IT- und Medienrecht

Klage, Voraussetzungen, Schriftsatz, Passivlegitimation, Partei, Klageschrift, Beklagte, Parteiberichtigung, bestand, offenkundig, fehlende, unerheblich, lagen, Beklagtenseite

Aktenzeichen  8 O 5742/18

Datum:
31.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 12869
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten … zu tragen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klage gegen die ehemalige Beklagte ist im Rahmen eines gewillkürten Parteiwechsels auf Beklagtenseite zurückgenommen worden (vgl. Schriftsatz vom 07.02.2019, Bl. 39 d.A.). Die Voraussetzungen einer Parteiberichtigung lagen nicht vor, da keine Identität zwischen der neuen und der alten Beklagten bestand. Insofern ist auch unerheblich, ob die fehlende Passivlegitimation der ehemaligen Beklagten offenkundig war. Die Klage wurde der Partei zugestellt, welche als solche im Rubrum der Klageschrift genannt war. Damit wurde ein Prozessrechtsverhältnis begründet.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Kostenloses Streaming – Wann mache ich mich strafbar?

Sicher schauen Sie auch gerne Filme im Internet an. Dort ist die Auswahl mittlerweile so groß, dass das übliche TV-Programm für manch einen fast überflüssig wird. Unseriöse Anbieter sollte man aber lieber meiden. Warum, erfahren Sie in diesem Artikel.
Mehr lesen

Mangelhafte Ware beim Onlineshopping

Rund 82 Prozent der Deutschen kaufen regelmäßig im Internet ein. Häufig passiert es jedoch, dass Ware beschädigt oder falsch geliefert wird. Was sollten Sie in diesem Fall tun? Welche Rechte haben Sie? Und wie gehen Sie vor? Wir klären auf.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen