Handels- und Gesellschaftsrecht

Widerruf eines Darlehensvertrags zur Finanzierung

Aktenzeichen  5 U 2670/19

Datum:
2.9.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46689
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 356b, § 492 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

22 O 17545/18 2019-05-03 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3.5.2019, Aktenzeichen 22 O 17545/18, wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung aus dem genannten Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.450 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Der Widerruf der Klägerin erfolgte nach Ablauf der Widerrufsfrist, so dass die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags nicht bestehen; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 13.8.2019 Bezug genommen. Auch aufgrund der Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 30.8.2019 sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner im Beschluss dargelegten Rechtsauffassung abzuweichen. Im Einzelnen: 1) Musterschutz Wie bereits im Beschluss vom 13.8.2019 (dort Ziff. 2) ausgeführt, entspricht die verwendete Widerrufsinformation vollständig dem Muster zu Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB; die grammatische Änderung (direkte Anrede statt 3. Person Singular) ist unschädlich. Die Angabe von 0,00 € als Zinsbetrag ändert hieran nichts. Ob die Angabe einer falschen Zahl Auswirkungen auf den Musterschutz hätte, kann offenbleiben, da der Senat wie auch in den Parallelverfahren die Auffassung vertritt, dass die Parteien sich im Wege von Angebot und Annahme auf den Verzicht der Beklagten geeinigt haben und der angegebene Betrag daher nicht falsch ist. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung der Klägerin, wonach es für ein wirksames Angebot der Beklagten schon an der erforderlichen Eindeutigkeit und Verständlichkeit fehle. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der durchschnittliche Verbraucher einem etwaigen Zinsverlangen der Beklagten entgegenhalten würde, dass sie selbst angekündigt habe, „0,00 € pro Tag“ zu verlangen. Soweit die Klägerin „davon ausgeht“, 5 U 2670/19 – Seite 4 – die Beklagte würde den vereinbarten Sollzins nach erfolgtem Widerruf auch tatsächlich verlangen, zeigt nicht nur der hier vorliegende Fall, sondern alle dem Senat bekannten Parallelfälle, dass die Beklagte dies gerade nicht tut.
Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH (XI ZR 356/09) betrifft die Rechtsfolgen bei Widerruf des verbundenen Geschäfts (Kaufvertrag) und – was die Klägerin offenbar übersieht – nicht den Fall des Widerrufs des Kreditvertrags.
1) Verbundene Verträge
Nachdem die Klägerin in der Berufungsbegründung noch – unzutreffend – rügte, die Beklagte habe zwar wegen verbundener Verträge belehrt, den Kaufvertrag aber nicht als solchen benannt, rügt sie nun – ebenfalls unzutreffend -, die Nennung der Ratenschutzversicherung als verbundener Vertrag sei inhaltlich falsch. Weder aus dem Klagevortrag noch aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Klägerin überhaupt eine Ratenschutzversicherung abgeschlossen hat; die Widerrufsbelehrung erwähnt eine solche jedenfalls auch nicht.
1) Vorfälligkeitsentschädigung
Der Senat hat hierzu bereits Hinweise erteilt (Beschluss vom 13.8.2019, dort Ziff. 4), mit denen sich die Klägerin nicht auseinandersetzt. Soweit sie lediglich ihre Rechtsansicht wiederholt, die Beklagte müsse angeben, ob sie nach der Aktiv-Aktiv- oder der Aktiv-Passiv-Methode vorgehen wolle, sieht der Senat im Hinblick auf die Vereinbarung einer Pauschale hierfür weiterhin keinen Bedarf.
1) Kaskadenverweisung
Der Senat hat hierzu bereits Hinweise erteilt (Beschluss vom 13.8.2019, dort Ziff. 5), mit denen sich die Klägerin nicht auseinandersetzt; vielmehr wiederholt sie lediglich wörtlich (copy and paste) ihre Ausführungen aus der Berufungsbegründung (dort ab Seite 10).
2. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
3. Nebenentscheidungen
Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO
vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO
Streitwert: vgl. Ziff. II des Beschlusses vom 13.8.2019

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