Aktenzeichen S 15 U 194/15
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Der Kläger zog sich am 18.10.2008 eine Zerrung an der unteren Wirbelsäule zu. Weitere Unfallfolgen sind nicht nachgewiesen.
Zeitnah zu dem Ereignis vom 18.10.2008 wurden keine CT- und MRT-Untersuchungen durchgeführt. Ohne bildtechnische Beweise ist jedoch die unfallbedingte Entstehung eines Bandscheibenvorfalls oder einer Bandscheibenprotrusion nicht zu beweisen. Die MRT-Aufnahme vom 12.03.2012, welche erstmals Bandscheibenschäden aufzeigte, kann infolge des zeitlichen Abstandes keinen Beweis insoweit liefern.
Gegen einen unfallbedingten Bandscheibenschaden spricht auch, dass ein weiterer Heilverlauf nach dem Ereignis nicht dokumentiert ist. Unmittelbar nach dem Unfall lagen entsprechend dem Bericht des Klinikums B. keine sensomotorische Störungen beim Kläger vor. Dementsprechend bestand über den 21.10.2008 auch keine Arbeitsunfähigkeit.
Das Gericht hat keine Bedenken, sich insoweit den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. anzuschließen. Der Gutachter es verstanden, die notwendigen Kausalitätsüberlegungen überzeugend und plausibel darzulegen.
Nicht zu folgen vermochte das Gericht dem Ergebnis des Gutachtens von Dr. G.. Auch Dr. G. war es nicht möglich, einen Nachweis für einen unfallbedingten Bandscheibenschaden zu erbringen. Auch er musste in seinem Gutachten einräumen, dass die klinischen Symptome nach dem Unfall nicht auf einen traumatischen Bandscheibenvorfall schließen ließen.
Nach alledem bleibt festzuhalten, dass sich der Kläger bei dem Ereignis vom 18.10.2008 eine Zerrung und unteren Wirbelsäule zuzog. Die weiteren von dem Kläger geltend gemachten Schäden an der Wirbelsäule können allesamt nicht auf den Unfall zurückgeführt werden.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.