Aktenzeichen III R 60/19
Leitsatz
1. NV: Der Anspruch auf Kindergeld im nachrangigen Staat ist nicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen, wenn nur ein Anspruch im nachrangigen Staat besteht, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch im vorrangigen Staat aber nicht erfüllt werden.
2. NV: Die Koordinierungsregel des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ist nur anwendbar, wenn konkurrierende Ansprüche i.S. dieser Vorschrift vorliegen.
3. NV: Wird daher in dem vorrangig zuständigen Mitgliedstaat für einzelne Kinder keine dem Kindergeld vergleichbare Leistung erbracht, weil die nationalen Rechtsvorschriften keinen Anspruch für das Kind vorsehen, müssen die allein durch den Wohnort einer berechtigten Person ausgelösten Ansprüche auf Familienleistungen für in einem anderen Mitgliedstaat lebende Kinder erfüllt werden.
Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 19. Dezember 2018, Az: 15 K 1147/13 Kg, Urteil
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.12.2018 – 15 K 1147/13 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
I.
1
Streitig ist der Kindergeldanspruch für die minderjährigen Söhne des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) für die Monate Juni 2011 bis einschließlich März 2013.
2
Der Kläger wohnt seit 1996 in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Im Streitzeitraum bezog er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Seine Söhne lebten im Streitzeitraum im gemeinsamen Haushalt des Klägers und seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau (Kindsmutter) in Polen. Die Kindsmutter hat erklärt, dass der Kläger das Kindergeld erhalten soll.
3
Mit Bescheid vom 07.01.2013 lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) den Kindergeldantrag des Klägers ab.
4
Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 07.03.2013). Die Familienkasse vertrat die Ansicht, dass die Ansprüche des Klägers ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst worden seien (sog. Wohnsitz-Wohnsitz-Konstellation). Wegen des Wohnorts der Kinder in Polen sei Polen vorrangig anspruchsverpflichtet. Deutschland schulde keine Unterschiedsbeträge.
5
Die Klage hatte Erfolg. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) aus, Deutschland sei auch als nachrangiger Staat mangels konkurrierender Ansprüche auf Familienleistungen in Polen zur Zahlung von Kindergeld verpflichtet. Nach den Feststellungen des FG bestand in Polen kein Anspruch auf Familienleistungen.
6
Mit der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung von Bundesrecht.
7
Die Familienkasse beantragt,das Urteil des FG Düsseldorf vom 19.12.2018 – 15 K 1147/13 Kg aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen.