Aktenzeichen 8 CS 15.1096
UVPG UVPG §§ 3a, 3c
BayFiG BayFiG Art. 1 I
Leitsatz
1. Das Fischereirecht nach Art. 1 Abs. 1 BayFiG gewährt gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen regelmäßig nur beschränkten Schutz. Es schützt nämlich nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen oder das Fischereirecht in seiner Substanz betreffen. (amtlicher Leitsatz)
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts S. vom 5. Dezember 2014, mit welchem der Plan der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am E. Stausee festgestellt wurde.
Der Betrieb der Wasserkraftanlage an der Vorsperre des E. Sees dient der Erzeugung elektrischer Energie. Die Wasserkraftanlage ist als sogenanntes „bewegliches Kraftwerk“ geplant und stellt eine Pilotanlage im Sinn des „10-Punkte-Programms für eine ökologische und naturverträgliche Wasserkraftnutzung“ der Bayerischen Staatsregierung dar. Bei diesem Kraftwerkstyp ist das gesamte Krafthaus mit Turbine und Generator beweglich gelagert und kann planmäßig ober- und unterströmt werden. Auf diese Weise soll der Fischabstieg gewährleistet und die Anforderungen an den Schutz der Fischpopulation nach § 35 WHG 2010 erfüllt werden.
Der Antragsteller ist Pächter des Koppelfischereirechts am E. Stausee. Inhaber des dinglichen Fischereirechts ist eine Koppelfischereigemeinschaft, an welcher der Freistaat Bayern mit 69,42% beteiligt ist. Für diese handelnd hat der Landesfischereiverband Bayern e.V. das Fischereirecht mit Pachtvertrag vom 15. März 2012 an den Antragsteller verpachtet. Die Pachtzeit beträgt zehn Jahre (bis zum 31.12.2021). Der Antragsteller macht geltend, durch das planfestgestellte Vorhaben in seinem Fischereirecht beeinträchtigt zu werden.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (RO 8 K 15.42) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts S. mit Beschluss vom 17. April 2015 abgelehnt.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat – unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsrahmens des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO – keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 3 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Eine summarische Prüfung der Hauptsache ergibt kein hinreichend eindeutiges Ergebnis. Die gerichtliche Entscheidung ist daher aufgrund einer Interessenabwägung zu treffen. Dabei kann ein überwiegendes Aussetzungsinteresse nicht festgestellt werden. Offenbleiben kann, ob der Antragsteller als Pächter des Fischereirechts antragsbefugt ist (s. unten 2.). Die Auffassung des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung scheitere schon an einer unzureichenden Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, trifft allerdings nicht zu (s. unten 1.).
1. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde hinreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurde das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses nicht nur formelhaft mit der sogenannten Energiewende begründet. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde vielmehr ausführlich und einzelfallbezogen mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der durch die Wasserkraftanlage ermöglichten Erforschung einer neuen ökologischen Wasserkrafttechnologie begründet. Die planfestgestellte Wasserkraftanlage solle aufgrund ihrer neuartigen Konstruktion eine fischschonende Betriebsweise ermöglichen. Bei entsprechendem Erkenntnisgewinn aus diesem Pilotprojekt könne der fachliche Nachweis einer fischschonenden und somit ökologisch innovativen Wasserkrafttechnik geführt werden und damit für den Stand der Technik wegweisend sein. Je eher solche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, desto eher könnten Anlagen mit entsprechenden Fischschutzmaßnahmen ausgestattet bzw. bestehende Anlagen nachgerüstet werden. An einer unverzüglichen Errichtung der Wasserkraftanlage bestehe auch deshalb ein besonderes Interesse, weil die Finanzierung des staatlichen Monitoringprogramms nur für die kommenden drei Jahre gesichert sei. Diese Begründung entspricht offensichtlich den gesetzlichen Anforderungen.
2. Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO kann im Ergebnis offen bleiben.
2.1 Es spricht allerdings – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – einiges dafür, dass der Antragsteller als Pächter des Fischereirechts antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) sein dürfte.
Dem Antragsteller wurde gemäß § 5 Abs. 1 des Fischereipachtvertrags das Fischereirecht in seinem ganzen Umfang übertragen. Dies entspricht der Regelung des § 25 Abs. 4 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG), wonach die Verpachtung nur nach dem ganzen Inhalt des Fischereirechts zulässig ist. Dem Antragsteller steht mithin auch das Fischereiausübungsrecht und damit die Befugnis zu Hege, Fang und Aneignung zu. In einem solchen Fall, in welchem dem Pächter das Fischereirecht nicht nur in einem Teilbereich (wie z. B. in dem Fall des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.3.1998 – 8 A 97.40031 – juris), sondern seinem ganzen Umfang nach übertragen wurde, hat die Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass auch die rechtlichen Interessen des Fischereipächters zu den im Planfeststellungsverfahren abwägungserheblichen Belangen gehören (vgl. zu einer wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung: BVerwG, U. v. 3.5.2011 – 7 A 9/09 – juris, Rn. 26, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. außerdem BayVGH, B. v. 21.8.2012 – 8 CS 12.847 – juris; B. v. 4.9.2012 – 8 ZB 12.534 – juris).
2.2 Der Antragsteller dürfte auch – wohl entgegen der Auffassung des Antragsgegners – berechtigt sein, die Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens – hier nach § 3a i. V. m. § 3c UVPG und den Nr. 13.18.1 und 13.14 der Anlage 1 zum UVPG – zu rügen. Dieses Rügerecht steht ihm jedenfalls dann zu, wenn er als Pächter des Fischereirechts antragsbefugt ist (s. hierzu die Ausführungen unter Ziffer 2.1., ferner EuGH, U. v. 16.4.2015 – C- 570/13 – DVBl 2015, 767).
3. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist hier im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anbetracht der Komplexität und Schwierigkeit der Fach- und Rechtsfragen einer auch nur vorläufigen Beantwortung nicht zugänglich. Dies gilt insbesondere für die Frage der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit der nach § 3a i. V. m. § 3c UVPG Anlage 1 Nr. 13.18.1 und 13.14 durchgeführten Vorprüfung, die zum Ergebnis gelangte, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Dabei sind auch schwierige Fragen des entsprechenden europäischen Rechts zu werten. Die Klärung der Frage, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären (§ 3c Satz 1, 2 UVPG), ist mithin dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Entsprechendes gilt für die im Zusammenhang mit der (europäischen) Wasserrahmenrichtlinie aufgeworfenen Rechtsfragen.
Sonach ist der Ausgang des Verfahrens als offen zu beurteilen. Im Rahmen der nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblichen Interessenabwägung ist daher allein auf die Abwägung der öffentlichen Interessen des Antragsgegners sowie dem Interesse der Beigeladenen an der Errichtung und dem Betrieb der Wasserkraftanlage mit den Interessen des Antragstellers an der Wahrung seines Fischereirechts abzustellen.
3.1 An dem Vorhaben besteht ein hohes öffentliches Interesse.
Die geplante Wasserkraftanlage kann ganzjährig ca. 175 bis 200 Durchschnittshaushalte mit Strom versorgen. Sie kann auch der Grundlastversorgung der Bevölkerung mit Strom dienen. An einer solchen Nutzung der regenerativen Energiequelle Wasserkraft zur Stromerzeugung besteht ein hohes öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse spiegelt sich auch im Bayerischen Energiekonzept „Energie innovativ“ (Beschluss der Bayerischen Staatsregierung vom 24.5.2011) wieder. Ziel des Energiekonzepts ist der Umbau der Energieversorgung hin zu einem weitgehend auf erneuerbare Energien gestützten, mit möglichst geringen CO2-Emissionen verbundenen Versorgungssystem ohne Kernenergie. Bis zum Jahr 2021 soll 50% des bayerischen Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Bezogen auf das Jahr 2011 entspricht dies in etwa einer Verdoppelung. Wesentliche Bedeutung kommt hierbei der Wasserkraftnutzung zu. Mit einem Anteil von 60% (2011) ist sie die wichtigste und am stärksten ausgebaute Form der Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen in Bayern (vgl. PFB, S. 50).
Außerdem soll die Anlage der Erforschung einer neuen Wasserkrafttechnologie, die eine fischverträgliche Wasserkraftnutzung ermöglichen soll, dienen. Auch die Erforschung derartiger innovativer Technologien liegt im öffentlichen Interesse. Der hohe Stellenwert, welcher der Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien vom Gesetzgeber beigemessen wird, ergibt sich auch aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2014), wonach die Weiterentwicklung derartiger Technologien zu fördern ist.
Das besondere Gewicht, das der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage zukommt, zeigt der Umstand, dass die Anlage im Rahmen der Umsetzung des sogenannten „10-Punkte-Fahrplans“ für eine ökologische und naturverträgliche Wasserkraftnutzung (vom 17.4.2012) als Vorzeigeprojekt ausgewählt wurde. Es soll als bewegliches Wasserkraftwerk einen wesentlichen Beitrag zur breiten Implementierung des Fischschutzes darstellen. Insoweit hat die Planfeststellungsbehörde dem von dem angeordneten Monitoring zu erwartenden Erkenntnisgewinn hinsichtlich des Fischschutzes und des Fischabstiegs zutreffend ein öffentliches Interesse von besonderem Gewicht beigemessen.
Nach alledem besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Realisierung des Vorhabens.
3.2 Dagegen ist nicht ersichtlich, dass das Fischereirecht des Antragstellers durch das Vorhaben dauerhaft in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt würde.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist insoweit Art. 1 Abs. 1 BayFiG. Danach gibt das Fischereirecht die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Das Recht erstreckt sich auch auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere. Dabei bleibt das Fischereirecht jedoch an die konkrete Situation des Gewässers, in dem es ausgeübt wird, und an die dort obwaltenden Bedingungen und Verhältnisse gebunden. Deshalb wird es inhaltlich darauf begrenzt, was der jetzige Zustand des Gewässers an fischereilicher Nutzung ermöglicht. Mit anderen Worten: Das Fischereirecht enthält trotz des Schutzes durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine umfassende Gewährleistung der o.g. Befugnisse (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2011 – 8 ZB 10.165 – juris; v. 24.11.2011 – 8 ZB 11.594 – juris Rn. 8 m. w. N.). Infolgedessen gewährt es gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen auch nur einen beschränkten Schutz. Die Fischereirechte schützen demnach nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen oder die die Fischereirechte in ihrer Substanz treffen (vgl. BayVGH, B. v. 24.11.2011 – 8 ZB 11.594 – juris Rn. 8 m. w. N.). Fehlt es an derartigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, liegt keine nachteilige Einwirkung auf die Fischereirechte vor. Davon ist auch hier auszugehen.
3.2.1 Eine erhebliche Gefährdung der Fischpopulation (§ 35 WHG 2010) ist nicht zu erwarten. Auch die Durchgängigkeit des Gewässers ist gewährleistet (§ 34 WHG 2010).
3.2.1.1 Der Fischschutz beim Fischabstieg soll im vorliegenden Fall durch ein neues innovatives Kraftwerkssystem erreicht werden. Nach der sachverständigen fischökologischen Bewertung des Büros für Gewässerökologie und Fischbiologie sind vergleichsweise sehr wenige Fische im Bereich des neuen Kraftwerks auf flussabwärtsgerichteten Wanderungen tatsächlich zu erwarten. Der vorgesehene Schutz durch den Rundbogenrechen mit Stababständen von 20 mm beinhaltet nach diesen Ausführungen sehr gute Leitmöglichkeiten in Richtung Überströmklappe oder Spalt am Gewässerboden und vermeidet ein Schadenspotenzial am Rechen weitgehend (vgl. Gutachten vom 16.10.2012, S. 11/12). Auch das Wasserwirtschaftsamt W… kommt zu dem Ergebnis, dass die vorgesehene Technologie zum Schutz der Fischpopulation grundsätzlich geeignet ist (vgl. Gutachten vom 21.10.2013‚ ergänzt am 20.10.2014 S. 12). Zusätzlich ist ein Monitoring angeordnet, das die Wirksamkeit der Fischschutzvorrichtungen über einen Zeitraum von drei Jahren beobachtet (PFB, B. Nr. 2.1.5 und Nr. 2.3.1). Eine etwaige Forderung von Nachrüstungen ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG 2010 möglich.
3.2.1.2 Die vom Antragsteller vor allem geforderte Fischaufstiegshilfe wird voraussichtlich schon in absehbarer Zeit realisiert werden. Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt W…, hat als Stauanlagenbetreiber bereits ein Fachbüro mit der Planung beauftragt. Derzeit findet eine Variantenprüfung statt (s. im Einzelnen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts W… vom 17.11.2015, S. 1 f.).
Vor diesem Hintergrund können – jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung – die unter den Parteien strittigen Fragen offen bleiben, ob eine Fischaufstiegshilfe hier überhaupt rechtlich gefordert werden kann und ob diese – gegebenenfalls – vom Beigeladenen oder vom Stauanlagenbetreiber (Freistaat Bayern) zu errichten ist.
Eine Fischaufstiegsanlage ist auch geeignet, eine etwaige Schädigung des Unterwasserbereichs (Geschiebemanagement, Restwassermenge, Kieslaichplätze, Jungfischeinstände, Nahrungshabitat, Adultlebensraum) auszugleichen (vgl. Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberpfalz vom 8.10.2013). Das gleiche gilt im Ergebnis für das bisherige Laichgebiet für verschiedene Fischarten‚ u. a. die Art Schied. Außerdem ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Einrichtung eines Ersatzlaichgebiets angeordnet wurde (PFB Nr. 2.1.1.7.5), das für die vorkommenden Fischarten geeignet sein muss.
3.2.1.3 Ein nachhaltiger ökologischer Schaden durch Absenkungen des Wasserspiegels wegen Niedrigwasseraufhöhung, Revisionsarbeiten oder dem geplanten Bau der Wasserkraftanlage an der Vorsperre ist – entgegen der Auffassung des Antragstellers – nicht zu befürchten, wie das Wasserwirtschaftsamt in der Stellungnahme vom 17. November 2015 überzeugend dargelegt hat.
3.3 Eine erhebliche Beeinträchtigung der Muschelvorkommen ist ebenfalls nicht zu befürchten.
Das Büro für Gewässerökologie und Fischbiologie hat in der ergänzenden Bewertung des vorgesehenen Kraftwerksbauvorhabens vom 12. Juni 2014 dargelegt, dass Risiken für die Muschelfauna ausgeschlossen werden können, wenn der Vorhabensträger eine begleitende Kontrolle sicherstellt. Diese muss zum Gegenstand haben‚ den Erfolg der zum Schutz der Muscheln in der Bauphase getroffenen Maßnahmen – insbesondere während der erforderlichen langsamen Absenkung des Sees – zu verifizieren. Bei Durchführung der vorgeschlagenen Kontrolle der Maßnahmen ist danach kein wesentlicher Einfluss auf die vorkommenden Muschelbestände zu befürchten. Dem wurde von der Planfeststellungsbehörde durch Anordnung eines Muschelmonitorings Rechnung getragen (PFB A, Nr. 2.1.5).
3.4 Eine Beeinträchtigung des Fischereirechts des Antragstellers durch eine Verschlechterung der Wasserqualität ist nicht erkennbar.
Der amtliche Sachverständige geht davon aus, dass mit der geplanten Gewässerbenutzung keine stofflichen Änderungen einhergehen. Eventuelle Befürchtungen hinsichtlich einer Verschlechterung der Gewässergüte könnten durch ein begleitendes Monitoringprogramm ausgeräumt werden (Gutachten im wasserrechtlichen Verfahren des Wasserwirtschaftsamts vom 21.10.2013‚ ergänzt am 20.10.2014, S. 9). Dieser Forderung wurde durch die Anordnung eines Monitorings und weitere Nebenbestimmungen (PFB B, Nr. 2.1.6 und 2.1.7.2) Rechnung getragen. Damit kann eine Verschlechterung der Gewässergüte – gegebenenfalls durch nachträgliche Auflagen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG 2010) – dauerhaft wirksam verhindert werden.
Für eine Einbeziehung von „Vorbelastungen“ – wie sie vom Antragsteller gefordert wird – fehlt es an einer näheren Substanziierung.
Soweit der Antragsteller die Objektivität des Wasserwirtschaftsamts infrage stellt, fehlt es an einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage. Fehl geht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für die fachliche Beurteilung fischereilicher Belange seien nur die Fachberatung für Fischerei und die Fachbehörden für Naturschutz hinreichend qualifiziert. Dagegen sei das Wasserwirtschaftsamt hierfür nicht kompetent. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht offensichtlich, dass nach Art. 63 Abs. 3 BayWHG 2010 das Landesamt für Umwelt und die Wasserwirtschaftsämter wasserwirtschaftliche Fachbehörden sind. Diesen beiden Fachbehörden obliegt nach den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) die Beurteilung aller fischereilichen Belange, insbesondere der für den Fischschutz nach § 35 WHG 2010 notwendigen Maßnahmen (Nr. 2.2.13.3 VVWas). Das Gleiche gilt für die Beurteilung der notwendigen Maßnahmen für eine ausreichende Mindestwasserführung (§ 33 WHG 2010), der Durchgängigkeit (§ 34 WHG 2010), der notwendigen Maßnahmen zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie (§§ 27 ff. WHG 2010) und der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung. Das Wasserwirtschaftsamt ist nach Nr. 7.4.5.1.1 VVWas der für die genannten Beurteilungen maßgebliche Sachverständige. Die Fachberatung für Fischerei der Bezirke ist dagegen nur als Träger öffentlicher Belange an wasserrechtlichen Verfahren zu beteiligen. Als Sachverständige nach dem Bayerischen Fischereigesetz wird die Fachberatung für Fischerei zu fischereilichen Fragen gehört (7.4.5.5.4 VVWas).
In der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist zudem anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts entsprechend seiner Stellung als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWHG 2010 eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 m. w. N.). Ein solcher Sachvorhalt liegt angesichts der plausiblen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts in seinen o.g. Stellungnahmen und Gutachten hier nicht vor.
4. Nach alledem ist eine erhebliche Gefährdung des Fischereirechts des Antragstellers durch eine Realisierung des Vorhabens nicht ersichtlich. Den Belangen des Antragstellers kommt deshalb bei Weitem nicht das Gewicht zu wie den oben dargelegten öffentlichen Belangen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Im Rahmen der (reinen) Interessenabwägung überwiegt daher das öffentliche Interesse des Antragsgegners das private Interesse des Antragstellers, so dass der Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen war. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil sie keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).