Arbeitsrecht

6 AZR 256/21

Aktenzeichen  6 AZR 256/21

Datum:
24.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2022:240322.U.6AZR256.21.0
Spruchkörper:
6. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Rostock, 30. Juli 2020, Az: 1 Ca 461/20, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 20. April 2021, Az: 2 Sa 222/20, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2021 – 2 Sa 222/20 – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 30. Juli 2020 – 1 Ca 461/20 – wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

1
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 6 AZR 255/21 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
        
    Spelge    
        
    Heinkel    
        
    Krumbiegel    
        
        
        
    Kohout    
        
    Niklas Benrath    
        
        


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