Laub als natürliche Immission
Laub, Blüten oder Nadeln von Bäumen gelten in der Regel als natürliche Immission. Solche natürlichen Einwirkungen muss grundsätzlich jeder Grundstückseigentümer dulden, ähnlich wie bei Regen oder Wind. Es gibt also normalerweise keinen Anspruch, dass der Nachbar oder die Gemeinde auf Ihrem Grundstück Laub kehren muss oder die Kosten übernimmt. Die herabfallenden Blätter können von Bäumen auf dem Nachbargrundstück stammen. Hier ist für eine mögliche Entschädigung oder Kostenübernahme entscheidend, ob der Nachbar für diese natürlichen Immissionen verantwortlich ist. Laut einem Entscheid des Bundesgerichtshofs vom 20.9.2019 (Az.: 218/18) liegt die Verantwortlichkeit nicht beim Eigentümer des Grundstücks, von dem die Immissionen ausgehen. Solange dieser sich an eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung hält.
Welche Ausnahmen gibt es?
Wenn jedoch eine übermäßige und unzumutbare Belastung durch Laub oder Nadeln vorliegt, haben Sie einen Anspruch auf Beseitigung. Dies könnte der Fall sein, wenn beispielsweise besonders viele Bäume direkt an der Grundstücksgrenze stehen. Dadurch müssen Sie möglicherweise so häufig auf Ihrem Grundstück Laub kehren, dass es als übermäßige Beeinträchtigung angesehen wird. In diesem Fall können Sie unter Umständen rechtliche Schritte einleiten und einen Ausgleich verlangen. Allerdings sind die Hürden dafür recht hoch. Die Beurteilung liegt im Ermessen des Gerichts und wird oft als normale und hinzunehmende Naturerscheinung gewertet.
Das Laubproblem lässt sich manchmal umgehen, indem die Grenzabstände von Bäumen und Sträuchern eingehalten werden. Nachbarschaftsrechtlich sind Mindestabstände für Bäume, die an Grundstücksgrenzen stehen, geregelt. Falls Bäume oder Sträucher zu nah an der Grenze stehen, kann der Nachbar verlangen, dass diese geschnitten werden. In Bayern regelt diese Grenzabstände das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB). Nach Artikel 47 Absatz 1 AGBGB müssen Bäume, Sträucher und Hecken bis zu 2 Meter Höhe mit mindestens 50 cm Abstand zur Grundstücksgrenze gesetzt werden. Pflanzen, die höher als 2 Meter sind, müssen sogar 2 Meter Abstand einhalten.
In manchen Fällen besteht Anspruch auf eine sogenannte Laubrente nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn herabfallendes Laub, Blüten oder Samen die zumutbare und ortsübliche Menge überschreiten und dem Betroffenen einen stark erhöhten Aufwand beim Laub kehren bescheren.
Wer muss auf öffentlichen Gehwegen Laub kehren?
Grundsätzlich fallen öffentliche Gehwege und Straßen in die Zuständigkeit der jeweiligen Gemeinde. Allerdings kann die Pflicht zum Laub kehren auf diesen Flächen auch an Anlieger übertragen werden.
Einige Gemeinden oder Kommunen haben Sonderregelungen, die vorschreiben, in welchen Fällen der Grundstückseigentümer, dessen Baum das Laub verliert, für die Beseitigung oder Kosten verantwortlich ist. Es lohnt sich also, die örtlichen Satzungen zu prüfen.