Das Kind ist 18 – Wie lange muss ich Unterhalt zahlen?

Unterhalt für Kinder: Alles zur Berechnung, Pflicht ab 18 Jahren, Dauer bei Ausbildung oder Studium und Regeln für getrenntlebende Eltern.

Wie lange muss der Vater noch Unterhalt zahlen? Vater sitzt am Tisch und reicht seinem Sohn, der daneben steht, mehrere Geldscheine aus seinem Geldbeutel.

Wie lange Unterhalt zahlen? Das beschäftigt viele Eltern, insbesondere wenn das Kind 18 Jahre oder älter wird. Grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht nicht automatisch mit der Volljährigkeit, sondern richtet sich nach der Bedürftigkeit des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern. In diesem Beitrag erfahren Sie, wer unterhaltspflichtig ist, wie der Unterhalt berechnet wird, welche Besonderheiten bei volljährigen Kindern gelten und wie lange Eltern tatsächlich Unterhalt zahlen müssen. Außerdem erklären wir die wichtigsten Regeln zur Düsseldorfer Tabelle, zum Selbstbehalt und zu speziellen Situationen wie Mangelfällen oder geteilter Betreuung.

Inhaltsverzeichnis

  1. Wer ist grundsätzlich unterhaltspflichtig?
  2. Wie funktioniert Unterhalt beim Wechselmodell?
  3. Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit – zwei Grundpfeiler
  4. Selbstbehalt & Bedarfskontrollbetrag
  5. Wie lange muss man für Minderjährige Unterhalt zahlen?
  6. Unterhalt für volljährige Kinder
  7. Wie berechnet sich der Unterhalt für Volljährige?
  8. Unterstützung durch das Jugendamt
  9. Rolle der Düsseldorfer Tabelle
  10. Wie lange muss man Unterhalt zahlen?
  11. Unterhaltspflicht bei minderjährigen Kindern
  12. Steuerliche Aspekte des Unterhalts
  13. Unterhalt rückwirkend
  14. Unterhalt einstellen – wann ist es gerechtfertigt?
  15. Was passiert in einem Mangelfall?
  16. Rangfolge der Unterhaltsberechtigten
  17. Die wichtigsten Fragen auf einen Blick

Wer muss grundsätzlich Unterhalt zahlen?

Jedes Kind hat Recht auf Unterhalt. Im Falle einer Trennung zahlt der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, einen bestimmten Unterhaltsbeitrag. Der andere Elternteil erfüllt seinen Unterhaltsbeitrag in der Regel durch Pflege und Erziehung.

Zusätzlich gilt: Unterhaltspflicht entsteht immer dann, wenn ein Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst decken kann. Diese Grundlogik zieht sich durch alle Altersgruppen – vom Baby bis zum erwachsenen Studenten. Unterhalt dient dazu, das Existenzminimum des Kindes zu gewährleisten und ihm eine angemessene Entwicklung zu ermöglichen.

Wie funktioniert Unterhalt beim Wechselmodell?

Es gibt auch Ausnahmen, wenn die getrennten Eltern sich auf die gemeinsame Fürsorge und Betreuung ihres Kindes einigen. Hierzu zählt auch das wechselseitige Wohnen bei den Elternteilen. Es gibt kein konkretes Gesetz für dieses Modell, aber da das Wohl des Kindes im Vordergrund steht, kann diese Ausnahme vor Gericht glaubhaft gemacht werden. Dadurch, dass sich die Eltern die Betreuung des Kindes teilen, werden auch die Unterhaltszahlungen aufgeteilt. Verfügen die Eltern jedoch über stark abweichende Einkommen, muss trotzdem der Elternteil mehr zahlen, der über ein höheres Einkommen verfügt.

In der Praxis bedeutet das: Auch beim Wechselmodell kann Barunterhalt fällig werden – nämlich immer dann, wenn die Betreuungsanteile zwar ähnlich, die Einkommen aber sehr unterschiedlich sind.

Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit – zwei Grundpfeiler

Grundvoraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch: Der Unterhaltsberechtigte (Kind, Ex-Partner, Ehegatte etc.) ist bedürftig. Das bedeutet, die Person ist nicht in der Lage, die eigene Existenz zu sichern und bedarf dafür finanzieller Unterstützung. Und der Verpflichtete (Elternteil) ist leistungsfähig. Das bedeutet, der Unterhaltsverpflichtete kann den Unterhalt zahlen und dabei weiterhin den eigenen Lebensunterhalt mit dem übrigen Selbstbehalt bestreiten.

Diese zwei Bedingungen müssen immer gleichzeitig erfüllt sein, sonst besteht kein Anspruch. Gerade bei volljährigen Kindern wird dieser Punkt später wichtig.

Selbstbehalt & Bedarfskontrollbetrag

Wie schützt der Selbstbehalt die Eltern beim Unterhalt zahlen?

Ein Mindestbetrag des Einkommens des Elternteils muss diesem noch selbst zur Verfügung stehen, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das ist der sogenannte Selbstbehalt, dessen Höhe Sie der Düsseldorfer Tabelle entnehmen können. Dieser soll bei Unterhaltszahlungen nicht unterschritten werden.

Der Selbstbehalt stellt sicher, dass Unterhaltspflichtige trotz Zahlungen nicht in existenzielle Not geraten. Er wird regelmäßig angepasst, um steigende Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen.

Was ist der Bedarfskontrollbetrag?

Bei Unterhaltspflichtigen mit höherem Einkommen gibt es den sogenannten Bedarfskontrollbetrag. Dieser hat nichts zu tun mit dem Existenzminimum, an das der höher verdienende Elternteil hier nicht gerät. Entsprechend der Einkommensstufe dieses Elternteils errechnet sich hier ebenfalls ein Mindestbetrag, der es dem Unterhaltspflichtigen ermöglicht, seinen unter Umständen höheren Lebensstandard zu finanzieren, obwohl er Unterhalt leisten muss. Genaue Beträge, gestaffelt nach Einkommensstufe, entnehmen Sie ebenfalls der Düsseldorfer Tabelle. Dies verhindert, dass Spitzenverdiener prozentual übermäßig belastet werden.

Wie lange muss man für Minderjährige Unterhalt zahlen?

Wie lange bekommt ein Kind Unterhalt? Für minderjährige Kinder ist in § 1612a BGB geregelt, dass sie Anspruch auf Mindestunterhalt haben. Minderjährige Kinder werden dabei grundsätzlich als bedürftig eingestellt, da sie nicht in der Lage sind, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Somit werden sie als gesteigert unterhaltspflichtig eingestuft. Dieser Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des Minderjährigen, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz alle zwei Jahre festlegt. Der Mindestunterhalt ist vom Kindesalter abhängig und beträgt monatlich

  • bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 87 %
  • vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Jahres 100 %
  • vom 13. Lebensjahres an 117 %

Diese Staffelung stellt sicher, dass die steigenden Bedürfnisse des Kindes mit zunehmendem Alter berücksichtigt werden.

Unterhalt für volljährige Kinder

Wie lange muss man Unterhalt zahlen, wenn das Kind 18 ist?

Eltern müssen auch ihren volljährigen Kindern Unterhalt zahlen – während des Studiums oder einer Ausbildung. Die Eltern sind laut § 1601 BGB verpflichtet, den Lebensunterhalt ihrer Kinder zu sichern, sofern diese dazu nicht selbst imstande sind. Allerdings geschieht dies nicht automatisch – ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen Kinder ihren Anspruch auf Unterhalt selbst geltend machen.

Wie viel Unterhalt Pflicht ist, hängt vom Lebensstandard der Eltern ab. Können die Eltern keinen Unterhalt zahlen, weil sie sonst ans Existenzminimum geraten, kann das Kind BAföG beantragen, um das Studium bzw. die Ausbildung zu finanzieren.
Leben die Eltern getrennt und kann ein Elternteil den Unterhalt aufgrund der persönlichen finanziellen Lebensstellung nicht leisten, trägt das andere Elternteil die komplette Unterhaltspflicht allein.

Die Eltern müssen den Lebensunterhalt sichern, solange das Kind diesen nicht selbst decken kann. Dazu zählt auch:

  • angemessener Lebensbedarf
  • Studiengebühren
  • Kranken- und Pflegeversicherung

Wann endet die Unterhaltspflicht?

Die Unterhaltspflicht endet, wenn:

  • das Kind eine berufliche Qualifikation oder einen Studienabschluss hat
  • das Kind heiratet
  • das Kind durch eigenes Einkommen seinen Bedarf decken kann
  • die Ausbildung mutwillig verzögert oder abgebrochen wird

Kommt es nach der Ausbildung zu Arbeitslosigkeit, kann erneut ein Unterhaltsanspruch entstehen, wobei die individuellen Umstände entscheidend sind.

Pflichten des Kindes mit 18+

Um Unterhalt geltend zu machen, muss das Kind Auskunft über die vollständigen eigenen Vermögensverhältnisse geben und von den Eltern das gleiche verlangen. Damit berechnet sich anschließend die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Den Unterhaltsanspruch müssen Sie schriftlich stellen.

Wie berechnet sich der Unterhalt für Volljährige?

Düsseldorfer Tabelle als Grundlage

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Empfehlung der Düsseldorfer Tabelle (vom Oberlandesgericht Düsseldorf). Danach sollen Eltern für Kinder, die nicht mehr im Elternhaus wohnen, bis zu 990 Euro Unterhalt zahlen. Haben die Eltern eine höhere finanzielle Stellung, kann dieser Betrag noch weiter erhöht werden. Lebt das Kind weiterhin im Elternhaus, gilt es als privilegiert und der Unterhalt fällt geringer aus. Studiengebühren, sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen Eltern zusätzlich zahlen. Leben die Eltern getrennt, müssen trotzdem beide anteilig Kindesunterhalt leisten – je nach Höhe ihres jeweiligen Einkommens.
Hat das Kind übrigens bereits Geld angespart oder geerbt bzw. verdient es ein reguläres Einkommen (z.B. durch einen Nebenjob), mindert das den Pflichtsatz der Eltern.
Anstatt mit Geld können die Eltern den Unterhalt auch auf andere Art bezahlen (z.B. mit Kleidung, Nahrungsmitteln oder einer Wohnunterkunft).

Eltern zahlen:

  • bis zu 990 Euro, wenn das Kind nicht mehr zu Hause wohnt
  • einen niedrigeren Betrag, wenn das Kind noch im Elternhaus lebt (privilegierte Volljährige)

Studiengebühren und Versicherungskosten kommen zusätzlich hinzu.

Kindergeldanrechnung

Damit der Unterhalt korrekt berechnet wird, wird das Kindergeld angerechnet:

  • bei Minderjährigen: zur Hälfte
  • bei Volljährigen: zu 100 %

Der Unterhaltsschuldner zieht diesen Anteil vom Tabellenbetrag ab – übrig bleibt der Zahlbetrag.

Wie lange Unterhalt zahlen bei eigenem Vermögen des Kindes?

Verdient das Kind selbst (z. B. Nebenjob, Erbe, Sparvermögen), reduziert das den Unterhaltsbedarf. Regelmäßige Einkünfte können sogar dazu führen, dass gar kein Anspruch mehr besteht.

Unterstützung durch das Jugendamt

Kommt es bei getrenntlebenden Eltern zu Streit über die Unterhaltspflicht, leistet das Jugendamt Beistand. Das Jugendamt vertritt grundsätzlich die Interessen des Kindes. Werden sich die Eltern nicht einig, können sie beim Jugendamt einen Antrag auf Beistand stellen. Das Jugendamt klärt dann, ob und in welcher Höhe die Unterhaltspflicht besteht. Es verwaltet außerdem die Zahlungen der Eltern und prüft regelmäßig, ob die Unterhaltsansprüche rechtskonform durchgesetzt werden.

Das Jugendamt hilft bei:

  • der Ermittlung der Unterhaltshöhe
  • der Verwaltung der Zahlungen
  • der Durchsetzung des Anspruchs

So wird sichergestellt, dass das Kindeswohl an erster Stelle steht.

Rolle der Düsseldorfer Tabelle beim Unterhalt zahlen

Die Düsseldorfer Tabelle spielt eine wichtige Rolle bei der Unterhaltszahlung. Sie ist zwar keine gesetzliche Regelung, wird aber bundesweit als Leitlinie für die Bestimmung des konkreten Barunterhaltsbedarfs unterhaltsberechtigter Kinder verwendet. Die Bedarfssätze wurden zuletzt im Januar 2025 angehoben.

Hier können Sie die aktuelle Tabelle herunterladen

Düsseldorfer Tabelle 2025

Regionale Abweichungen in den Leitlinien der Oberlandesgerichte sind möglich (z.B. wo die Grenze der finanziellen Lebensstellung der Eltern liegt oder ob die Beträge bei mehreren Kindern niedriger ausfallen).

Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird zwar in der Tabelle geregelt, für den tatsächlichen Zahlbetrag muss allerdings zusätzlich das Kindergeld berücksichtigt werden. Zieht der Unterhaltsschuldner das Kindergeld vom Tabellenbetrag ab, erhält er den endgültigen Zahlbetrag. Die Kindergeldanrechnung erfolgt bei Minderjährigen je zur Hälfte (§ 1612 b BGB), bei Volljährigen in vollem Umfang.

Wie lange muss man Unterhalt zahlen?

Es gibt keine feste Altersgrenze. Die Eltern sind so lang verpflichtet, für volljährige Kinder Unterhalt zu zahlen, wie sich das Kind in einer Berufsausbildung oder in einem Studium befindet. Dem Kind steht es bis dahin beliebig frei, die Fachrichtung oder den Ausbildungs-/Studienort zu wechseln – der Unterhaltsanspruch gilt weiterhin, solange die Ausbildung/das Studium nicht abgeschlossen ist. Studierende sind aber verpflichtet, das Ziel des Abschlusses zu verfolgen – ansonsten kann zu langes Studieren den Unterhaltsanspruch verwirken. Hat das Kind eine Berufsqualifikation bzw. einen Abschluss erlangt, endet die Unterhaltspflicht. Denn dann gilt das Kind als erwerbstätig und somit in der Lage, die eigene Existenz selbstständig zu sichern. Gerät das Kind anschließend in eine Arbeitslosigkeit, kann jedoch trotzdem weiterhin Unterhalt seitens der Eltern fällig werden.
Übrigens endet der Unterhaltsanspruch auch, wenn das Kind heiratet.

Unterhaltspflicht bei minderjährigen Kindern

Auch bei minderjährigen Kindern besteht für beide Eltern eine Unterhaltspflicht. Allerdings erfüllen die betreuenden Elternteile diese Pflicht nicht durch eine Zahlung, sondern durch Betreuung. Eine Zahlungspflicht besteht nur für den nicht hauptsächlich betreuenden Part bei getrenntlebenden Elternteilen.

Steuerliche Aspekte beim Unterhalt zahlen

Wenn das Kind 25 Jahre alt wird, verlieren die Eltern diverse steuerliche Vergünstigungen. Zum Beispiel das Kindergeld und den Kinderfreibetrag. Außerdem können Kinder nur bis zum 25. Geburtstag in einer Familienversicherung mitversichert werden. Zahlen die Eltern weiterhin Unterhalt, können sie diesen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen – und zwar bis zu einer Höhe von 12.096 Euro. Die Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung des Kindes können Sie zusätzlich geltend machen. Verdient das Kind bereits ein eigenes Einkommen, verringert das den abzusetzenden Höchstbetrag.
Hat das Kind schon einen eigenen Wohnsitz, müssen die Eltern bei der Steuererklärung einen Nachweis für die Kosten beilegen, die sie als Unterhalt zahlen. Wohnt das Kind noch bei den Eltern, ist kein Nachweis notwendig – Sie können in der Steuererklärung direkt den Höchstsatz angeben.

Kindergeld, Freibeträge und Altersgrenzen

Mit dem 25. Geburtstag des Kindes entfallen zahlreiche Vergünstigungen:

  • Kindergeld
  • Kinderfreibetrag
  • Familienversicherung über die Eltern

Wie lange kann man Unterhalt rückwirkend geltend machen?

Unterhaltsansprüche rückwirkend geltend zu machen, ist nur in seltenen Fällen möglich: Nämlich dann, wenn ein Elternteil falsche Angaben zu den eigenen Vermögensverhältnissen gemacht hat, was wiederum die Höhe des Unterhalts verfälscht hat. Oder wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt des Unterhaltsanspruchs nicht auffindbar war. Ansprüche können auch rückwirkend gelten gemacht werden, wenn ein Elternteil in Verzug gerät. Nach drei Jahren verfällt jedoch die Unterhaltspflicht. Macht das Kind seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend bzw. setzt es die Eltern / die Unterhaltspflichtigen nicht über ihre Pflichten in Kenntnis, verliert es womöglich einen Teil des ihm zustehenden Unterhalts.

Ein rückwirkender Anspruch ist nur möglich, wenn:

  • ein Elternteil falsche Angaben zum Einkommen gemacht hat
  • der Pflichtige nicht auffindbar war
  • sich der Elternteil im Zahlungsverzug befindet

Der Anspruch verjährt nach drei Jahren, daher ist rechtzeitige Geltendmachung entscheidend.

Unterhalt einstellen – wann ist es gerechtfertigt?

Wann darf der Vater oder die Mutter den Unterhalt einstellen? (§ 1611 I BGB)
Es gibt keine Tricks, um die Unterhaltspflicht zu umgehen. Die Pflicht entfällt nur in seltenen Fällen, wenn die Zahlung für das Elternteil tatsächlich als unzumutbar eingestuft wird.

Regelmäßige Belastungen, die der Unterhaltspflichtige zu zahlen hat, werden von dem verfügbaren Nettoeinkommen abgezogen und können den Unterhalt senken.
Dazu gehören zum Beispiel:

  • Fahrtkosten
  • Instandhaltung eines Autos für den Arbeitsweg
  • Arbeitskleidung
  • Fortbildungen
  • Zweitwohnung
  • Kinderbetreuungskosten für Kita oder Hort

Was passiert in einem Mangelfall?

Bleibt dem Elternteil zu wenig Selbstbehalt übrig, um die eigene Existenz zu sichern, handelt es sich um einen sogenannten Mangelfall. Doch selbst dann fällt die Pflicht nicht vollständig weg, es verringert sich nur der Betrag des Unterhalts. Der Bedarf für das eigene Existenzminimum bildet die Berechnungsgrundlage. Jegliches Vermögen, das darüber hinausgeht, wird als Unterhaltszahlung fällig. Das Elternteil hat in so einem Fall übrigens eine verschärfte Erwerbspflicht. Das bedeutet, die Person hat die Verpflichtung, das eigene Einkommen zu erhöhen – durch Überstunden, einen Jobwechsel oder ein Nebeneinkommen. Diese Pflicht kann sogar gerichtlich festgehalten werden. Leistet der Unterhaltspflichtige die Mehrarbeit nicht, obwohl er es könnte, setzt das Gericht ein fiktives Einkommen an, das dann für den Unterhalt berechnet wird. Dadurch kann der unterhaltspflichtige Elternteil auch unter die Grenze des Selbstbehalts rutschen.
Tritt der Mangelfall ein, gleicht den fehlenden Teil des Unterhalts der Staat bzw. das Jugendamt mit einem Unterhaltsvorschuss aus.
Wichtig: Wird das Elternteil zu einem späteren Zeitpunkt wieder zahlungsfähig, kann der Staat eine Rückzahlung des Vorschusses fordern. Dies gilt bis zur Verjährungsfrist von drei Jahren.

Rangfolge der Unterhaltsberechtigten

Haben mehrere Familienmitglieder einen Unterhaltsanspruch, so gibt es hier eine Rangfolge im Unterhaltsrecht. Minderjährige Kinder haben den höchsten Anspruch, danach volljährige Kinder. Erst darauf folgen das betreuende Elternteil, Ehepartner, Enkelkinder etc. Die Unterhaltsberechtigten mit dem höchsten Anspruch erhalten dann den höchstmöglichen Satz, während Personen mit geringerem Anspruch unter Umständen leer ausgehen.

Die gesetzliche Reihenfolge:

  1. Minderjährige Kinder
  2. Privilegierte volljährige Kinder
  3. Sonstige volljährige Kinder
  4. Ehegatten und Ex-Partner
  5. Enkelkinder, Eltern usw.

Unterhalt ist ein komplexes Thema, das viele Familien betrifft, doch mit den richtigen Informationen können Sie sicherstellen, dass das Kind finanziell abgesichert ist und die Eltern ihre Pflichten erfüllen. Eine klare Kommunikation und frühzeitige Planung erleichtern es allen Beteiligten, die Unterhaltspflicht korrekt und gerecht umzusetzen.

Die wichtigsten Fragen auf einen Blick

Die Berechnung richtet sich nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Elternteils und der Altersstufe des Kindes, errechnet anhand der Düsseldorfer Tabelle. Auch Einkommen aus Nebenjobs, Boni oder geldwerten Vorteilen kann berücksichtigt werden.

Kann der Elternteil nachweislich nicht zahlen, springt das Jugendamt über den Unterhaltsvorschuss ein. Will der Elternteil nicht zahlen, obwohl er es könnte, kann das Gericht ein fiktives Einkommen ansetzen und den Unterhalt zwangsweise durchsetzen – bis hin zu Lohnpfändung.

Er ist verpflichtet, den Mindestunterhalt sicherzustellen und seine Erwerbsfähigkeit auszuschöpfen, um den Unterhalt leisten zu können. Dazu gehören unter Umständen auch Mehrarbeit, ein Nebenjob oder ein Jobwechsel – im Extremfall sogar gerichtlich angeordnet.

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