IT- und Medienrecht

Teilweise erfolgreicher Tatbestandsberichtigungsantrag

Aktenzeichen  22 O 14112/19

Datum:
28.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 44063
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319

 

Leitsatz

Es liegt bezüglich des Kaufpreises ein offensichtliches Diktat- bzw. Schreibversehen vor. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

22 O 14112/19 2020-02-14 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Das Endurteil des Landgerichts München I – 22. Zivilkammer – vom 14.02.2020 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: Auf Seite 2, Absatz 2 heißt es statt „Kaufpreis von … €“:
„Kaufpreis von … €“.
2. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klageseite zurückgewiesen.

Gründe

Bezüglich des Kaufpreises liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Die angegebene Schlussrate von … € ergibt sich so aus dem Kreditvertrag (K 1).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Kostenloses Streaming – Wann mache ich mich strafbar?

Sicher schauen Sie auch gerne Filme im Internet an. Dort ist die Auswahl mittlerweile so groß, dass das übliche TV-Programm für manch einen fast überflüssig wird. Unseriöse Anbieter sollte man aber lieber meiden. Warum, erfahren Sie in diesem Artikel.
Mehr lesen

Mangelhafte Ware beim Onlineshopping

Rund 82 Prozent der Deutschen kaufen regelmäßig im Internet ein. Häufig passiert es jedoch, dass Ware beschädigt oder falsch geliefert wird. Was sollten Sie in diesem Fall tun? Welche Rechte haben Sie? Und wie gehen Sie vor? Wir klären auf.
Mehr lesen