteidigerbestellung an das Amtsgericht Regensburg zurückzuleiten.
III.
Die Staatskasse hat die Kosten der erfolgreichen Beschwerde und die hierdurch dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 473 I StPO zu tragen.


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