Insolvenzrecht

Zum Verhältnis der Vorschriften der Rückgewinnungshilfe zu den zivilprozessualen Vorschriften über die Arrestvollziehung

Aktenzeichen  34 Wx 416/15

Datum:
11.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
FGPrax – 2016, 111
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO StPO §§ 111g II,111h I, II
ZPO ZPO §§ 929 II, 932 I, III

 

Leitsatz

1. Die Zulassung des Geschädigten zur Zwangsvollstreckung aufgrund der strafprozessualen Vorschriften über die Rückgewinnungshilfe ersetzt nicht den zur Vollstreckung in Schuldnervermögen erforderlichen Vollstreckungstitel. (amtlicher Leitsatz)
2. Die für die Vollziehung eines Arrestbefehls gesetzlich vorgeschriebene Vollziehungsfrist von einem Monat ab Zustellung an den Gläubiger wird nicht durch dessen Antrag auf Zulassung der Arrestvollziehung im Rahmen der Rückgewinnungshilfe gewahrt. (amtlicher Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim -Grundbuchamt – vom 17. November 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. November 2015 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 120.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der in Anspruch genommene Schuldner ist als Alleineigentümer zweier Wohnungseigentumseinheiten im Grundbuch eingetragen. Als dessen Gläubigerin erwirkte die Beteiligte am 24.6.2015 beim Landgericht einen Arrestbeschluss, mit dem zu ihren Gunsten wegen einer Forderung von 1.660.200,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 10.7.2015 sowie einer Kostenpauschale von 43.872,37 € der dingliche Arrest in das Vermögen des Schuldners angeordnet wurde. Die Zustellung an die Beteiligte erfolgte nach ihren Angaben am 29.6.2015.
Bereits unter dem 29.6.2015, eingegangen beim Amtsgericht – Grundbuchamt – am 30.6.2015, hatte die Beteiligte, anwaltlich vertreten, unter Vorlage des Arrestbeschlusses die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe der Arrestforderung einschließlich Nebenforderungen „in das Grundstück des Antragsgegners“ beantragt. Ihr Antrag hatte – auch in der Beschwerdeinstanz, vgl. Senat vom 30.9.2015, 34 Wx 280/15, juris – keinen Erfolg, denn die Beteiligte hatte erstmals am 30.7.2015 und damit nach Ablauf der einmonatigen Vollziehungsfrist die Forderung betragsmäßig auf die Wohnungseinheiten des Schuldners verteilt.
Zugunsten des Freistaats Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, sind auf den gegenständlichen Grundbuchblättern Sicherungshypotheken bis zum Höchstbetrag von 100.000 € und 20.000 € eingetragen aufgrund eines Arrestbeschlusses des Amtsgerichts vom 23.4.2015, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft in dem gegen den Schuldner wegen des Verdachts des Betrugs zum Nachteil der Beteiligten geführten Ermittlungsverfahren erlassen worden ist.
Am 10.8.2015 erließ das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten vom 30.6.2015 einen Beschluss, mit dem die Arrestvollziehung der … (Beteiligten) aus dem Beschluss des Landgerichts … vom 24.6.2015 … in das durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 23.4.2015 arrestierte Vermögen … (unter anderem: des Schuldners) gemäß § 111g Abs. 2 S. 1 StPO zugelassen wurde. Unter Vorlage des Beschlusses in beglaubigter Abschrift beantragte die Beteiligte, anwaltlich vertreten, unter dem 5.11.2015 die „Arrestvollziehung in die für den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft gemäß Arrestbeschluss vom 23.4.2015 eingetragenen Sicherungshypotheken von € 20.000,00 und € 100.000,00 zu vollziehen“.
Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 17.11.2015, hinsichtlich des Antragsdatums am 30.11.2015 ergänzt um den Eingang bei Gericht am 10.11.2015, unter Verweis auf die bereits abgelaufene einmonatige Vollziehungsfrist zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der Beschwerde. Sie vertritt die Meinung, der Arrest sei rechtzeitig vollzogen worden.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
Der Senat hat die Akte des Arrestverfahrens beigezogen.
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung von Sicherungshypotheken zugunsten der Beteiligten sind nicht erfüllt.
Die Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten der Beteiligten setzt einen Vollstreckungstitel voraus, aus dem die Beteiligte als Berechtigte hervorgeht (§§ 928, 750 Abs. 1 ZPO). Der einzige, diese Voraussetzung erfüllende Titel – der Arrestbeschluss des Landgerichts vom 24.6.2015 – stellt keine taugliche Eintragungsgrundlage mehr dar, weil bei Eingang des Eintragungsantrags die für Arrestbefehle gesetzlich vorgeschriebene einmonatige Vollziehungsfrist längst abgelaufen war und damit eine besondere Vollstreckungsvoraussetzung nicht erfüllt ist (dazu unter 1.). Der im Rahmen der Rückgewinnungshilfe ergangene Beschluss des Amtsgerichts vom 10.8.2015 ermöglicht weder einen vollstreckungsrechtlichen Zugriff der Beteiligten auf die zugunsten des Freistaats Bayern eingetragenen Sicherungshypotheken (dazu unter 2.a) noch einen solchen auf (arrestiertes) Schuldnervermögen (dazu unter 2.b). Der mit der Beschwerde weiter verfolgte Eintragungsantrag kann deshalb nach keinem denkbaren Verständnis Erfolg haben.
1. Die Vollziehung des zugunsten der Beteiligten am 24.6.2015 vom Landgericht Traunstein nach § 916 Abs. 1 ZPO erlassenen Arrestbefehls durch Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch ist wegen Ablaufs der Vollziehungsfrist, § 929 Abs. 2 ZPO, unstatthaft.
a) Die Vollziehung des Arrestbefehls in ein Grundstück erfolgt gemäß § 932 Abs. 1 und 3 ZPO durch den Antrag des Arrestgläubigers auf Eintragung einer Sicherungshypothek. Der gegenständliche, unter dem 5.11.2015 verfasste Eintragungsantrag ist ungeachtet seines genauen Eingangsdatums am 6.11. (per Fax) oder am 10.11.2015 (in Original) weit nach Ablauf der Vollziehungsfrist gestellt.
b) Der bereits am 30.6.2015 im Ermittlungsverfahren gestellte Antrag auf Zulassung der Arrestvollziehung in das zur Sicherung des staatlichen Strafanspruchs arrestierte Vermögen des Schuldners ist nicht geeignet, die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren. Denn der Antrag des Gläubigers auf Zulassung der Arrestvollziehung gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO gehört nicht zur Vollziehung des Arrestbefehls (BGHZ 144, 185/187). Er ist daher zur Wahrung der Vollziehungsfrist nicht erforderlich (BGH a. a. O.), aber auch nicht geeignet.
Gemäß § 111 g Abs. 2 StPO bedarf die Arrestvollziehung des durch eine Straftat Verletzten „nach Absatz 1“ der gerichtlichen Zulassung. Das bedeutet, dass die in § 111g Abs. 1 StPO angeordnete Privilegierung nur demjenigen zugute kommt, zu dessen Gunsten eine gerichtliche Entscheidung nach Abs. 2 ergangen ist. Die in Abs. 1 der Vorschrift angeordnete Privilegierung besteht darin, dass die Beschlagnahme von Gegenständen des strafrechtlich Verfolgten nach § 111c StPO und die Vollziehung des dinglichen Arrestes in dessen Vermögen nach § 111d StPO nicht gegen eine im Weg der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgende Verfügung des aus der (mutmaßlichen) Straftat Verletzten wirken. Die Vorschrift stellt klar, dass das als gesetzliche Folge der strafprozessualen Beschlagnahme oder Arrestanordnung entstehende relative Veräußerungsverbot (vgl. § 111 c Abs. 5 StPO i. V. m. § 136 BGB) bzw. Pfändungspfandrecht (vgl. § 111 d Abs. 2 StPO i. V. m. §§ 930, 931 ZPO) die Rechte des Verletzten nicht gefährdet oder gar ausschließt (OLG Frankfurt vom 15.10.2014, 20 W 288/14, juris Rn. 22 m. w. N.). Der Zulassungsbeschluss nach § 111g Abs. 2 StPO verhindert damit die relative Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegenüber dem Staat, die sich aus den § 111c Abs. 5, § 111d Abs. 2 StPO ergibt (BGHZ 144, 185/190).
Die positive Zulassungsentscheidung des Strafgerichts besagt, dass der Geschädigte zum privilegierten Gläubigerkreis gehört und wegen des Bezugs seiner titulierten Forderung zum Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens befugt ist, zur Befriedigung seines Anspruchs vorrangig auf die beschlagnahmten Gegenstände zuzugreifen. Hierdurch tritt der Staat, der aufgrund Beschlagnahme beweglicher Gegenstände nach §§ 111b, 111c StPO vorrangiger Pfändungspfandgläubiger ist, mit seinem Pfandrecht im Umfang der titulierten Forderung des Verletzten hinter dessen Pfandrecht an der Sache zurück (BGHZ 144,185/188f.).
Hat der Staat gemäß §§ 111b, 111d StPO i. V. m. § 932 ZPO den dinglichen Arrest in ein Grundstück des strafrechtlich verfolgten Schuldners durch Eintragung einer Sicherungshypothek vollzogen, so kann dessen Gläubiger, der seinerseits einen Arrest in das Grundstück vollzieht, aufgrund der in § 111g Abs. 1 StPO angeordneten Wirkung nach § 111h Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 111g Abs. 2 Sätze 2 bis 4 StPO den Vorrang einer zu seinen Gunsten erwirkten Sicherungshypothek vor der durch den Vollzug des staatlichen Arrests begründeten Sicherungshypothek verlangen (BGHZ 144,185/189).
Die im Rahmen der Rückgewinnungshilfe zugunsten eines Geschädigten ergangenen Entscheidungen nach §§ 111g, 111h StPO haben mithin Bedeutung für den Rang des im Weg der Zwangsvollstreckung erwirkten Rechts des geschädigten Gläubigers und für die relative Wirksamkeit seines Rechts gegenüber demjenigen des Staates. Auf diese Weise lösen die genannten Vorschriften den Konflikt zwischen den gegenläufigen Zielen der Beschlagnahme bzw. Arrestanordnung, die einerseits den auf (erweiterten) Verfall oder Einziehung lautenden staatlichen Strafanspruch (§§ 73 ff., §§ 74 ff. StGB) und anderseits die Realisierung des Ersatzanspruchs des Geschädigten (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB) sichern sollen (BGHZ 144, 185/188; BT-Drucks. 7/550 S. 294). Die Befriedigung des Gläubigers selbst erfolgt allerdings im Weg der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung aus dem vom Gläubiger zu beschaffenden Titel gegen den Schuldner (BGHZ 144,185/188). Somit stellt sich der Antrag auf Erlass einer Zulassungsentscheidung beim Strafgericht nach § 111g StPO nicht als Akt der Arrestvollziehung dar.
c) Das offenkundige vollstreckungsrechtliche Hindernis ist von Amts wegen zu beachten (BGHZ 148, 392/394; 27, 310/313; Meikel/Böttcher § 18 Rn. 43). Dies folgt auch aus dem Legalitätsprinzip (Demharter GBO 29. Aufl. Einf. Rn. 1), gemäß dem das Grundbuchamt gehalten ist, das Grundbuch richtig zu halten. Da eine nach Ablauf der Vollziehungsfrist dennoch durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme rechtlich unwirksam ist (BGHZ 112, 356/361), kann eine Sicherungshypothek, § 932 ZPO i. V. m. § 1184 BGB, auch im Fall ihrer Eintragung ins Grundbuch nicht entstehen. Die Eintragung würde daher im Widerspruch zur materiellen Rechtslage stehen.
2. Der im Rahmen der Rückgewinnungshilfe nach § 111g StPO ergangene Beschluss des Amtsgerichts vom 10.8.2015 eröffnet der Beteiligten weder einen vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf die dinglichen Rechte des Freistaats Bayern am Schuldnervermögen, also auf die eingetragenen Sicherungshypotheken, noch auf das Vermögen des Schuldners.
a) Der genannte Beschluss ermöglicht der Beteiligten keine Vollstreckung in die zugunsten des Freistaats Bayern eingetragenen Sicherungshypotheken.
Die Zulassung der Antragstellerin zur Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO schafft keinen Vollstreckungstitel (OLG Düsseldorf MDR 1992, 986; KG NStZ-RR 2010, 179/180; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 917 Rn. 11 a. E.; KMR-Mayer StPO 64. EL. § 111g Rn. 6; BeckOK StPO/Huber 23. Ed. § 111g Rn. 2). Sie setzt vielmehr die Existenz eines solchen voraus und erfolgt auf Antrag des Geschädigten dann, wenn der zu seinen Gunsten titulierte Anspruch auf einer Straftat beruht, deretwegen die Beschlagnahme gemäß §§ 111b, 111c StPO bzw. der Arrest gemäß §§ 111b, 111d StPO angeordnet wurde. Die Zulassungsentscheidung verhindert die aus § 111c Abs. 5, § 111d Abs. 2 StPO folgende relative Unwirksamkeit der durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erwirkten Rechte am Schuldnervermögen gegenüber den durch staatliche Arrestanordnung erlangten Rechten (siehe oben Ziff. 1 b). Sie verschafft dem durch sie begünstigten Gläubiger hingegen keinen vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf die vom Staat erworbenen Rechte am arrestierten Vermögen.
Aus den Bestimmungen des § 111g Abs. 3 StPO ergibt sich nichts anderes. Sie lassen den Geschädigten, der während der Dauer der Beschlagnahme die Zwangsvollstreckung in den arrestierten Vermögensgegenstand betreibt oder den Arrest vollzieht, an dem Rang und den Wirkungen des mit der Beschlagnahme entstandenen Veräußerungsverbots (§ 111c Abs. 5 StPO) teilhaben (BGHZ 144, 195/190). Die Arrestvollziehung der Beteiligten scheitert hier am Ablauf der Vollziehungsfrist (siehe unter 1.). In den Schutz des § 111g Abs. 3 StPO kann die Beteiligte daher ohne Beschaffung eines tauglichen Vollstreckungstitels und dessen Vollzug nicht gelangen.
Der Antrag der Beteiligten auf „Arrestvollziehung in die für den Freistaat Bayern … gemäß Arrestbeschluss vom 23.4.2015 eingetragenen Sicherungshypotheken von € 20.000,00 und € 100.000,00“ kann deshalb keinen Erfolg haben. Der Umstand, dass der den Eintragungen zugunsten des Freistaats Bayern zugrunde liegende Arrestbeschluss rechtzeitig vollzogen wurde, wirkt sich nicht über die Zulassungsentscheidung nach § 111g StPO zugunsten der Beteiligten aus, die ihrerseits die Vollziehungsfrist versäumt hat.
b) Der Beschluss nach § 111g Abs. 2 StPO ermöglicht der Beteiligten auch keine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Die zur Vollstreckung nach der ZPO tauglichen Titel sind in § 794 ZPO und Spezialvorschriften abschließend bezeichnet. Eine entsprechende Qualifizierung haben die Beschlüsse im Rahmen der Rückgewinnungshilfe durch den Gesetzgeber nicht erfahren (siehe auch BT-Drucks. 7/550 S. 294 zu § 111g).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 22 Abs. 1 GNotKG).
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht gemäß § 61 Abs. 1, § 53 Abs. 1 GNotKG dem Nennbetrag (ohne Zinsen und Nebenforderungen; vgl. § 37 Abs. 1 GNotKG) der zur Eintragung beantragten verteilten Arresthypothek. Da sich der Vollstreckungstitel auf eine Hauptsacheforderung von 1.660.200,10 € beläuft, die Eintragung aber nach dem Wortlaut des gestellten Antrags nur im Umfang der staatlichen Sicherung erfolgen sollte (100.000 € und 20.000 €), erscheint eine Festsetzung des Geschäftswerts angezeigt (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 3 GNotKG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 12.01.2016.


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