Hitze macht nicht nur uns Menschen zu schaffen, sondern auch unseren Vierbeinern. Die Gefahr der Überhitzung eines Hundes wird dabei oft unterschätzt: Schnell mal einkaufen und bei der Sommerhitze den Hund im Auto lassen kann eine echte Bedrohung für die Gesundheit des Tieres werden. Bei Außentemperaturen von 30 Grad kann sich ein Auto schnell auf über 70 Grad erhitzen.
Doch was kann man als Passant tun, wenn man einen Hund in einem überhitzten Auto entdeckt? Darf man im Notfall die Scheibe des Autos einschlagen, um den Hund zu retten?
Versuchen Sie den Hundehalter zu finden
Wenn ein Hund offensichtlich in Not ist, weil er in einem überhitzten Auto eingesperrt ist, gilt für das richtige Vorgehen auch hier: Ruhe bewahren. Der erste Schritt sollte immer sein, den Hundehalter ausfindig zu machen. Notieren Sie sich das Kennzeichen und lassen Sie es zum Beispiel im Supermarkt ausrufen, wenn das Auto auf einem Supermarktparkplatz geparkt ist. Vielleicht ist der Hundehalter in der Nähe, sodass es reicht, wenn Sie kurz auf das Problem aufmerksam machen.
Hilfe suchen: Polizei und Feuerwehr
Ist der Hundehalter nicht zu finden, dann rufen Sie die Feuerwehr oder die Polizei. Dokumentieren Sie die Situation mit einem kleinen Video oder Foto, falls der Hundehalter noch vor der Polizei oder der Feuerwehr eintrifft, damit Sie die Notsituation so beweisen können, wie sie von Ihnen vorgefunden wurde. Auch andere Passanten als Zeugen sind dann von Vorteil.
Denn es geht nicht nur um die Rettung des Hundes, sondern auch um einen „Denkzettel“ für den Halter: Dem Hundehalter droht ein ordentliches Bußgeld, wenn er seinen Hund in dem überhitzten Auto lässt, da er damit gegen § 18 TierSchG verstößt.
Selbst das Auto öffnen: Wann dürfen Sie eine Scheibe einschlagen?
Sobald die Scheibe eines fremden Autos einschlagen oder die Tür aufbrechen, begehen Sie eine Straftat: „Erlaubt“ ist das also nie.
Unter besonderen Umständen, wie bei der Rettung eines Tieres in Lebensgefahr, kann diese Straftat allerdings entschuldigt werden. Man wird also nicht bestraft, weil ein guter Grund für das eigene Verhalten vorlag. Den Grund nennen Juristen „Gefahr in Verzug“. Es muss also fast schon zu spät sein und es darf keine andere Möglichkeit mehr geben, um den Hund vor der Hitze zu retten.
Wird ein Hund im Fahrzeug z. B. bewusstlos, bevor die gerufene Polizei eintrifft, dürfen Sie die Autoscheibe einschlagen. Rechtlich greift der „rechtfertigende Notstand“ nach § 34 StGB, der es erlaubt, auch fremdes Eigentum zu beschädigen, wenn das zur Abwendung einer akuten Gefahr nötig ist.
Und wie wäre es bei einem Kind?
Anders ist es bei einem Kind: Hier muss niemand die Ruhe bewahren: Sehen Sie ein Kind in einem überhitzten Auto, dürfen Sie bei einer Gefährdung des Kindes sofort die Scheibe einschlagen. Geht es um die Rettung von Menschenleben, ist der Tatbestand des Notstands ohne Frage erfüllt. Und handelt man nicht, stellt das im Zweifel sogar eine unterlassene Hilfeleistung dar.