Aktenzeichen 4 BN 39/15
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 31. Juli 2015, Az: 5 S 1124/13, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde bleibt erfolglos.
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1. Die Frage,
ob eine Antragsbefugnis vorliegt, wenn ein Antragsteller geltend macht, durch heranrückende Bebauung in seinen privaten Belangen abwägungserheblich betroffen zu sein, wenn er zwar außerhalb des Plangebiets im Außenbereich Grundstückseigentümer ist, aber bei Tierseuchenausbrüchen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, weil das Baugebiet zu nahe heranrückt,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zugeschnitten ist, nämlich auf die Nachbarschaft eines Schafhaltungsbetriebs zu einer “Sonderbaufläche – Schuppen”, den Grad der Wahrscheinlichkeit der Übertragung des Q-Fiebers von Schafen auf Menschen und den Empfehlungen der Gesundheitsbehörde zur Prävention von Q-Fieber-Ausbrüchen.
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Soweit die Frage einen verallgemeinerungsfähigen Kern hat, lässt sie sich bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beantworten. Der Inhaber eines Schafhaltungsbetriebs kann u.a. Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB) für sich reklamieren. Zu ihnen können auch die spezifischen Belange eines landwirtschaftlichen Betriebs gehören, namentlich zu befürchtende Einschränkungen des Bestandes und seiner Entwicklungsmöglichkeiten durch eine heranrückende Bebauung (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen- berg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 162; allgemein: BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 – 4 C 66.67 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90). Ob sie in der konkreten Planungssituation Berücksichtigung finden müssen oder nicht abwägungsbeachtlich sind, insbesondere weil sie geringwertig, nicht schutzwürdig oder für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 – BVerwGE 140, 41 Rn. 15), beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.
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2. Der Senat geht zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass er sich auch auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO berufen will. Denn er macht geltend, dass ihm der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgesprochen habe, und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt es einen Verfahrensverstoß dar, wenn das Gericht eine Klage fehlerhaft als unzulässig abweist und sich dadurch der gebotenen Entscheidung zur Sache entzieht (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 – 5 B 79.94 – NJW 1995, 2121 m.w.N.). Das ist hier aber nicht der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anforderungen an die Antragsbefugnis nicht überspannt. Es ist nicht zu beanstanden, dass er dem Vorbringen des Klägers einen erheblichen abwägungserheblichen Belang, der möglicherweise verletzt sein könnte, nicht hat entnehmen können.
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Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass dem Antragsteller allein wegen des Abstands zwischen dem Schuppengebiet und seinem Betriebsgrundstück kein polizei- oder gar tierseuchenrechtliches Einschreiten droht (UA S. 12). Der Antragsteller nimmt das hin. Für den Fall, dass die Schafe tatsächlich an Q-Fieber erkranken, hält der Verwaltungsgerichtshof den Antragsteller ohnehin und unabhängig von der Ausweisung des Schuppengebiets für verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Übertragung des Erregers auf Menschen verhindern. Auch das stellt der Antragsteller nicht in Frage. Dass er infolge des Heranrückens des Schuppengebiets im Falle einer Erkrankung seiner Schafe an Q-Fieber deshalb mit anderen, ihn stärker belastenden Einschränkungen seines Betriebes rechnen müsste, trägt er nicht vor. Er wendet vielmehr nur ein, dass die Nutzer der Schuppen durch die Planung einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt würden (Beschwerdebegründung S. 3). Damit beruft er sich allerdings (nur) auf einen öffentlichen und nicht – wie es für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlich wäre (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 – 4 BN 4.15 – Rn. 10) – auf einen eigenen Belang.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.