Geld verdienen durch Untervermietung von Zimmern? Das mag im eigenen Haus machbar sein, doch in einer Mietwohnung kann das zu Problemen führen.

Fristlose Kündigungen wegen Untervermietung an Touristen

Untervermietung

Das realisiert nun auch ein renitenter Mieter aus München, den das Amtsgericht zur Räumung verurteilte. Er hatte einzelne Zimmer seiner Mietwohnung ohne Erlaubnis untervermietet, auch nächteweise. Seine Vermieterin war darüber – gelinde gesagt – not amused. Sie kündigte ihm fristlos.

Was sind das für Namen am Klingelschild?

Der beklagte Mieter bewohnte die Drei-Zimmer-Wohnung seit 2009. Laut Mietvertrag war Untervermietung grundsätzlich erlaubnispflichtig. Im Rahmen einer Zusatzvereinbarung war ihm jedoch gestattet worden, eine bestimmte Person, nämlich die Vormieterin R., als Mitbewohnerin aufzunehmen.

Im Winter 2013 wurde die Vermieterin erstmals auf eine unerlaubte Untervermietung in der Mietwohnung aufmerksam und verschickte eine Abmahnung an den Mieter.

Im Frühjahr 2020 entdeckte die Vermieterin dann Inserate des Mieters auf zwei Ferien-Buchungsplattformen, wo er offenbar einzelne Zimmer seiner Wohnung nächteweise zur Übernachtung anbot. Sie mahnte den Mieter daraufhin wegen gewerblicher Nutzung ab – doch das beeindruckte ihn wenig.

Als die Vermieterin einige Monate später zwei ihr unbekannte Namen auf dem Klingelschild des Mieters bemerkte, forderte sie ihn zu einer Erklärung auf. Nachdem er ihr daraufhin zwei entsprechende Anmeldebestätigungen übersandte, kündigte sie ihm fristlos und forderte ihn auf, seine Wohnung zu räumen.

Über Sehenswürdigkeiten und Ausflugsoptionen: Der Mieter als Möchtegern-Hotelier

Der Mieter gab sich überrascht. Er behauptete, ihm sei von Anfang an gestattet gewesen, Zimmer in der Wohnung unterzuvermieten. Daher sah er keine Notwendigkeit, dafür eine Erlaubnis einzuholen. Im Übrigen ging er davon aus, dass sie ihm ohnehin verweigert worden wäre. Eine gewerbliche Untervermietung an Touristen habe er jedenfalls nicht vorgenommen. Auf den jeweiligen Vermietungsplattformen habe er nur ein Nutzerkonto eingerichtet, um sich dort einen WG-Mitbewohner zu suchen.

Diese Angaben des Mieters überzeugten das Gericht nicht. Die Vertragsklausel zur Erlaubnispflicht war eindeutig und in der Zusatzvereinbarung war ihm ausdrücklich nur dieUntervermietung an eine bestimmte, namentlich genannte Person gestattet worden. Jedenfalls hätte der Mieter spätestens nach der Abmahnung wissen müssen, dass er mit der unerlaubten Untervermietung an Dritte seine Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt.

Auch seine Behauptungen hinsichtlich der Inserate auf den Buchungsportalen wirkten nicht glaubhaft. Die Texte auf den Profilen des Mieters waren in ihren Formulierungen gezielt an touristische Kurzzeitgäste gerichtet. So wurden Sehenswürdigkeiten, Ausflugsoptionen und seine Sprachkenntnisse aufgeführt. Darüber hinaus belegten die 13 Bewertungen Dritter, dass bereits touristische Vermietungen über die Plattform stattgefunden hatten.

Der Mieter hatte sich somit trotz Abmahnung fortgesetzt vertragswidrig verhalten. Dass er sich damit ganz bewusst über den Willen und das Interesse seiner Vermieterin hinwegsetzte, rechfertigte nach Ansicht des Gerichts eine fristlose Kündigung.

Keine Untermiete ohne Erlaubnis des Vermieters!

Das Urteil verwundert nicht. Wer in seiner Mietwohnung Zimmer untervermieten möchte – egal, ob lang- oder kurzfristig –, braucht die Erlaubnis des Vermieters.  Also suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Vermieter, bevor Sie einen Untermieter suchen. Wer das unterlässt, riskiert nicht bloß, dass der Haussegen schief hängt, sondern auch eine Abmahnung oder Kündigung.

Amtsgericht München, Urteil v. 13.10.2021, Az. 417 C 7060/21


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