Arbeitsrecht

Berichtigung – offensichtlicher Schreibfehler

Aktenzeichen  3 Sa 151/16

Datum:
19.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 122612
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319

 

Leitsatz

Verfahrensgang

3 Sa 151/16 2016-07-28 Urt LAGMUENCHEN ArbG München

Tenor

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28.07.2016 – 3 Sa 151/16 – S. 3, Sätze 2 und 3 wird wegen einer Wortwiederholung in diesen Sätzen wie folgt berichtigt:
„Nach dem bis zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der C. Services GmbH (im Folgenden „ETV C. Ser 3 Sa 151/16 vices“) waren die Mitarbeiter des SOD in die Lohngruppen „3a“, „3b“ und „3c“ eingruppiert.

Gründe

Es liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor, der gem. § 319 ZPO jederzeit von Amts wegen zu berichtigen ist.

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