Bei Regenwetter kommt es häufig vor: Ein Auto muss durch eine Pfütze fahren und bespritzt Passanten am Straßenrand mit schmutzigem Wasser. Wer die Reinigungskosten für die verschmutzte Kleidung tragen muss, war lange Zeit umstritten. Ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf hat hierzu Klarheit geschaffen.
Der Fall: Mit dem Auto durch eine Pfütze fahren und Menschen nassspritzen
Ein Autofahrer fuhr mit ortsüblicher Geschwindigkeit durch eine große, durch Tauwetter entstandene Wasserlache. Dabei eine regelrechte Wasserfontäne ein am Straßenrand gehendes Ehepaar getroffen und die Kleidung erheblich verschmutzt. Die Betroffenen verlangten vom Halter des Fahrzeugs Ersatz der Reinigungskosten. Mit der Begründung, er hätte bei dieser Wetterlage im Schritttempo fahren müssen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Meldorf wies die Klage ab. Der Fahrer eines Autos oder anderen Kraftfahrzeugs ist nicht verpflichtet, durch eine Wasserlache auf der Fahrbahn in Schrittgeschwindigkeit zu fahren, nur um eine Beschmutzung der Kleidung von Passanten durch Spritzwasser auszuschließen.
Zur Begründung führte das Gericht aus: Würde man Autofahrern eine generelle Pflicht zum Schritttempo bei Pfützen auferlegen, müssten bei Regen ganze Städte im Schneckentempo befahren werden. Mit der Folge, dass durch ständiges Abbremsen und Wiederanfahren eine erhöhte Unfallgefahr für den nachfolgenden Verkehr entstünde. Diese Gefährdung stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum Schutz vor verschmutzter Kleidung.
Hinzu kommt: Fußgänger müssen sich bei entsprechender Wetterlage selbst durch geeignete Kleidung schützen. Wer bei Regen oder Tauwetter am Straßenrand unterwegs ist, muss mit Spritzwasser rechnen.
Ein Halter haftet folglich nicht aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs (§ 7 StVG) für die Reinigungskosten, wenn er beim gewöhnlichen Durchfahren einer Pfütze Fußgänger bespritzt. Das Gericht stellte zudem klar, dass eine bloße Verschmutzung von Kleidung keine „Sachbeschädigung“ im Rechtssinne darstellt, die einen Schadensersatzanspruch begründen könnte. Anders als etwa eine Substanzverletzung oder Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.
AG Meldorf, Urteil vom 14. September 2010, Az. 81 C 701/10
Bestätigung durch die nächste Instanz
Das unterlegene Ehepaar ging gegen das Urteil vor und zog vor das Landgericht Itzehoe. Dieses bestätigte die Entscheidung des AG Meldorf und wies die Berufung zurück.
LG Itzehoe, Beschluss vom 24. Februar 2011, Az. 1 S 186/10
Damit ist die Rechtsauffassung, dass Autofahrer beim gewöhnlichen Durchfahren von Pfützen nicht für verschmutzte Kleidung haften, auch in zweiter Instanz bestätigt.
Wo die Grenzen liegen, wenn Sie mit dem Auto durch eine Pfütze fahren
Die Nicht-Haftung gilt nicht grenzenlos. Die Rechtsprechung unterscheidet klar zwischen dem „normalen“ Durchfahren einer Pfütze und einem vorwerfbaren Fehlverhalten:
- Vorsatz: Wer absichtlich durch eine Pfütze fährt, um Fußgänger nass zu spritzen, haftet für den entstandenen Schaden.
- Unangepasste Geschwindigkeit: Fährt ein Fahrzeugführer erkennbar zu schnell oder ohne Rücksicht auf eine sichtbare, tiefe Pfütze und einen in der Nähe befindlichen Fußgänger, kann eine Haftung – ggf. anteilig – in Betracht kommen.
- Vermeidbare Situationen: Wo ein Ausweichen oder Abbremsen ohne Gefährdung des übrigen Verkehrs ohne Weiteres möglich gewesen wäre, kann den Fahrer eine Mitverantwortung treffen. So wurde etwa ein Busfahrer, der an einer Haltestelle unachtsam durch eine Pfütze fuhr und wartende Fahrgäste bespritzte, zur anteiligen Übernahme der Reinigungskosten verurteilt.
Maßgeblich ist also stets die Frage, ob man dem Fahrer ein konkretes Fehlverhalten nachweisen kann. Reine „Pech gehabt“-Situationen beim normalen Verkehrsfluss begründen dagegen keinen Anspruch.
Fazit
Wer im Straßenverkehr mit angemessener Geschwindigkeit unterwegs ist und dabei unvermeidbar eine Pfütze durchfährt, muss nicht für die Reinigungskosten der Kleidung bespritzter Fußgänger aufkommen. Das gilt auch dann, wenn ein Ausweichen theoretisch möglich gewesen wäre, aber mit einer Gefährdung des übrigen Verkehrs verbunden gewesen wäre. Anders sieht es aus, wenn der Fahrer vorsätzlich oder grob rücksichtslos handelt.
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