Homeoffice beenden: Können Arbeitgeber Homeoffice widerrufen? – Im Gespräch mit Wagner + Gräf

Kann der Arbeitgeber die Tätigkeit im Homeoffice einseitig beenden und die Rückkehr ins Büro verlangen? Rechtsanwälte Moritz Schulte und Justus Höll erklären die rechtliche Lage verständlich.

Homeoffice beendet: Ein nicht besetzter Schreibtisch mit einem aufgeklappten, aber ausgeschaltetem Laptop.

Während der Coronapandemie wurde das Homeoffice für viele Beschäftigte innerhalb kürzester Zeit zur Normalität. Inzwischen wünschen sich zahlreiche Unternehmen jedoch wieder mehr Präsenz im Büro. Doch dürfen Arbeitgeber das Homeoffice beenden und ihre Beschäftigten einfach zurück an den Arbeitsplatz im Büro beordern? Und welche Rechte haben Arbeitnehmer, wenn sie weiterhin von zu Hause aus arbeiten möchten?

Über diese Fragen sprechen wir mit den Rechtsanwälten Moritz Schulte und Justus Höll von der Kanzlei Wagner + Gräf.

„Viele glauben, sie hätten Anspruch auf Homeoffice“

Lexika.de: Viele Arbeitnehmer arbeiten bereits seit mehreren Jahren zumindest teilweise im Homeoffice. Entsteht dadurch automatisch ein Anspruch darauf, auch künftig von zu Hause aus arbeiten zu dürfen?

Rechtsanwalt Moritz Schulte: Nein. Ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice besteht in Deutschland grundsätzlich nicht. Ob ein Arbeitnehmer dauerhaft im Homeoffice arbeiten darf, hängt vielmehr davon ab, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben. Gibt es keine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag, einer Zusatzvereinbarung oder einer Betriebsvereinbarung, kann der Arbeitgeber grundsätzlich bestimmen, wo der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringen soll.

Wann darf der Arbeitgeber die Rückkehr ins Büro verlangen?

Lexika.de: Bedeutet das, dass Arbeitgeber jederzeit das Homeoffice beenden können?

Rechtsanwalt Justus Höll: So einfach ist es nicht. Arbeitgeber verfügen zwar über ein sogenanntes Direktions- oder Weisungsrecht. Dieses ist jedoch an gesetzliche Grenzen gebunden. Entscheidungen müssen gemäß § 106 Gewerbeordnung nach „billigem Ermessen“ getroffen werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber immer auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen muss.

Homeoffice beenden: Welche Interessen spielen dabei eine Rolle?

Lexika.de: Was bedeutet dieses „billige Ermessen“ konkret?

Rechtsanwalt Moritz Schulte: Es findet immer eine Interessenabwägung statt. Auf Seiten des Arbeitnehmers können beispielsweise lange Arbeitswege, Kinderbetreuung, die Pflege von Angehörigen oder gesundheitliche Gründe eine Rolle spielen. Ebenso kann berücksichtigt werden, wie lange bereits im Homeoffice gearbeitet wurde.

Der Fachanwalt nennt jedoch auch die Interessen des Arbeitgebers, die auf der anderen Seite stehen. Denkbar sind etwa eine bessere Zusammenarbeit im Team, organisatorische Gründe, Datenschutzaspekte oder die Einschätzung, dass man bestimmte Tätigkeiten im Büro effizienter erledigen kann. Welche Interessen letztlich überwiegen, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab.

Spielt eine Homeoffice-Vereinbarung eine Rolle?

Lexika.de: Was gilt, wenn Homeoffice ausdrücklich vereinbart ist?

Rechtsanwalt Justus Höll: Dann ist die Situation deutlich komplexer. Wurde Homeoffice vertraglich zugesichert, kann der Arbeitgeber nicht einfach das Homeoffice beenden. Denn damit würde er diese Vereinbarung einseitig aufheben. In vielen Fällen handelt es sich nämlich um eine Änderung des Arbeitsvertrags, an die beide Seiten gebunden sind.

Kann Homeoffice von Anfang an befristet werden?

Lexika.de: Gibt es Möglichkeiten, eine spätere Rückkehr ins Büro bereits im Vorfeld zu regeln?

Rechtsanwalt Moritz Schulte: Ja. Eine vergleichsweise einfache Lösung besteht darin, Homeoffice von Anfang an zeitlich zu befristen. Ist beispielsweise vereinbart, dass die Tätigkeit nur bis zu einem bestimmten Datum von zu Hause aus erfolgt, endet diese Regelung automatisch. Danach kehren die Beschäftigten wieder an ihren betrieblichen Arbeitsplatz zurück.

Homeoffice beenden – mit einer Teilkündigung?

Lexika.de: Im Arbeitsrecht ist gelegentlich von einer sogenannten Teilkündigung die Rede. Was verbirgt sich dahinter?

Rechtsanwalt Justus Höll: Dabei kündigt der Arbeitgeber nicht das gesamte Arbeitsverhältnis, sondern lediglich einzelne Vertragsbestandteile – beispielsweise die Vereinbarung über das Homeoffice. Ob eine solche Teilkündigung zulässig ist, ist rechtlich allerdings umstritten. Zwar hat das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Fall eine entsprechende Kündigung für wirksam gehalten. Dennoch kommt es immer auf die konkreten Umstände an. Eine allgemeingültige Lösung ist das also nicht.

Siehe auch Urteil LAG Hamm vom 16.03.2023, Az.: 18 Sa 832/22, NZA-RR 2023, 401

Wann kommt eine Änderungskündigung in Betracht?

Lexika.de: Welche Möglichkeiten bleiben Arbeitgebern, wenn keine Einigung erzielt werden kann?

Rechtsanwalt Moritz Schulte: Dann kann eine sogenannte Änderungskündigung in Betracht kommen. Dabei kündigt der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig dessen Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an – beispielsweise mit einer Tätigkeit im Büro statt im Homeoffice.

Lehnt der Arbeitnehmer dieses Angebot ab, endet grundsätzlich das Arbeitsverhältnis. Allerdings gelten hierfür dieselben gesetzlichen Anforderungen wie bei anderen Kündigungen. Der Fachanwalt betont, dass nach § 99 I BetrVG und § 102 I BetrVG auch immer der Betriebsrat hinzugezogen werden muss.

Haben Arbeitnehmer gute Chancen, sich dagegen zu wehren?

Lexika.de: Bedeutet eine Änderungskündigung automatisch das Ende des Homeoffice?

Rechtsanwalt Justus Höll: Nein. Auch hier kommt es auf die jeweiligen Umstände an. Arbeitsgerichte prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten wurden und ob die Änderung sozial gerechtfertigt ist. Deshalb lässt sich nie pauschal sagen, wie ein Verfahren ausgehen wird.

Was empfehlen Sie Arbeitgebern und Arbeitnehmern?

Lexika.de: Wie sollte man mit Konflikten rund um das Homeoffice am besten umgehen?

Rechtsanwalt Moritz Schulte: Aus unserer Erfahrung ist die einvernehmliche Lösung fast immer der beste Weg. Rechtliche Auseinandersetzungen kosten Zeit, Geld und belasten häufig auch das Betriebsklima.

Rechtsanwalt Justus Höll: Viele Konflikte lassen sich vermeiden, wenn beide Seiten offen miteinander sprechen und versuchen, flexible Lösungen zu finden. Modelle mit festen Präsenztagen oder einer Kombination aus Homeoffice und Büroarbeit können häufig den Interessen beider Seiten gerecht werden.

Grafik über das Wichtigste zum Homeoffice beenden

Fazit: Homeoffice beenden

Die Rückkehr aus dem Homeoffice ins Büro ist rechtlich häufig komplexer, als viele Arbeitgeber vermuten. Zwar bestehen verschiedene rechtliche Möglichkeiten, eine Rückkehr anzuordnen oder durchzusetzen. Ob diese im Einzelfall zulässig sind, hängt jedoch von zahlreichen Faktoren ab – insbesondere von den getroffenen Vereinbarungen und einer sorgfältigen Interessenabwägung.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind deshalb gut beraten, frühzeitig das Gespräch zu suchen. Eine einvernehmliche Lösung ist in den meisten Fällen nicht nur rechtlich sicherer, sondern sorgt langfristig auch für ein besseres Miteinander.

Weitergehende Informationen zum Thema erhalten Sie bei Wagner + Gräf.

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