Aktenzeichen 34 AR 53/17
Leitsatz
Ein späterer Wohnsitzwechsel ist für den Gerichtsstand des Erfüllungsorts bedeutungslos.
Tenor
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
Die Antragsteller, ein Ehepaar, nehmen die beiden Antragsgegner vor dem Landgericht Augsburg (081 O 3982/16) auf Zahlung in Anspruch. Zur Begründung tragen sie vor, sie seien alleinige Gesellschafter einer GmbH sowie einer OHG jeweils mit Sitz in Au. (= Landgerichtsbezirk R.) gewesen. Mit notariellem Vertrag vom 19.12.2008 hätten sie ihre gesamten Anteile an beiden Gesellschaften an die Antragsgegner abgetreten.
Als Erfüllungsort wurde in Punkt XIV 1.3. des notariellen Vertrages R. vereinbart. Mit Bescheid vom 12.8.2016 hat das Finanzamt gegenüber den Antragstellern Steuern aus Veräußerungsgewinnen festgesetzt und eingezogen. Die Antragsteller sind der Ansicht, sie hätten gegen die Antragsgegner aus dem Übereignungsvertrag einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuern.
Die Antragsteller und der Antragsgegner zu 2 wohnen im Bezirk des Landgerichts Ravensburg, der Antragsgegner zu 1 hat seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk Augsburg. Der Antragsgegner zu 2 wohnte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausweislich der notariellen Urkunde vom 19.12.2008 im Landgerichtsbezirk Augsburg.
Nach Rüge der örtlichen Zuständigkeit durch die Antragsgegner haben die Antragsteller Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt.
Eine Anhörung der Antragsgegner war nicht veranlasst.
II.
Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts unterbleibt.
Eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet aus, wenn ein gemeinschaftlicher allgemeiner Gerichtsstand bestanden hat und dieser nur deshalb verloren geht, weil der Antragsteller die Klage nicht am gemeinsamen Gerichtsstand führt (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 36 Rn. 15). Vorliegend lässt sich für beide Antragsgegner der besondere Gerichtsstand des § 29 ZPO feststellen.
Von hier aus kann dabei dahinstehen, ob die Vereinbarung eines Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 2 ZPO) wirksam ist, da sowohl bei ihrer Wirksamkeit als auch bei ihrer Unwirksamkeit ein gemeinsamer Gerichtsstand besteht.
a) Bei Wirksamkeit der Vereinbarung bestünde ein gemeinsamer Gerichtsstand in Ravensburg.
b) Bei Unwirksamkeit der Vereinbarung lässt sich für beide Antragsgegner ein (besonderer) Gerichtsstand in Augsburg herleiten. So hat der Antragsgegner zu 1 unzweifelhaft seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Augsburg. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 2 besteht (bei Unwirksamkeit der Vereinbarung) der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes in diesem Bezirk. Der Antragsgegner zu 2 hatte ausweislich des vorgelegten notariellen Vertrages seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Landgerichtsbezirk Augsburg. Damit befindet sich der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Landgerichtsbezirk Augsburg, da der Antragsgegner zu 2 seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses in diesem Bezirk hatte. Ein späterer Wohnsitzwechsel ist für den Gerichtsstand des Erfüllungsorts bedeutungslos (vgl. Musielak/Voit/Heinrich ZPO 14. Aufl. § 29 Rn. 19 m.w.N.).