Familienrecht

Schließung der Kindertageseinrichtung rechtfertigt Umgangsrechtsabänderung wegen Beeinträchtigung des Kindeswohls

Aktenzeichen  566 F 2876/20

Datum:
21.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 8215
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

566 F 2876/20 2020-03-26 Bes AGMUENCHEN AG München

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.03.2020 bleibt aufrechterhalten.

Gründe

Auch nach Anhörung der Beteiligten ist das Gericht davon überzeugt, dass die gerichtlich gebilligte Vereinbarung der Beteiligten vom 09.10.2018 (Az.: 566 F 9210/18) in der Fassung der gerichtlich gebilligten Vereinbarung vom 15.01.2019 (Az.: 566 F 11958/18) vorläufig bis zum Ende der vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege beschlossenen bayernweiten Schließung von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten zu ändern ist, weil dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (§ 1696 Abs. 1 BGB). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 26.03.2020.

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