Mieterhöhung: Was es zu beachten gilt

Kommen Vermieter mit einem Schreiben um die Ecke, haben viele Mieter Sorgen vor einer drastischen Mieterhöhung. Jedoch können Vermieter nicht einfach willkürlich die Miete erhöhen – sie müssen sich dabei an gesetzliche Vorgaben halten.

Mann erhält eine Mieterhöhung

Welche gerechtfertigten Gründe gibt es für eine Mieterhöhung?

Im deutschen Mietrecht sind Regelungen zur Mieterhöhung deutlich verankert, denn grundsätzlich rechtfertigen nur drei Gründe eine Erhöhung der Miete:

  1. Die Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete
  2. Die Erhöhung wegen einer energetischen oder wohnwertverbessernden Modernisierung
  3. Zwischen Mieter und Vermieter vertraglich vereinbarte Erhöhung aufgrund eines Staffel- bzw. Indexmietvertrags

Welche Voraussetzung muss für die Erhöhung erfüllt werden?

  • Die Mieterhöhung muss dem Mieter in Textform erklärt und dort begründet werden, beispielsweise mit
    • einem Mietspiegel,
    • einer Auskunft aus einer Mietdatenbank,
    • einem mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
    • entsprechenden Entgelten für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
  • Der Mieter muss der Mieterhöhung zustimmen. Nach Zustimmung ist die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach der Erhöhung fällig. Stimmt der Mieter dem Erhöhungsbegehren nicht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen!

Ist die Erhöhung nicht entsprechend begründet ist oder enthält formelle Fehler, ist sie unwirksam. Prüfen Sie als Mieter daher unbedingt, ob alle Voraussetzungen erfüllt wurden!

Wie viel darf die Miete erhöht werden?

Die Miete darf in 3 Jahren maximal um 20 Prozent erhöht werden, in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten um höchstens 15 Prozent.

Wie lange vorher muss eine Mieterhöhung angekündigt werden?

Der Vermieter muss eine Mieterhöhung schriftlich drei Monate zuvor ankündigen und sie auch begründen können.

Habe ich ein Sonderkündigungsrecht nach einer Mietserhöhung?

Ist Ihnen eine Mieterhöhung zugegangen, so haben Sie gemäß § 561 BGB ein Sonderkündigungsrecht: Als Mieter können Sie bis zum Ablauf des zweiten Monats, nachdem Sie die Erhöhung erhalten haben das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats außerordentlich kündigen.


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