Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

Eine Frau und ein Mann streiten und stehen kurz vor der Scheidung

Das Trennungsjahr nach der Scheidung

Um eine Scheidung möglich zu machen, ist das Trennungsjahr obligatorisch. Das bedeutet, dass das sich scheidende Ehepaar ein Jahr lang „getrennt leben“ muss, was aber auch innerhalb einer Wohnung passieren kann, insofern es zu einer strikten Trennung von „Tisch und Bett“ kommt. Das heißt jeder Ehepartner muss in einem eigenen Bett schlafen und sich selbst versorgen. Nach Ablauf des Trennungsjahres muss von einem Rechtsanwalt der Antrag auf Scheidung beim zuständigen Familiengericht erfolgen.

Für das Einreichen des Scheidungsantrages benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Heiratskurkunde (Original oder beglaubigte Kopie)
  • Geburtsurkunden von minderjährigen Kindern
  • ggf. Ehevertrag
  • ggf. notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Formulare für den Versorgungsausgleich
  • ggf. Formular für die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe
  • Vollmacht für den Rechtsanwalt

Einen Ausnahmefall des Trennungsjahres kann eine sogenannte Härtefallscheidung darstellen, wenn etwa beispielsweise ein Ehepartner gewalttätig gegenüber dem anderen ist. Experten empfehlen eine Scheidung so einvernehmlich wie möglich durchzuführen, denn bei einem ausufernden Rosenkrieg, kann diese auch schnell mehrere Jahre dauern und auch sehr teuer werden.

Das Gerichtsverfahren

Sind beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden und es gibt keine sonstigen Streitpunkte, so genügt ein Rechtsanwalt für das gerichtliche Verfahren, denn Ihre Scheidung erfolgt dann einvernehmlich. Wichtig hierbei: Sie erhalten eine persönliche Vorladung zum Scheidungstermin, den Sie auch in Persona wahrnehmen müssen. Ihr Arbeitgeber muss Sie aufgrund der Anwesenheitspflicht für den Zeitraum des Verfahrens freistellen.

Überdenken Sie aber folgenden Punkt: Der Anwalt darf Sie nicht beide vertreten, sondern nur den Ehepartner, von dem er beauftragt wurde. Es kann also Sinn machen, sich einen eigenen Anwalt zu suchen, um der Willkür des (Ex-)Partners nicht ausgeliefert zu sein.

Am Ende des Verfahrens wird der sogenannte Scheidungsbeschluss verlesen. Diesen erhalten Sie im Nachgang per Post und haben dann vier Wochen Zeit Rechtsmittel einzulegen, das heißt der Scheidung zu widersprechen. Tun Sie dies nicht, ist die Scheidung nach Ablauf der vier Wochen rechtskräftig. Natürlich können Sie auch direkt nach dem Verfahren die Möglichkeit nutzen auf Rechtsmittel zu verzichten. Dann ist Ihre Scheidung sofort rechtskräftig. Voraussetzung hierfür ist, dass beide Ex-Partner einen Anwalt haben.

Wichtige Punkte:

Kinder

Detailierte Infos hierzu erhalten Sie in folgendem Beitrag: Sorgerecht: Ansprüche und Regelungen

Unterhalt

Mehr zu diesem Thema, erfahren Sie in unserem Ratgeber-Beitrag: Unterhaltspflicht: Formen und rechtliche Grundlagen

Haus und Wohnung

Einigen Sie sich mit Ihrem Partner wer bzw. ob einer in der Ehewohnung bleiben möchte. Sollten Sie beide ausziehen, kündigen Sie Ihren Mietvertrag fristgerecht oder bitten Sie Ihren Vermieter, den ausziehenden Partner aus dem Vertrag zu entlassen.

Handelt es sich um eine Eigentumswohnung bzw. ein Eigenheim, so stellen vor allem finanzielle Fragen: Ist das Haus bereits abbezahlt? Wenn nicht, müssen Sie klären, wie die gemeinsamen Schulden künftig getragen werden. Gegebenenfalls muss der Ex-Partner, der im Eigentum wohnen bleibt, die andere Partei auszahlen.

Hausrat

Vereinbaren Sie, wer bei der Scheidung welche Gegenstände der gemeinsamen Lebensführung behalten darf. Übrigens ist es dabei unerheblich, von wem sie gekauft wurden. Hierzu gehören: Möbel, Geschirr, Unterhaltungselektronik, Wäsche, Kunstgegenstände, Familienfahrzeuge, Haustiere.

Nicht zum Hausrat gehören hingegen:

  • Luxusgegenstände, die als Kapitalanlage dienen
  • persönliche Gegenstände der Ehegatten (z. B. Schmuck, Kleidung, Musikinstrumente)
  • Gegenstände zur Berufsausübung (z. B. Fachbücher, Berufskleidung)

Zugewinnausgleich

Wenn im Ehevertrag nichts andere geregelt ist, leben alle Ehepaare in einer Zugewinngemeinschaft. Lassen Sie sich scheiden, kommt es zu einem so genannten Zugewinnausgleich.

Versorgungsausgleich

Im Laufe der Ehe haben beide Partner gegenseitig gesetzliche und private Versorgungsansprüche erworben. Durch den Versorgungsausgleich werden diese Ansprüche ausgeglichen. Die Höhe wird vom Gericht von Amts wegen errechnet. Hat die Ehe nur eine kurze Zeit gedauert oder Sie haben im Ehevertrag etwas anderes geregelt, so kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein.

Schulden

Grundsätzlich gilt: Wer seine Schulden allein aufbaut, muss auch alleine dafür haften. So auch im Falle einer Scheidung. Anders verhält es sich, wenn Sie gemeinsam beispielsweise einen Kreditvertrag unterschrieben haben. In diesem Fall gelten Sie beide als Schuldner und müssen Ihre Schuld auch nach der Scheidung gemeinschaftlich abzahlen.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Sie ist die beste Möglichkeit für einen schnellen und günstigen Ablauf der Scheidung. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens können hier individuelle Regelungen zu den vorher genannten Punkten festgelegt werden. Wichtig ist, die Vereinbarung notariell beurkunden zu lassen, da sie nur dann gültig ist!

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