Eidesstattliche Versicherung: Das gilt für Schuldner und Gläubiger

Die Eidesstattliche Versicherung steht häufig in Verbindung mit einer Zwangsvollstreckung und dem Eintrag ins Schuldnerverzeichnis. Aber was genau bedeutet die E.V. für Schuldner und Gläubiger?

Mann mit Anzug, Krawatte und Brille liest mit besorgtem Gesichtsausdruck einen Brief am Schreibtisch. Auf dem Schreibtisch steht ein Laptop, im Hintergrund sind hohe Fenster.

Was ist die Eidesstattliche Versicherung?

Die Eidesstattliche Versicherung (E.V.) – auch Versicherung an Eides statt – findet verschiedene Anwendungsmöglichkeiten. Grundsätzlich wird, wie der Name schon sagt, etwas unter Eid versichert. Beispielsweise müssen Sie versichern, steuerrechtliche Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben, oder eine Doktorarbeit selbstständig verfasst zu haben. Bis zum Beginn der 2000er war die E.V. als „Offenbarungseid“ bekannt.

Bei der Angabe Ihrer Vermögenswerte ALLES offenlegen

Häufig findet die Eidesstattliche Versicherung Anwendung bei einer kompletten Vermögensaufstellung eines Schuldners – oft im Zuge einer Zwangsvollstreckung. Hierbei muss der Schuldner sämtliche Vermögenswerte in seinem Besitz offenlegen. Darunter fallen nicht nur finanzielle, sondern auch bewegliche Besitztümer. Die Richtigkeit und Vollständigkeit dessen werden unter Eid versichert. Sind bestimmte materielle Besitztümer des Schuldners z.B. nicht zu finden, muss der Schuldner unter Eid versichern, diese tatsächlich nicht mehr zu besitzen. Hier die Unwahrheit zu sagen, kann zu einer Gefängnisstrafe führen!

So landen Sie im Schuldnerverzeichnis

Für die Eidesstattliche Versicherung lässt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine entsprechende Vorlage zukommen, die dieser auszufüllen hat. Die E.V. wird ins Schuldnerverzeichnis eingetragen und an die Schufa gemeldet. Das Schuldnerverzeichnis ist übrigens nicht für Jedermann öffentlich einsehbar. Die Eintragung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach einiger Zeit wieder löschen lassen.

Bei Weigerung droht eine Haftstrafe

Der Schuldner ist dazu gezwungen, eine E.V. abgeben, wenn ein Gläubiger hierfür beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag stellt. Weigert sich der Schuldner, eine Eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann der Gläubiger eine sogenannte Beugehaft beantragen. Dies bedeutet für den Schuldner eine Gefängnisstrafe von bis zu sechs Monaten. Achtung: Die Kosten hierfür trägt der Gläubiger! Er kann sie jedoch nach der Vollstreckung dem Schuldner geltend machen. Die Haftstrafe endet sofort, sobald der Schuldner einwilligt, die E.V. abzugeben.

Letzter Ausweg für den Gläubiger

So lange der Schuldner jedoch zahlt, und seien es nur kleine Raten, ist es für den Gläubiger meist noch nicht sinnvoll, eine Eidesstattliche Versicherung zu beantragen. Denn sobald der Schuldner seine Vermögenswerte offenlegt und zeigt, dass die Schulden nicht gezahlt werden können, kann der Gläubiger keine Zahlung mehr verlangen. Als nächstes muss der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Wege leiten, um gegebenenfalls Konten oder Wertgegenstände zu pfänden.


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