Unterhaltspflicht: Formen und rechtliche Grundlagen

Es gibt verschiedene Formen von Unterhaltszahlungen. Wir klären, welche es gibt und wann die Unterhaltspflicht greift.

Mädchen mit Teddybär im Vordergrund. Dahinter Mutter und Vater in Diskussion mit Anwalt.

Kindesunterhalt

Nach §1601 ff. BGB haben Kinder immer Anspruch auf Kindesunterhalt. Wenn Eltern und Kind zusammenleben, stellt sich die Frage nach der Unterhaltspflicht nicht, da Eltern grundsätzlich für den Unterhalt ihres Kindes aufkommen. Leben die Eltern getrennt, so wird das Kind vom Elternteil, bei dem es lebt, täglich verpflegt, es bekommt somit Naturalunterhalt. Das andere Elternteil muss diese Verpflegung in Form von Barunterhalt ausgleichen. 
Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht für minderjährige Kinder und volljährige Kinder in Erstausbildung, solange diese selbst unverheiratet sind.

Höhe, Berechnung & Dauer der Zahlung

Wie hoch der Unterhalt für ein Kind ist, hängt vom Einkommen des zahlenden Elternteils sowie dem Alter des Kindes ab. Zur Festsetzung des Unterhalts dient die Düsseldorfer Tabelle. So beträgt im Jahr 2021 der Mindestunterhalt für 0- bis 5-Jährige 393 Euro. Kindern von 6 bis 11 Jahren muss mindestens 451 Euro gezahlt werden, für 12- bis 17-Jährige 528 Euro und ab 18 Jahren 564 Euro.

Das Kindergeld wird bei der Unterhaltszahlung ebenfalls berücksichtigt: Bei Minderjährigen wird die Hälfte, bei Volljährigen das gesamte Kindergeld abgezogen.
Bei Volljährigen wird zwischen volljährigen Kindern und privilegiert Volljährigen unterschieden. Letztere sind den Minderjährigen gleichgestellt. Es handelt sich bei privilegiert Volljährigen um Kinder, die sich in allgemeiner Schulausbildung befinden, nicht älter als 21 Jahre und unverheiratet sind sowie im Haus eines Elternteils leben. Volljährige Kinder, die nicht privilegiert sind, sind beispielsweise älter als 21, bekommen aber bis zum Ende ihrer Erstausbildung ebenfalls Unterhalt.

Ehegattenunterhalt

Zunächst wird beim Ehegattenunterhalt zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt unterschieden.

Trennungsunterhalt

Im Trennungsjahr vor der Scheidung besteht für den finanziell schwächeren Ehepartner laut §1361 BGB Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Grundvoraussetzung ist immer die Bedürftigkeit des Partners, der den Unterhalt in Anspruch nimmt, sowie die Leistungsfähigkeit des Zahlenden. Die Dauer dieser Unterhaltszahlung beschränkt sich auf das Trennungsjahr bis zur Scheidung. Lebt der Partner, der den Unterhalt bekommt, seit mindestens einem Jahr mit einem neuen Partner zusammen, entfällt die Zahlungspflicht ebenfalls.
Der Trennungsunterhalt beträgt 3/7 des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, oder des Differenzeinkommens, wenn beide erwerbstätig sind.

Nachehelicher Unterhalt

Nach der rechtskräftigen Scheidung kann gerichtlich ein nachehelicher Unterhalt festgelegt werden. Grundsätzlich sind nach § 1569 BGB beide Ehepartner nach der Scheidung für sich selbst verantwortlich. Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht daher nur, wenn ein Ehepartner aufgrund von Kindererziehung, Alters oder Krankheit nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Die Höhe dieses Unterhalts bemisst sich ebenfalls am Einkommen des Zahlungspflichtigen.

Der Unterhalt für Kinder hat grundsätzlich Vorrang, weshalb immer zuerst Kindesunterhalt zu zahlen ist. Bei getrennten oder geschiedenen Eheleuten gibt es zudem noch den Betreuungsunterhalt, wenn das gemeinsame Kind unter 3 Jahre alt ist. Des Weiteren gibt es nach §1360 BGB den Familienunterhalt, der bereits während der Ehe geleistet wird. Rechtlich sind Ehepartner dazu verpflichtet, gemeinsam zum Unterhalt der Familie beizutragen. Dazu zählt der Naturalunterhalt ebenso wie der Barunterhalt.


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