IT- und Medienrecht

Urteilsberichtigung

Aktenzeichen  28 U 2388/16 Bau

Datum:
23.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 101250
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319

 

Leitsatz

Verfahrensgang

28 U 2388/16 Bau 2016-12-06 Endurteil OLGMUENCHEN LG München II

Tenor

Das am 06.12.2016 verkündete Endurteil des Oberlandesgerichts München – 28. Zivilsenat – vom 23.11.2016 wird im Tenor Ziffer 4 Satz 3 wie folgt berichtigt:
„Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 11% und die Beklagte 89%.“

Gründe

Wie sich bereits aus der Begründung der Senatsentscheidung ergibt, liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Die Parteien wurden versehentlich verwechselt.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Kostenloses Streaming – Wann mache ich mich strafbar?

Sicher schauen Sie auch gerne Filme im Internet an. Dort ist die Auswahl mittlerweile so groß, dass das übliche TV-Programm für manch einen fast überflüssig wird. Unseriöse Anbieter sollte man aber lieber meiden. Warum, erfahren Sie in diesem Artikel.
Mehr lesen

Mangelhafte Ware beim Onlineshopping

Rund 82 Prozent der Deutschen kaufen regelmäßig im Internet ein. Häufig passiert es jedoch, dass Ware beschädigt oder falsch geliefert wird. Was sollten Sie in diesem Fall tun? Welche Rechte haben Sie? Und wie gehen Sie vor? Wir klären auf.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen