Aktenzeichen 003 F 846/18
VersAusl § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 , § 7 Abs. 1
Leitsatz
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Ehegatten gemäß §§ 1587 BGB, 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG diesen in einem nach § 7 Abs. 1 VersAusglG formgerechten notariellen Vertrag ausgeschlossen haben. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die am …vor dem Standesbeamten des Standesamtes …(Heiratsregister Nr. …) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
1. Scheidung
Zum Scheidungsausspruch der am …vor dem Standesbeamten des Standesamtes …(Heiratsregister Nr. N.N.) geschlossenen Ehe der Beteiligten bedarf es keiner Begründung (§ 38 Abs. 4 und 5 FamFG).
2. Versorgungsausgleich
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Ehegatten gemäß §§ 1587 BGB, 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG diesen in einem nach § 7 Abs. 1 VersAusglG formgerechten notariellen Vertrag ausgeschlossen haben. Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich hält einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG stand. Da keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse bestehen, ist das Familiengericht gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG an die Vereinbarung gebunden.
3. Kosten und Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.