Verkehrsrecht

Verkehrsunfall – Berührungsloser Unfall beim Linksabbiegen

Aktenzeichen  17 O 14907/14

Datum:
12.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 107676
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVO § 9
StVG § 7, § 18
BGB § 823

 

Leitsatz

1 Will der Führer eines Kraftfahrzeugs von der Straße nach links auf eine Hofeinfahrt einbiegen und kommt ein nachfolgendes Kraftfahrzeug beim Überholen des Linksabbiegers nach links von der Straße ab, so spricht der Anscheinsbeweis auch dann für einen unfallursächlichen Verstoß des Linksabbiegers gegen § 9 StVO, wenn es zu keiner Berührung der beiden Fahrzeuge kommt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2 Kann in einem solchen Fall nicht geklärt werden, ob der Linksabbieger – wie er behauptet – den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, seine Geschwindigkeit reduziert und sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet hatte oder ob er – wie der Überholende behauptet – am rechten Fahrbahnrand angehalten hatte und dann, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen, nach links abgebogen war, so kommt eine Alleinhaftung des Linksabbiegers in Betracht. (Rn. 10 – 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger € 10.263,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.08.2014 zu bezahlen.
II. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger € 997,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.08.2014 zu bezahlen.
III. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

Die zulässige Klage erwies sich in vollem Umfang als begründet.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme geht die Kammer von einer alleinigen Haftung der Beklagtenseite aus.
Die Beklagte zu 1 wollte unstreitig nach links in eine Hofeinfahrt abbiegen, um dort zu wenden. Damit hat sie den Anscheinsbeweis gemäß § 9 StVO gegen sich. Diesen Anscheinsbeweis konnte die Beklagte zu 1 nicht entkräften. Die Aussagen der beiden vernommenen Unfallbeteiligten widersprechen sich. Während die Beklagte zu 1 angab, sie sei im Unfallzeitpunkt gestanden, es sei allerdings alles sehr schnell gegangen, hat der klägerische Fahrer als Zeuge ausgesagt, die Beklagte zu 1 sei plötzlich losgefahren, als er auf gleicher Höhe war. Sie habe dabei nicht geblinkt und sei vom rechten Fahrbahnrand angefahren.
Es kommt auch keine Mithaftung wegen überhöhter Geschwindigkeit in Betracht.
Der Sachverständige …, der der Kammer seit langem als äußerst zuverlässiger und kompetenter Sachverständiger bekannt ist, hat in seinem ausführlichen und gründlichen Gutachten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, das Beklagtenfahrzeug habe sowohl eine Kollisions- wie auch eine Ausgangsgeschwindigkeit von lediglich ca. 30 km/h gehabt. Damit verbleibt es bei der vollen Haftung der Beklagten.
Zur Höhe hat der Sachverständige Nettoreparaturkosten in einer freien Werkstätte von € 10.856,04 errechnet. Auch insoweit folgt die Kammer dem überzeugenden Gutachten. Der geltend gemachte Anspruch in Höhe von € 10.000,00 ist daher in jedem Fall gerechtfertigt.
Die Sachverständigenkosten sind ebenfalls gerechtfertigt. Es ist zwar dem Beklagten zuzustimmen, dass über 200 Bilder eine große Anzahl sind. Jedoch ist insoweit auch auf die Gesamtkosten abzustellen. Mit € 238,00 ist jedenfalls der vom Kläger gewählte Weg einer Fotodokumentation wesentlich billiger als ein Sachverständigengutachten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.


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