Mutterschutz: Finanzielle und arbeitsrechtliche Absicherung für berufstätige Mütter

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) beinhaltet Regelungen, um die Gesundheit der berufstätigen Frau und ihres Kindes während einer Schwangerschaft, vor und nach einer Geburt sowie während der Stillzeit zu schützen.

Schwangere Frau im Mutterschutz

Mutterschutz: Wer und was wird geschützt?

Der Mutterschutz schützt berufstätige Frauen, die schwanger sind oder ein Kind stillen. Dieser besondere Schutz erstreckt sich auf Mutter und Kind und umfasst die Zeit vor und nach der Geburt. Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Arbeiten dürfen Sie als werdende Mutter in dieser Zeit nur auf ausdrücklichen Wunsch beziehungsweise mit Ihrem Einverständnis. Anderes gilt für die 8 Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit dürfen Sie auf keinen Fall beschäftigt werden. Handelt es sich um eine Frühgeburt oder die Geburt von Zwillingen, Drillingen oder mehr Kindern, verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG von 8 auf 12 Wochen. Von diesem verlängerten Mutterschutz profitieren auch Frauen, bei deren Kind innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt eine Behinderung ärztlich festgestellt wurde.

Konkret durch das Mutterschutzgesetz geschützt sind:

– Schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen in Vollzeit, Teilzeit oder in der Ausbildung. Gleiches gilt für Frauen, die einen oder mehrere Minijobs haben oder ein freiwilliges soziales Jahr ableisten. Anderes gilt für selbstständige oder freiberuflich tätige Frauen, die aufgrund ihrer nicht abhängigen Beschäftigung keinen besonderen gesetzlichen Schutz genießen.
– Frauen in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis können Rechte aus dem MuSchG ableiten. In einem solchen Arbeitsverhältnis sind Frauen zwar selbstständig. Allerdings sind sie wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig, auch wenn sie nicht in die Betriebsabläufe eingebunden sind.
– Wer in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt ist, genießt nur dann Mutterschutz, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet automatisch zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt – unabhängig davon, ob Sie sich bereits im Mutterschutz befinden oder nicht.
– Auch Schülerinnen, Studentinnen sowie Frauen, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, unterliegen seit 2018 dem Mutterschutz. Diesbezüglich gelten jedoch Besonderheiten, die in § 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG gesetzlich normiert sind. Diese Schutzfrist ist indes nicht verbindlich. Schülerinnen und Studentinnen dürfen auch vor Ablauf des Mutterschutzes wieder in die Schule gehen beziehungsweise die Universität besuchen.
– Frauen, die im Rahmen des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetztes tätig sind, unterliegen ebenfalls dem Mutterschutz. Gleiches gilt für Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind.
– Eine andere gesetzliche Regelung gibt es für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen, die allesamt Beamtenstatus haben. Deshalb unterliegen sie nicht dem MuSchG, sondern sind durch Regelungen im Beamtenrecht geschützt, nämlich durch die sogenannte Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV). Sie gilt für die Bundesverwaltung, während es auf Länderebene entsprechende Verordnungen gibt und für Soldatinnen eine spezielle Mutterschutzverordnung Gültigkeit hat.

Arbeitsrechtliche Absicherung von Müttern während des Mutterschutzes

Mütter genießen während einer Schwangerschaft, vor und nach einer Geburt besonderen arbeitsrechtlichen Schutz, der sich auf diese Bereiche auswirkt:

– Besonderer Schutz vor einer Kündigung: Der besondere Kündigungsschutz besteht vom ersten Tag der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Entbindung, und zwar sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen, für eine Kündigung während der Probezeit und für Änderungskündigungen. Im Falle einer Fehlgeburt bleibt der Kündigungsschutz bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Fehlgeburt bestehen.
– Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz: Der Arbeitsplatz muss im Mutterschutz so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Schwangeren oder jungen Mutter nicht gefährdet wird.
Arbeitszeit im Mutterschutz: Frauen im Mutterschutz dürfen nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens arbeiten, sodass Rufbereitschaften und Nachtschichten in dieser Zeit nicht möglich sind. Ausgeschlossen sind auch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Überstunden. Nach § 4 MuSchG beträgt die maximale Arbeitszeit von Schwangeren 8 Stunden und 30 Minuten pro Tag.
– Arbeiten während des Mutterschutzes: 6 Wochen vor der Entbindung müssen werdende Mütter nicht mehr arbeiten. Anderes gilt nur gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG, wenn Sie das ausdrücklich möchten. 8 Wochen nach der Entbindung besteht nach § 3 Abs. 2 MuSchG ein absolutes Beschäftigungsverbot. Das bedeutet, dass Sie auf keinen Fall arbeiten dürfen, auch wenn sie das wollen.
– Betriebliches Beschäftigungsverbot: Ist ein Arbeitsplatz nicht für Schwangere geeignet, kann kein Ersatzarbeitsplatz angeboten werden und sind keine Schutzmaßnahmen möglich, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverbot auszusprechen. Davon betroffen sind oftmals Frauen, die im Pflege und Gesundheitsbereich arbeiten.
– Ärztliches Beschäftigungsverbot: Daneben gibt es auch das ärztliche Beschäftigungsverbot. Es greift immer dann, wenn eine Weiterbeschäftigung Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes und Ihrer beider Leben gefährden könnte. Voraussetzung ist ein entsprechendes ärztliches Attest.

Finanzielle Absicherung während des Mutterschutzes

– Besteht während der Schwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot, erhalten Sie für diese Zeit auch weiterhin Ihr Gehalt.
– Während des individuellen Beschäftigungsverbots erhalten Sie den sogenannten Mutterschutzlohn, für den Steuern und Sozialabgaben abgeführt werden müssen. Dazu wird aus den Gehältern der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Schwangerschaft ein durchschnittliches Gehalt errechnet.
– Während des gesetzlichen Mutterschutzes – 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt – bekommen Sie Mutterschaftsgeld. Dieses wird von den gesetzlichen Krankenkassen und einem Zuschuss des Arbeitgebers gezahlt, wobei die Zahlungen Ihrem durchschnittlichen Nettogehalt der vergangenen 3 Monate entsprechen.
– Sofern Sie nach Ablauf des Mutterschutzes nicht sofort wieder arbeiten möchten, können Sie Elterngeld beantragen, wobei auch der Partner in Elternzeit gehen oder diese geteilt werden kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Schwangere und Mütter durch den Mutterschutz und weitere Bestimmungen in arbeitsrechtlicher und finanzieller Hinsicht umfassend abgesichert sind.


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