Schuldnerverzeichnis: Einträge verschlechtern Bonität massiv
Bei offenen Forderungen droht Gläubigern ein Vollstreckungsverfahren. Ein typischer Schritt ist die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Anschließend erfolgt häufig ein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis, aus dem unter anderem Auskunfteien wie die Schufa ihre Informationen beschaffen. Die Konsequenzen sind gravierend: Nimmt das Zentrale Vollstreckungsgericht Ihre Forderung in dieses Register auf, reduziert sich unmittelbar Ihre Kreditwürdigkeit!
Wer verantwortet die Einträge des Schuldnerverzeichnisses?
Eine Eintragung setzt eine entsprechende Anordnung voraus. Diese kann ein Gerichtsvollzieher, eine Vollstreckungsbehörde wie das Hauptzollamt oder ein Insolvenzgericht vornehmen. Ein Gerichtsentscheid ist hierfür nicht erforderlich. Wenn die Voraussetzungen für einen Eintrag erfüllt sind, wendet sich zum Beispiel ein Gerichtsvollzieher direkt an das Zentrale Vollstreckungsgericht. Dieses Gericht verwaltet das Verzeichnis, in jedem Bundesland übernimmt ein Amtsgericht diese Funktion. Die Zentralen Vollstreckungsgerichte sind bundesweit vernetzt.
Eintragung im Schuldnerverzeichnis: Voraussetzungen
Der Gesetzgeber reguliert die Eintragungen aufgrund der gravierenden Folgen für die Schuldner strikt. Gerichtsvollzieher und andere Berechtigte dürfen einen Eintrag nur anordnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
– Schuldner gibt die eidesstattliche Versicherung trotz Aufforderung nicht ab.
– Das Vermögensverzeichnis ergibt, dass bei einer Vollstreckung keine Erfolgsaussichten bestehen.
– Nach der Abgabe des Vermögensverzeichnisses gelingt es dem Schuldner innerhalb eines Monats nicht, die Forderung zu begleichen. Er vereinbart auch keine Ratenzahlung mit dem Gläubiger.
In vielen Fällen folgt nach der Aufforderung zur Vermögensauskunft die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis: Meistens geben Schuldner zwar eine eidesstattliche Versicherung ab, können aber den ausstehenden Betrag nicht bezahlen und sich mit dem Gläubiger nicht auf eine Ratenzahlung einigen.
Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung einlegen
Ab der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung verbleiben Ihnen zwei Wochen, um juristisch dagegen vorzugehen. Den Widerspruch legen Sie beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht ein. Sie müssen diesen Widerspruch begründen und entsprechende Nachweise einsenden. Ein häufiger Grund ist, dass Schuldner die Forderung bereits beglichen haben. Auch eine vereinbarte Ratenzahlung oder falsche Daten können zu einer Rücknahme der Eintragungsordnung führen. Wenn die Eintragung bereits erfolgt ist und das Vollstreckungsgericht dem Widerspruch stattgibt, löscht das Zentrale Vollstreckungsgericht den Eintrag.
So wirkt sich ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis aus
Das Schuldnerverzeichnis ist öffentlich: Privatpersonen und Unternehmen können Einblick nehmen, sofern ein berechtigter Grund vorliegt. Sie weisen gegenüber dem Vollstreckungsgericht zum Beispiel nach, dass sie die Angaben zur Bonitätsprüfung oder für ein Vollstreckungsverfahren benötigen. Auch Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa greifen auf die öffentlich zugänglichen Datensätze zu. Die Folgen sind erheblich: Ein Eintrag im Schuldnerverzeichner verringert die Bonität beträchtlich. Einträge besagen, dass Verbraucher oder Unternehmen offene Forderungen nicht bezahlen können. Andere potenzielle Vertragspartner wie Banken, Dienstleistungsfirmen und Lieferanten halten sich deshalb zurück.
Automatische Löschung des Eintrags nach drei Jahren
Exakt drei Jahre nach der Eintragung löscht das Zentrale Vollstreckungsgericht die Daten. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Schuldner die Forderung inzwischen beglichen hat. Das Gericht nimmt keinerlei inhaltliche Prüfung vor. Auskunfteien wie die Schufa verfahren auf dieselbe Weise. Wenn sie bei einer Abfrage des Schuldnerverzeichnisses einen Eintrag entdecken, vermerken sie diesen mit dem Datum der Eintragungsanordnung in ihren Datenbanken. Drei Jahre nach diesem Datum entfernen sie den Vermerk.
Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorzeitig löschen lassen
Wenn Sie die offene Rechnungssumme vor der automatischen Löschung bezahlen, können Sie eine vorzeitige Löschung beantragen. Beim Zentralen Vollstreckungsgericht in Ihrem Bundesland erhalten Sie ein Antragsformular. Füllen Sie dieses Formular aus und legen Sie einen Nachweis über die Bezahlung der Forderung bei.
Offene Forderungen: Schuldner sollten aktiv werden
Bei Vollstreckungsmaßnahmen empfiehlt sich ein proaktives Handeln. Versuchen Sie, die Eintragung im Schuldnerverzeichnis mit einer Ratenvereinbarung zu verhindern. Nach einer Eintragungsanordnung können Sie die negativen Folgen mit einem raschen Bezahlen und einem Antrag auf vorzeitige Löschung abstellen.