Erbschaftsteuer – wie viel bleibt von meinem Erbe übrig?

Jährlich werden enorme Vermögenswerte vererbt, von denen auch der Staat profitiert. Dafür verantwortlich ist die sogenannte Erbschaftsteuer.

Wie viel Erbschaftssteuern muss ich zahlen

Jährlich werden enorme Vermögenswerte vererbt, von denen auch der Staat profitiert. Dafür verantwortlich ist die sogenannte Erbschaftsteuer.

Die Erbschaftsteuer ist umstritten. Trotzdem ist nach wie vor gesetzlich geregelt, dass sie bei einem großen Erben fällig wird.

Im Erbfall stellen sich viele Menschen die Frage: Wie viel Erbschaftssteuern muss ich zahlen? Die Steuer auf eine Erbschaft ist abhängig von zwei Faktoren – dem Verwandtschaftsverhältnis des Erbenden zum Erblasser sowie der Höhe des erworbenen Betrages. Anhand dessen wird der Prozentsatz der Erbschaftssteuer errechnet, der an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Wie hoch ist der Prozentsatz der Erbschaftsteuer?

Wie viel Erbschaftssteuer man zahlen muss, hängt also vom Wert der Erbschaft sowie dem Verwandtschaftsverhältnis ab. Daraus ergeben sich folgende Prozentsätze für die Erbschaftssteuer:

  • Erben der Steuerklasse I: je nach Höhe des erworbenen Betrags zwischen 7 und 30 Prozent
  • Erben der Steuerklasse II: je nach Höhe des erworbenen Betrags zwischen 15 und 43 Prozent
  • Erben der Steuerklasse III: je nach Höhe des erworbenen Betrags zwischen 30 bis 50 Prozent

Welche Rolle spielt der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?

Der sogenannte Freibetrag spielt eine erhebliche Rolle bei der Versteuerung einer Erbschaft: In § 16 ErbStG ist geregelt, dass die Erbenden bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei erben können. Dies ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad und der Steuerklasse.

In folgenden Fällen bleibt die Erbschaft steuerfrei:

  • Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner erben in Höhe von 500.00 Euro
  • Kinder sowie Kinder verstorbener Kinder erben in Höhe von 400.000 Euro (beide Steuerklasse I)
  • Enkel erben im Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro (Steuerklasse I)
  • Übrige Personen (Steuerklasse I) erben in Höhe von 100.000 Euro
  • Personen (Steuerklasse II; z.B. Geschwister, geschiedener Ehepartner, Nichte) erben in Höhe von 20.000 Euro
  • Personen (Steuerklasse III) erben in Höhe von 20.000 Euro

Besonderer Versorgungsbeitrag (§ 17 ErbStG)

Der besondere Versorgungsbeitrag ist ein zusätzlicher Freibetrag und dient im Todesfall zur Berücksichtigung der Versorgung des hinterbliebenen Ehegatten, Lebenspartner und Kindern. Während der Betrag bei den Kindern nach dem Alter gestaffelt wird, liegt er bei Ehegatten und Lebenspartner bei 256.000 Euro. Dieser kann nur in voller Höhe beansprucht werden, wenn die Hinterbliebenen keine weiteren steuerfreien Versorgungsbezüge, zum Beispiel Witwen- oder Waisenrente, beziehen.

Die Staffelung bei Kindern nach Alter (Steuerklasse I) lautet wie folgt:

  • bis 5 Jahre: 52.000 Euro
  • von 5 bis 10 Jahre: 41.000 Euro
  • von 10 bis 15 Jahre: 30.700 Euro
  • von 15 bis 20 Jahre: 20.500 Euro
  • von 20 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres: 10.300 Euro

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