IT- und Medienrecht

Pressemitteilung, vorlag, Paula, Richterin, Teil, unerheblich, unrichtig, unstreitig, Gerichts

Aktenzeichen  20 O 4380/1

Datum:
31.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 50663
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Tatbestand des Endurteils des Landgerichts München I vom 3.2.21 wird auf S.3, Mitte, dahingehend berichtigt, dass der Absatz, beginnend mit „Gemäß einer Pressemitteilung …“ wie folgt lautet:
Bei einer Überprüfung des Audi 3.0 l Euro6 – Modells A6 durch das KBA wurde mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung nachgewiesen.

Gründe

Aus Sicht des Gerichts war unstreitig, dass ein Rückruf des KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorlag. Das war in den Tatbestand aufzunehmen. „Mindestens“ beinhaltet, dass es auch nur einer sein kann; das ist nicht unrichtig. Es mag sein, dass die zitierte Pressemitteilung sich nicht auf diesen Rückruf bezog, was aber letztlich unerheblich ist, so dass dieser Teil des Tatbestands gestrichen werden kann.

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