Wer haftet, wenn es bei einem Feuerwehreinsatz zu einem Schaden am Auto kommt?

Beim Feuerwehreinsatz dürfen behindernde Fahrzeuge im Notfall sogar mit Einsatzfahrzeugen aus dem Weg geräumt werden.

Feuerwehreinsatz

Ein Schaden am eigenen Auto ist immer ärgerlich. Doch was ist, wenn die Feuerwehr schuld am Schaden ist? Wer haftet, wenn bei einem Feuerwehreinsatz Ihr Fahrzeug von ihr beschädigt wird?
Kann man die Feuerwehr finanziell zur Verantwortung ziehen oder bleibt man auf den Kosten sitzen, die der Schaden verursacht, wenn beim Abschleppen Lackkratzer entstehen oder Löschwasser das Auto beschädigt?

Parken in Feuerwehreinfahrt: Auto darf beim Feuerwehreinsatz entfernt werden

Unabhängig davon, ob man absichtlich oder unabsichtlich mit dem Auto in einer Feuerwehreinfahrt steht: Bei einem Feuerwehreinsatz ist das Auto im Weg und darf abgeschleppt oder beiseitegeschoben werden. Da Löschfahrzeuge und Rettungswagen freie Zufahrt brauchen, ist sogar das Wegdrücken des Autos mit einem anderen Fahrzeug erlaubt.

Aber auch andere Falschparker dürfen im Falle eines Feuerwehreinsatzes aus dem Weg geräumt werden: Auch Falschparker in Feuerwehrbewegungszonen oder „Zweite-Reihe-Parker“, die bei einem Feuerwehreinsatz Löschfahrzeuge behindern, dürfen entfernt werden.

Achtung! Diese Bußgelder werden zusätzlich fällig:

  • Für das Parken an unübersichtlicher Stelle wird bei längerem Parken über einer Stunde in Verbindung mit der Behinderung von Einsatzfahrzeugen ein Bußgeld von 70 Euro fällig.
  • Wer in einer Feuerwehreinfahrt parkt, zahlt ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro und bei Behinderung von Rettungsfahrzeugen ebenfalls 70 Euro.
  • Wenn sie verbotenerweise in zweiter Reihe halten beträgt das Bußgeld 55 Euro. Mit Behinderung des Verkehrs werden 70 Euro und ein Punkt in Flensburg veranschlagt und mit zusätzlicher Sachbeschädigung 100 Euro und ebenfalls ein Punkt in Flensburg.

Feuerwehreinsatz Schaden am Auto: Wer kommt für Schäden auf?

Die Schäden, die am eigenen Fahrzeug bei einer solchen Aktion entstehen, muss man dann allerdings nicht selbst tragen. Für finanzielle Schäden, die durch Kratzer im Lack oder Dellen im Blech entstehen, hat man als Fahrzeughalter grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen die Feuerwehr. Denn auch im Zusammenhang mit einem Feuerwehreinsatz gelten nämlich die allgemeinen Regelungen zur Haftung bei einem Verkehrsunfall. Danach haftet jedes an einem Unfall beteiligte Fahrzeug allein deshalb, weil es im Straßenverkehr unterwegs ist – so will es § 7 StVG. Und genau das gilt eben auch für die Feuerwehr.

Als Falschparker kann man allerdings Teilschuld an einem Schaden haben, der z. B. beim Abschleppen aus der Feuerwehranfahrtszone entsteht. Dann kann man für einen Teil des finanziellen Schadens selbst aufkommen müssen. Wenn das eigene Fahrzeug z. B. im absoluten Halteverbot einer Feuerwehranfahrtszone stand, muss man damit rechnen, dass Abschleppschäden bei einem Feuerwehreinsatz nicht komplett von der Feuerwehr oder der Gemeinde getragen werden.

Feuerwehreinsatz Schaden am Auto: Kein Schadensersatz bei Schäden durch Löschmaßnahmen

Geht es um Schäden am Fahrzeug, die durch den Löscheinsatz selbst entstehen, ist die Frage der Haftung hingegen nicht so leicht zu klären. Verursacht die Feuerwehr nämlich einen Schaden an einem Fahrzeug durch Maßnahmen der Brandbekämpfung, kommt eine Haftung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn niemand sonst die Verantwortung für den Schaden trägt.

Das klärte das OLG Rostock in einem Fall, bei dem die Feuerwehr während der Löscharbeiten Dachziegel vom Dach eines brennenden Hauses entfernte. Mehrere Dachziegel fielen herunter und beschädigten ein auf der gegenüberliegenden Seite geparktes Fahrzeug. Der Halter des Fahrzeugs berief sich auf Pflichtverletzung der Feuerwehrleute bei der Brandbekämpfung.

Das Gericht wies den Anspruch ab. Ein solcher Anspruch würde nur bestehen, wenn der Geschädigte von keinem anderen Verantwortlichen Schadensersatz verlangen kann. Für die Brandbekämpfungsmaßnahmen ist aber in erster Linie der Brandverursacher verantwortlich, von dem daher grundsätzlich auch der Schaden an dem Fahrzeug zu zahlen ist.

Der Einzelfall entscheidet über Ersatzanspruch

Ob die Feuerwehr bestimmte Schäden an einem Fahrzeug erstattet, hängt damit vom Einzelfall und der Ursache der Beschädigung ab. Ist man mit seinem Auto beim Feuerwehreinsatz „im Weg“ gewesen, wurde das Fahrzeug entfernt und dabei beschädigt, hat man einen direkten Anspruch gegen die Feuerwehr als Verursacher. Ist der Schaden am Fahrzeug aber eher die Folge von Löscharbeiten, ist in erster Linie der Brandverursacher für Schäden finanziell verantwortlich.

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