Aktenzeichen L 10 AL 40/17
Leitsatz
1 Die Arbeitslosmeldung ist materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung, mit der der tatsächliche Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit angezeigt werden muss. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Hinweis, der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung habe den Kläger nicht auf das Erfordernis der Arbeitslosmeldung hingewiesen, trägt nicht. Er kann allenfalls das klägerische Ziel haben, im Rahmen des Herstellungsanspruchs so gestellt zu werden, als ob zutreffend beraten worden wäre. Fehlende Tatbestandsmerkmale, die außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegen, können nicht durch rechtmäßige Amtshandlungen fingiert oder beseitigt werden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3 Weder kann Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit noch eine Arbeitslosmeldung durch eine rechtmäßige Amtshandlung fingiert werden, denn solche Fiktionen sind dem Recht der Arbeitsförderung unbekannt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 10 AL 94/16 2017-01-11 Urt SGBAYREUTH SG Bayreuth
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.01.2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Revision wird nicht zugelassen.