Strafrecht

Verwerfung der Revision im Strafverfahren bei offensichtlicher Unbegründetheit: „Vier-Augen-Prinzip“

Aktenzeichen  3 StR 149/13

Datum:
11.7.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 349 Abs 2 StPO
§ 139 Abs 1 GVG
Spruchkörper:
3. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Wuppertal, 29. November 2012, Az: 25 Ks 7/12

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. November 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu der von der Verteidigerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 erbetenen Auskunft, ob der Senat nach einem „Vier-Augen-Prinzip“ arbeitet, bestand – unabhängig davon, welche Bedeutung diesem Begriff angesichts der vorgeschriebenen Besetzung mit fünf Richtern (§ 139 Abs. 1 GVG) überhaupt zukommen sollte – kein Anlass. Darüber, wie sich die Mitglieder eines kollegialen gerichtlichen Spruchkörpers die für eine Entscheidung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen verschaffen, befinden sich jeweils selbst in richterlicher Unabhängigkeit. Die Frage des gesetzlichen Richters ist nicht berührt.
Becker                        Pfister                           Hubert
                Mayer                         Spaniol

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