Verwaltungsrecht

Unzulässige Beschwerde

Aktenzeichen  L 11 AS 17/18 B ER

Datum:
19.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2808
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 177

 

Leitsatz

Unzulässige Beschwerde.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat „Berufung“, die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Er hatte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in einer mündlichen Verhandlung vor dem SG zurückgenommen. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz ist daher unzulässig.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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