Sicherheit durch Reflektoren

Fahrradreflektoren sind gesetzlich vorgeschrieben, welche dies sind und was sie sonst noch dazu wissen müssen lesen Sie hier.

Sicherheit durch Reflektoren

Sehen und gesehen werden ist das A und O im Straßenverkehr – auch bei Radfahrern. Aber wie steht es mit der vorgeschriebenen Fahrradbeleuchtung? Dass ein Frontscheinwerfer und eine Schlussleuchte vorgeschrieben sind, weiß jeder. Beim Thema Reflektoren dagegen herrscht oft Verwirrung. Was ist vorgeschrieben? Was ist verboten? Drohen eventuell sogar Bußgelder? Hier erfahren Sie mehr.

Was ist ein Rückstrahler?

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Roter Rückstrahler am Heck.

Rückstrahler – dieser Begriff wird oft falsch verstanden. Damit ist nicht ein hinten angebrachter Strahler gemeint, sondern das Prinzip, dass eingehendes Licht (zum Beispiel von dem Scheinwerfer eines Autos) zurückgeworfen wird – diese passive Leuchte strahlt Licht zurück. Und zwar genau in die Richtung, aus der das Licht kommt. Damit wird man als Radfahrer deutlicher und schneller wahrgenommen. Besonders dann, wenn einmal die selbststrahlende Beleuchtung ausfällt, können Fahrradreflektoren die Verkehrssicherheit gewährleisten.

Kein Rad ohne Reflektoren – so steht’s im Gesetz

Das Wichtigste zuerst: Fahrradreflektoren sind gesetzlich vorgeschrieben. So steht es schwarz auf weiß in § 67 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung). Diese Pflicht trägt erheblich zur Verkehrssicherheit bei. Welche Reflektoren sind dies im Einzelnen? Auf diese drei Punkte sollte man achten:

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Reflektoren im Überblick.
  • Vorne ein weißer, hinten ein roter Fahrradreflektor,
  • Pedalreflektoren auf beiden Seiten der Pedale (gelb),
  • Seitlich reflektierendes Material an den Rädern.

Gerade bei den Pedalreflektoren sollte man von Zeit zu Zeit kontrollieren, ob diese sauber sind. Denn oft bedeckt Schmutz diese gelben Sicherheitsreflektoren – und dann sind sie wirkungslos. Der hintere Radreflektor darf nicht dreieckig sein, um nicht mit einem Anhängerreflektor verwechselt zu werden. Es genügt aber, wenn der hintere Sicherheitsreflektor in die Schlussleuchte integriert ist.

Auch seitlich muss man sichtbar sein

Es wird oft vergessen, dass ein Fahrrad auch seitlich einfallendes Licht reflektieren muss. Hierfür stellt § 67 StVZO verschiedene Alternativen zur Verfügung:

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Sogenannte Katzenaugen
  • Ringförmiges Reflektorenmaterial zwischen den Speichen, an der Felge oder am Reifen,
  • reflektierende Speichen oder
  • Speichenreflektoren (Katzenaugen), mindestens zwei Stück an jedem Rad.

Dies ist explizit in § 67 Abs. 5 StVZO geregelt. Man kann also auswählen. Mindestens eine dieser Maßnahmen muss allerdings getroffen werden, damit ein Fahrrad dieser Vorschrift für die Verkehrssicherheit entspricht. Für die korrekte Montage von reflektierenden Mitteln sollte man sich an eine Fahrradwerkstatt wenden. Auch der Allgemeine Deutsche Fahrradclub (ADFC) hilft mit Tipps und Informationen weiter.

Bußgelder für fehlende Reflektoren

Immer wieder führt die Polizei Kontrollen durch, ob Fahrräder vorschriftsmäßig mit Rückstrahlern, Katzenaugen oder Speichenreflektoren ausgestattet sind. Ein Verstoß kann ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro zur Folge haben. Mehr Geld kostet es, wenn es durch die unzureichende Ausstattung des Fahrrads zu einer Gefährdung kommt. In diesem Fall drohen 25 Euro Bußgeld. Auch für Rennräder gilt § 67 StVZO. Ausnahmen dürfen nur bei offiziellen Rennen gemacht werden. Selbstverständlich darf man es als Radfahrer mit der Beleuchtung auch nicht übertreiben. Insbesondere blinkende Lichter lenken andere Verkehrsteilnehmer ab und sind deshalb völlig zu Recht verboten. Es lohnt sich also, ein paar Minuten in die Kontrolle des eigenen Velos zu investieren – nicht nur, um die Vorschriften zu erfüllen. Schon in vielen Fällen hat eine wirksame Fahrradbeleuchtung Leben gerettet.

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