IT- und Medienrecht

Schreibversehen, Auslassung, Zusatz, Wiedergabe, Endurteil, Gesellschafterbeschluss, offensichtliches Schreibversehen, versehentliche Auslassung

Aktenzeichen  7 U 2993/20

Datum:
23.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 56029
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

7 U 2993/20 2020-10-21 Endurteil OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

Das Endurteil des Oberlandesgerichts München – 7. Zivilsenat – vom 21.10.2020, Az. 7 U 2993/20, wird antragsgemäß in den Gründen, Seite 3, 6. Absatz, hinsichtlich des Zitats des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 24.07.2012, dort letzter Halbsatz dahingehend berichtigt, dass es statt „der Rest der ausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos eingefordert werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird.“ richtig „der Rest der ausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos durch die Geschäftsführung eingefordert werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird.“ heißt. –

Gründe

Es liegt eine versehentliche Auslassung bei der Wiedergabe des Gesellschafterbeschlusses und damit ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

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