Verjährungsfristen im Strafrecht

Je nach Schwere der Straftat und der damit verbundenen zu erwartenden Strafe gibt es unterschiedliche Verjährungsfristen.

Verjährungsfristen

Verfolgungsverjährung vs. Vollstreckungsverjährung im Strafrecht

Im Strafrecht wird nach zwei Arten von Verjährung unterschieden.

Die Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB besagt, dass eine Tat nach einer definierten Zeit nicht mehr verfolgt werden kann, es darf also kein Verfahren mehr eröffnet werden. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Straftat (§ 78a StGB) und variiert je nach Schwere der Tat. So verhindert diese Verjährung, dass eine Person vorbestraft wird, wenn die Tat eine gewisse Zeit zurück liegt, auch wenn es sich um eine strafbare Handlung handelt. Grund dafür, dass Straftaten verjähren, ist ´unter anderem die Schwierigkeit des Nachweises, je länger die Tat zurückliegt.

Die Vollstreckungsverjährung nach § 79 StGB greift nur dann, wenn bereits eine Strafe oder Maßnahme verhängt wurde. Diese darf nach Ablauf der Frist nicht mehr vollstreckt werden, was aber nicht heißt, dass die Strafe nicht besteht. Im Gegensatz zur Verfolgungsverjährung ist der Betroffene bei der Vollstreckungsverjährung dennoch vorbestraft, da die Strafe bereits verhängt, nur nicht vollzogen wurde. Sie bleibt somit im Führungszeugnis bestehen.

Verjährungsfristen

Je nach Schwere der Straftat unterscheiden sich die Verjährungsfristen. Je schwerer also die Tat, desto später verjährt sie, Mord und Völkermord verjähren gar nicht.

Nach §78 StGB verjährt Verfolgung nach:

  • 30 Jahren bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
  • 20 Jahren bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind
  • 10 Jahren bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind
  • 5 Jahren bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind
  • und 3 Jahren bei den übrigen Taten

Die Vollstreckung verjährt nach §79 StGB nach:

Sicherheitsverwahrung und lebenslange Freiheitsstrafen verjähren nicht, dürfen also grundsätzlich vollstreckt werden.

Ruhen und Unterbrechung der Verjährung

Manche Straftaten verjähren später, indem sie eine gewisse Zeit lang ruhen. Das Ruhen der Verjährung ist in § 78b StGB geregelt und besagt unter anderem, dass die Verjährung bei sexuellem Missbrauch von Minderjährigen ruht. Diese Regelung ist unabhängig von der Strafe des Täters und soll Minderjährigen die Möglichkeit geben, die Tat zur Anzeige zu bringen. Dies ist meist erst mit der Volljährigkeit möglich. Damit die Opfer ausreichend Zeit haben, ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs des Opfers.

§ 78c StGB regelt die Unterbrechung der Verjährung, beispielsweise durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Haftbefehl oder der Eröffnung des Hauptverfahrens.

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