Kündigung durch den Arbeitgeber – was muss ich beachten?

Ein Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten, also von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, gekündigt werden. Welche Rechte Sie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber haben, erfahren Sie hier in diesem Beitrag.

Kündigung

Erhält der Arbeitnehmer eine Kündigung durch den Arbeitgeber, muss er schnell handeln. Als Arbeitnehmer kann man rechtlich gegen diese Kündigung vorgehen. Laut dem Kündigungsschutzgesetz (§ 4 KSchG, §13 KSchG) hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit rechtliche Schritte einzuleiten. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der schriftlichen Kündigung. Sollte innerhalb dieser Frist keine Klage eingereicht werden, gilt die Kündigung als wirksam, egal ob sie rechtsgültig war oder nicht.

Gründe für eine Kündigung durch den Arbeitgeber

1. Betriebsbedingte Kündigung

Erhält man eine betriebsbedingte Kündigung, ist der Arbeitsplatz auf Grund einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers weggefallen. Der Arbeitgeber hat hier aber nicht die „freie Kündigungsauswahl“, sondern hier kommt die sogenannte Sozialauswahl ins Spiel. Bei der Sozialauswahl werden Faktoren wie Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung oder Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer betrachtet. Der Arbeitnehmer, den die Kündigung am wenigsten treffen wird, wird ausgewählt.
Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung können sein:

  • Rationalisierungsmaßnahmen
  • Veränderungen auf dem Markt
  • Umstrukturierung
  • etc.
2. Personenbedingte Kündigung

Wie die „personenbedingte Kündigung“ schon sagt, liegt hier der Grund in der Person selbst. Sollte der Arbeitnehmer nicht mehr im Stande sein die vereinbarte Arbeitsleistung zu erfüllen, gilt das als Kündigungsgrund. Der Grund muss objektiv vorliegen und an den individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten bewiesen werden.

3. Verhaltensbedingte Kündigung

Diese Kündigung basiert auf einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers, dies kann fahrlässig oder vorsätzlich aufgetreten sein. Oft geht der verhaltensbedingten Kündigung aber eine Abmahnung voraus.
Beispiele für eine Kündigung dieser Art sind folgende:

  • Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen/Zuspätkommen
  • Beharrliche Weigerung
  • Private Nutzung des Internets
  • Diebstahl

Hier reicht jedoch die Pflichtverletzung allein nicht aus. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer zuerst mit milderen Mitteln, wie einer Abmahnung, auf sein Fehlverhalten hinweisen. Wird dieses Fehlverhalten wiederholt und eine weitere Abmahnung folgt, ist die Kündigung aber schlussendlich unumgänglich.

Kündigungsfristen des Arbeitgebers

Auch wenn man eine Kündigung durch den Arbeitgeber erhält, ist das Arbeitsverhältnis in der Regel nicht sofort von einem Tag auf den anderen beendet. Die meisten Kündigungen sind „ordentliche“ Kündigungen, das heißt der Arbeitgeber beachtet die Kündigungsfrist. Die Dauer der Kündigungsfrist ist bei jedem Arbeitnehmer unterschiedlich. Hier ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend (§ 622 BGB). Aber Achtung: Es kann trotzdem eine eingeschränkte oder abweichende Kündigungsfrist im Arbeits- bzw. Tarifvertrag vereinbart worden sein.

Ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber möglich?

Bei besonders schwerwiegenden Gründen kann der Arbeitnehmer auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden – man spricht auch von einer „außerordentlichen Kündigung“. Um fristlos gekündigt zu werden, muss jedoch ein wichtiger Grund vorausgehen, wie beispielsweise gewalttätige Taten, „Nicht-Erscheinen“ auf der Arbeit ohne Grund, etc. Hat der Arbeitgeber Einfluss auf das zur Kündigung führende Verhalten (z.B. „Nicht-Erscheinen“ auf Arbeit), muss regelmäßig eine Abmahnung vorausgehen.

Form der Kündigung durch Arbeitgeber

Erhält der Arbeitnehmer eine Kündigung, die nicht den Formvoraussetzungen entspricht, ist diese sofort ungültig. Jede Kündigung, egal ob firstgerecht oder fristlos und aus welchem Grund, müssen immer schriftlich erfolgen.

Sonderkündigungsschutzgesetz

Einige Arbeitnehmer genießen das Sonderkündigungsschutzgesetz und sind dadurch schwer kündbar. Hierzu zählen folgende Arbeitnehmer:

  • Betriebsratsmitglieder
  • Schwerbehinderte
  • Schwangere
  • Arbeitnehmer in Elternzeit

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