Arbeitsrecht

Abgewiesene Klage im Streit um Kürzung von Ausgleichszahlungen

Aktenzeichen  RN 5 K 17.1365

Datum:
21.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 5321
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VO (EU) 1306/2013 Art. 99 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Ein Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (Cross Compliance), der nach Art. 99 VO (EU) Nr. 1306/2013 zu einer Kürzung oder Streichung von Ausgleichs- und Direktzahlungen führen kann, kann in einem Verstoß gegen die in Nr. 4 des Anhangs II der VO (EG) Nr. 73/2009 genannte Nitratrichtlinie liegen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Verstoß gegen Nummer 5.4 Anhang 5 Anlagenverordnung VawS liegt bereits beim alleinigen „Ab- und Überlaufen des Lagergutes“ ohne Eindringen in das Grundwasser oder oberirdisches Gewässer bzw. die Kanalisation vor, wenn die Möglichkeit des Eindringens in den neben der Beckenbodenplatte beginnenden natürlichen Erdboden besteht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3 Für die Kategorisierung des Verstoßes als leicht, mittel oder schwer sind nach Art. 99 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1306/20139 die Kriterien Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen. Dabei darf auf eine im Wege einer Bund-Länder-Abstimmung getroffene Bewertungsmatrix zurückgegriffen werden. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Nachdem die Klägerin vorliegend die fünfprozentige Kürzung nicht hinnehmen möchte, begehrt sie sinngemäß die Auszahlung der Ausgleichszahlung und die Direktzahlung im vollen, bei der Behörde beantragten Umfang. Hinsichtlich der Direktzahlung ergibt sich ohne Kürzung ein Gesamtbetrag von 21.751,79 €. Davon hat die Klägerin bereits 18.489,02 € erhalten und durch den Widerspruchsbescheid weitere 2.175,18 € zusätzlich bewilligt bekommen, sodass sich bei den Direktzahlungen ein Restbetrag von 1.087,59 € errechnet. Hinsichtlich der Ausgleichszulage entsprechen 100% der Förderung im vorliegenden Fall 8.485,77 €. Davon hat die Klägerin bereits 7.212,90 € erhalten und weitere 848,58 € durch den Widerspruchsbescheid zugesprochen bekommen. Somit begehrt die Klägerin im vorliegenden Klageverfahren noch einen Restbetrag von insgesamt 1.511,88 € €.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer 1.087,59 € als Direktzahlung (Betriebsprämie) und einer weiteren Ausgleichszahlung von 424,29 €, weshalb die Ablehnung ihres Antrages insoweit rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Unstreitig erfüllt die Klägerin zwar die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Direktzahlungen, insbesondere der Betriebsprämie und einer Ausgleichszahlung für das Jahr 2016, weil sich eine Rechtsformänderung, hier die Gründung einer GbR, bei der aber der frühere Betriebsinhaber Gesellschafter der GbR bleibt, auf den Anspruch auf Direktzahlung nicht auswirkt (vgl. Art. 14 Nr. 2 und Nr. 3 der Delegation VO (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.3.2014). Für die hier streitgegenständliche Kürzungen für das Jahr 2016 wegen eines Verstoßes gegen Cross-Compliance Vorschriften sind die Regelungen der Verordnung der VO (EU) Nr. 1307/2013 und die neuen Regelungen für die Cross Compliance in VO (EU) Nr. 1306/2013 anwendbar. Dies ergibt sich aus Art. 72 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013, der die VO (EG) 73/2009 aufhebt und nach Art. 74 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1307/2013 ab dem 1.1.2015 gilt.
Die Gewährung der Förderung ist nach Art. 93 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aber abhängig von der Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung bzw. des Kriteriums des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in dem betreffenden Kalenderjahr. Ist das nicht der Fall, wird der Gesamtbetrag der Zahlungen gem. Art. 99 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gekürzt oder gestrichen. Art. 99 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sieht vor, dass bei einem Verstoß aufgrund von Fährlässigkeit eine Kürzung von höchstens 5%, im Wiederholungsfall höchstens 15% vorzunehmen ist.
Vorliegend hat der Kläger fahrlässig gegen Grundanforderungen an die Betriebsführung verstoßen (Cross Compliance). Die erfolgte Kürzung der Direktzahlungen (Betriebsprämie) ist auch in der Höhe von 5% rechtmäßig.
1. Der Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung liegt in einem Verstoß gegen die in Nr. 4 des Anhangs II zur VO (EG) Nr. 73/2009 genannte Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie). Diese ist unter anderem durch die in Bayern geltende Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung VAwS) in deren Anhang 5 umgesetzt worden (Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften (JGS-Anlagen).
Ein Verstoß gegen dessen Nr. 1.2 ist gegeben. Nach Nr. 1.2 muss ein Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes, dessen Eindringen in das Grundwasser, in oberirdische Gewässer und in die Kanalisation zuverlässig verhindert werden. Ein solcher Verstoß liegt vor. Die VAwS sieht vor, dass anfallende Pflanzenpresssäfte, Gärsäfte und verunreinigtes Drainagewasser in einen ausreichend dimensionierten und dichten Behälter für sie in die Güllegrube abzuleiten sind. Nach Nummer 5.4 Anhang 5 VawS dürfen Behälter für Silagesickerwasser keinen Ablauf oder Überlauf ins Freie besitzen und sind spätestens bei 2/3 Füllung zu leeren wie das Landratsamt … als fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft am 4.7.2016, Blatt 28 der Behördenakte feststellte. Nach der Rechtsprechung liegt bereits ein Verstoß beim alleinigen „Ab- und Überlaufen des Lagergutes“ ohne Eindringen in das Grundwasser oder oberirdisches Gewässer bzw. die Kanalisation vor, wenn die Möglichkeit des Eindringens in den neben der Beckenbodenplatte beginnenden natürlichen Erdboden besteht (so OVG Sachsen-Anhalt vom 5.6.2018 -1 L 41/17, juris). Bei der am 29.6.2016 durchgeführten Vor-Ort -Kontrolle auf dem Betrieb der Klägerin wurde ein Überlaufen von Lagergut festgestellt. Es wurde darüber hinaus festgestellt, dass Silagesickersaft aus dem überfüllten Fahrsilo, das keinen Auffangbehälter hatte, ausgetreten ist und auf dem unbefestigten Weg abfloss. Auf dem bei der Ortseinsicht aufgenommenen Bildern zeigt sich eine breite schwarze und lange Spur des abschließenden Silowassers. Der Weg ist stark verschmutzt. Außerdem zeigt ein weiteres Foto, dass Silosaft in ein Gewässer gelangt ist und dort Verpilzungen hervorgerufen hat, siehe dazu Fotos auf Seite 2 und 3 der Behördenakte. Ferner zeigen die Fotos auf Seite 30 der Behördenakte des AELF eine Plastikrohrleitung im Kontrollschacht, die zeigen, dass der Silosaft über Drainagen des Fahrsilos in eine sich anschließende Rohrleitung in das Gewässer gelangt ist, siehe dort Bild 3. Außerdem wurde im Gewässer eine Verpilzung festgestellt, was Bild 4 Seite 29 der Behördenakte dokumentiert. In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagtenvertreter noch ausgeführt, dass sie beim Ortstermin die Wegstrecke des ablaufenden Sickerwassers bis zu dessen Eintritt in einen offenen Graben abgelaufen sind und somit den Eintritt des aus dem Silo der Klägerin stammenden Silagesickerwassers in das Gewässer eindeutig festgestellt haben.
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Silagesickersaft aus dem Fahrsilo der Klägerin ausgetreten und zunächst auf dem unbefestigten Weg eine lange Strecke abgelaufen ist und dann weiter in das Gewässer gelangt ist. Nicht berücksichtigt werden kann hier der Einwand der Klägerin, der Silagesickersaft könne unmöglich von ihm stammen, da dies angesichts des eindeutigen Ergebnisses der Fotos und Feststellungen der sachkundigen Beamten vor Ort völlig aus der Luft gegriffen ist. Der Vortrag der Klägerin, sie könne sich vorstellen, dass die Verpilzung des Gewässers von Silowasser aus einem anderen Silo eines Nachbarn stammen könnte, ist unplausibel. Auf den vorgelegten Fotos des Ortstermins und nach den Feststellungen der Behörden vor Ort sieht man vom Fahrsilo der Klägerin abfließendes Silowasser, das dann später in einen offenen Graben eingedrungen ist. Dass aus dem Silo eines Nachbarn ebenfalls Silosaft austrat, wurde weder beim Ortstermin noch später festgestellt. Die Behörden haben sich auch nach dem Ortstermin die Situation nochmals angeschaut und festgestellt, dass dies wegen der Höhenlage dieses Nachbarsilos und auch wegen der Neigung der Bodenplatte dieses Nachbarssilos zur Straße hin, nicht vorstellbar ist. Dies ist für das Gericht voll nachvollziehbar. Unabhängig davon reicht auch eine Mitursächlichkeit des vom Betrieb der Klägerin stammenden Silosickersaft für einen schweren Verstoß aus.
Der vorliegende Verstoß ist auch das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist (Art. 91 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). Die Gesellschafter der Klägerin hätten dafür Sorge tragen müssen, dass es nicht zum Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes und dessen Eindringen in das Grundwasser, in oberirdische Gewässer und in die Kanalisation kommt. Sie hätte es zuverlässig verhindern müssen. Dabei ist für einen Cross-Compliancerelevanten Verstoß ausreichend, dass Silagesickersaft aus- oder übergelaufen und in ein oberirdisches Gewässer gelangt ist. Ein Fall höherer Gewalt liegt nicht vor, weil ein Starkregenereignis bei den hiesigen Klimaverhältnissen kein ungewöhnliches Ereignis ist. Das Gericht nimmt insoweit auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
2. Die Höhe der vorgenommenen Kürzung ist verhältnismäßig. Vorliegend ist die Behörde zu Recht von einem schweren fahrlässigen Verstoß ausgegangen und hat zuletzt eine Kürzung von 5% der Direktzahlungen und der Ausgleichszulage vorgenommen.
Für die Kategorisierung des Verstoßes als leicht, mittel oder schwer sind nach Art. 99 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1306/20139 die Kriterien Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen. Hierzu bediente sich die Behörde in rechtmäßiger Weise einer im Wege einer Bund-Länder-Abstimmung beschlossenen Bewertungsmatrix für das Kontrolljahr 2016. Dort werden Fallkonstellationen beschrieben, für die eine Regeleinstufung des Verstoßes in leicht, mittel oder schwer festgelegt wird. Bei dieser Bestimmung wurden bereits die Kriterien Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit berücksichtigt. Die Anwendung der vorab definierten Regeleinstufungen soll zu einer vergleichbaren Umsetzung der Abstufungen der jeweiligen Verstöße führen. Danach ist der hier vorliegende Verstoß als schwerer Verstoß einzuordnen, da Silagesickersaft bereits über eine weite Strecke und eine lange Zeit auf einen unbefestigten Weg abgeflossen ist und schließlich in ein oberirdisches Gewässer eingedrungen ist. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Fotos des Nachbarn vom 16.6.2016 zeigen darüber hinaus, dass die Klägerin ab dem Siliertermin am 7.6. oder 8.6.2016 lange Zeit verstreichen ließ, ohne taugliche Abhilfemaßnahmen zu treffen. Vergleicht man die Aufnahmen mit denen der Aufnahmen des Ortstermin am 29.6.2016 stellt man fest, dass zwischen den Situationen am 29.6.2016 und 16.6.2016 kein wesentlicher Unterschied besteht. Es trat bis zum 28.6.2016 ungehindert der Silosickersaft aus. Es wurden in unmittelbarer Nähe vom Silo keine erkennbaren sofortigen Maßnahmen seitens der Klägerin ergriffen, um ein Abfließen zu verhindern, siehe Fotos Blatt 51 der Gerichtsakte. Auch zeigen die Fotos vom 29.6.2016 eindeutig eine Verpilzung in einem kleineren Gewässer, siehe Blatt 72 und 73 der Gerichtsakte. Das Gewässer glänzt aufgrund des Gärsaftes dunkel und schmierig, siehe Blatt 73 der Gerichtsakte. Die behauptete Querrinne als Maßnahme war beim Ortstermin nicht erkennbar. Unterstellt diese Querrinne wäre tatsächlich gegraben worden, hätte sie an dem Verstoß nichts geändert. Denn sie hätte allenfalls zu einem vorübergehenden Wegleiten vom Weg geführt. Trotzdem wäre Silagesickersaft ungehindert in das Erdreich gedrungen und hätte Gewässer verschmutzen können. Denn aufgrund der topographischen Gegebenheiten wäre der Sickersaftsaft hangabwärts in Richtung der Gewässer gelaufen und dort eingedrungen. Es liegt somit ein schwerer Verstoß vor. Es ist für einen schweren Verstoß nicht notwendig, dass Fische in einem Gewässer verenden. Ein schwerer Verstoß liegt bereits vor, wenn über mehrere Tage hinweg Silagesickersafts auf einem unbefestigten Weg auf einer langen Strecke abfließt, selbst wenn eine Verunreinigung des Gewässers noch nicht festgestellt worden wäre. Hier wurde aber eindeutig noch zusätzlich eine Verunreinigung des Gewässers festgestellt. Es ist der Silagesickersaft sogar noch in ein Gewässer eingedrungen. Für eine Abweichung im Einzelfall von der dort festgelegten Regeleinstufung als schwerer Verstoß ist nichts ersichtlich. Wenn die Klägerseite nach dem Austritt des Silagesickerwassers Betonringe für einen Auffangbehälter bestellt hat, so war dies keine taugliche Sofortmaßnahme zur Abhilfe. Auch wenn die Klägerin nun einen den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Auffangbehälter eingebaut haben sollte, so erfolgte dies doch nahezu einen Monat nach dem Vorfall. Dies kann den Verstoß aber nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen, da der frühere Inhaber des Betriebes aus früheren Behördenbesuchen und auch aus dem Vorfall, der Gegenstand des Rechtsstreits RN 5 K 15.629 war, wusste, dass für Fahrsilo ein dichter ausreichend dimensionierter Auffangbehälter erforderlich ist, der schon viel früher hätte eingebaut werden müssen. Abgesehen davon waren die Abhilfemaßnahmen untauglich, um einen schweren Schaden zu verhindern. Wie der Beklagte im Schriftsatz vom 23.11.2017 ausführte, wäre eine einfache Möglichkeit eine mit Folie ausgekleidete Auffanggrube gewesen.
Es ist somit die Einstufung des Verstoßes als schwerer fahrlässiger Verstoß gerechtfertigt. Der Silagesickersaft lief über eine lange Zeit auf einem unbefestigten Weg auf einer längeren Strecke ab und drang dann in einen offenen Graben und dann in ein Gewässer ein. Es ist sogar nach den Feststellungen der sachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft sowie auf den vorliegenden Fotos eine massive Verpilzung des wasserführenden Grabens und des Gewässers feststellbar. Eine Verpilzung ist ein starkes Indiz dafür, dass Silagesickersaft in das Gewässer eingedrungen ist und vorhanden war. Das Gewässer wurde daher bereits stark beeinträchtigt (Schwere und Ausmaß des Verstoßes). Auch ist daher davon auszugehen, dass der Zustand bereits länger andauerte. Eine Reduzierung des Kürzungssatzes im Einzelfall ist daher nicht möglich.
Damit ist die Kürzung auch der Höhe nach gerechtfertigt.
2. Die Klage war insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 VwGO i.V.m. dem § 708 ff. für vorläufig vollstreckbar zu erklären.


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